@wiesel201: Du redest nur von Gewährleistung. Die gilt zwischen Händler und Käufer und ist auf 2 Jahre Pflicht vom Gesetz.
Bei Garantie ist es so, dass sie vom Hersteller freiwillig gewährt wird und man sich daher im Garantiefall auch direkt an den Hersteller werden muss. Damit hat der Händler nichts zu tun.
Außerdem fände ich es reichlich absurd, wenn der Händler bei Weiterverkauf die Gewährleistung für nichtig erklärt. Soweit ich weiß, sichert das Deutsche Gesetz den Weiterverkauf und ich würde davon ausgehen, dass man damit auch die Gewährleistungsansprüche abgibt.
Zumal die von dir konstruierte Situation reichlich absurd ist. Wenn man Gewährleistung in Anspruch nimmt, bringt man Rechnung UND Ware mit. Wenn der Erstkäufer etwas an Zweitkäufer abgibt inkl. Rechnung und Ware, dann hat er ja nichts mehr. Da kann er auch nicht 4 Wochen später kommen und sagen "hab meine Rechnung verloren", da er die Ware nicht dabei hat und ohne Ware keine Gewährleistung. Für den Händler somit eigentl. kein Risiko. Und wenn der Zweitkäufer mit Rechnung aber ohne Ware kommt, zeigt ihm der Händler nen Vogel. Und wenn dann der Erstkäufer mit Ware aber mit verlorener Rechnung kommt, ist Gewährleistungsanspruch da.
Ich bin zugegebenermaßen kein Jurist, aber ich denke mir, so machen die Gesetze Sinn und die Interessen des Händlers und der Kunden sind gesichert.
/Edit: Um mal ein Beispiel für das von bluescript genannte Risiko zu nennen, dass man nicht dir ursprüngliche Ware zurückbringt:
1. Konstruiertes Beispiel: Käufer kauft bei Verkäufer ein Produkt. Käufer kauft auf ebay für 1€ ein weiteres, defektes Exemplar. Käufer bringt defektes Exemplar zum Verkäufer, Verkäufer gibt Gewährleistung und Käufer hat 2 funktionierende Produkte.
2. Selbst erlebtes Gegenbeispie: Ich kaufe 2 GB DDR3-Ram und Verkäufer tippt für die Rechnung in 1 Minute Fizzelarbeit die gesamte Produktnr mit Herstellerstempel etc. ein und druckt sie auf die Rechnung, damit ich das zuvor konstruierte Beispiel nicht mehr durchführen kann.