Helios co.
Lt. Commander
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Mal abgesehen davon, dass ihr meine Frage bzgl. Soziale Verpflichtung mal wieder gänzlich unbeachtet habt, gehe ich nochmals kurz auf die Versicherungs und Haftungsfrage ein.
Leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn zwar ein Fehler des Arbeitnehmers vorliegt, dieser jedoch als äußerst gering zu bewerten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer i.d.R. überhaupt nicht.
Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer fehlerhaft verhalten hat, jedoch kein grober Verstoß gegen Pflichten gegeben ist. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden nur zu einem Teil tragen; den anderen Teil trägt der Arbeitgeber.
Wie hoch der vom Arbeitnehmer zu übernehmende Teil des Schadens ist, wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. So spielt es etwa eine Rolle, ob der Arbeitgeber gegen den Schaden versichert ist oder sich hätte versichern können. Auch die Höhe des Gehalts ist entscheidend und ob darin ein Risikozuschlag enthalten ist. Weitere Faktoren sind die Höhe des Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, das Vorverhalten des Arbeitnehmers, das generelle Risiko eines Schadens bei der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers. Von Bedeutung können auch die sozialen Verhältnisse sein, aus denen der Arbeitnehmer stammt.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die für seine Berufstätigkeit notwendige Sorgfalt in erheblichem Umfang außer Acht gelassen hat, wenn er das nicht beachtet hat, was jedem hätte sofort einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer allein für den Schaden. Als Beispiel für eine grobe Fahrlässigkeit diene das Überfahren einer roten Ampel für einen Berufskraftfahrer.
Auch bei grober Fahrlässigkeit kommt eine Haftungsbeschränkung in Form eines Maximalbetrages, der zu erstatten ist, in Frage.