Ist eine Garantie übertragbar bei Gebrauchtware ?

Slizer1

Cadet 4th Year
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Juli 2008
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Hallo Leute,

ich stelle mir gerade folgende Frage:

Nutzt es überhaupt, dass wenn ich über Ebay mir eine Ware kaufe, dass die Rechnung dabei ist ?

Kann ich bei einem möglichen Defekt die Ware umtauschen ? Oder erlischt das Garantierecht des Herstelles / Händlers ( der Händler, der die Neuware verkauft hat ?)

Im Gesetz konnte ich dazu nichts finden.

Danke euch.

Greetz :D
 
Also ich kann dir jetzt nicht aus juristischer Sicht Antwort geben, aber die Ware ist bei einem Garantiefall eigentlich keinesfalls an deren "Käufer" gebunden. Wenn du in den Elektronikmarkt gehst, was kaufst und bezahlst wird da ja schliesslich nicht dein Name auf den Kassenschein/Garantieschein geschrieben. Somit wäre es, jetzt rein nicht juristisch überlegt, totaler unfug wenn der neue Nutzer innerhalb der Garantiezeit keinen Anspruch auf Ersatz/Reperatur hätte. Wenns über den Händler abgewickelt wird müsstest du halt in den Shop wo es der andere her hat gehen (evtl. doof wegen der Distanz). Wenns direkt über den Hersteller läuft (zB mit Seriennummer, da sie somit wissen wann produziert) dann ists sowieso egal ob du der 10. Käufer bist, die interessierts ja nicht ob du der erste bist oder nicht, sprich könnens auch nicht prüfen.
 
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Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Der kann daher auch die Bedingungen festlegen, pauschal lässt sich deine Frage also nicht beantworten. Ein Blick in die Garantiebestimmungen sollte aber deine Frage beantworten.
 
Lass Dir einfach eine Abtretungserklärung geben. Darin erklärt der Verkäufer die Übertragung der Gewährleistungs- und Garantieansprüche auf Dich.

Im März habe ich gebrauchten Speicher von einem Privatverkäufer aus Österreich gekauft, mit Rechnung von Alternate Austria. Ich bestand auf der Ausstellung einer Abtretungserklärung, habe dem Verkäufer natürlich ein Muster geschickt. Was passiert? Der Speicher war defekt. Ich rief bei Alternate Deutschland an, und die wollten von mir die Rechnung und eine Abtretungserklärung. Wie gut, dass ich beides hatte. Dann bekam ich ein neues Speicherkit. Selbst meine Portokosten übernahm Alternate...
 
Gewährleistung wie Garantie sind an das Produkt geknüpft, nicht den Käufer. Es muss nur ein Beleg des ursprünglichen Kaufs geführt werden. Das kann ne Rechnung sein, oder aber (v.a. mit Blick auf die freiwillige Herstellergarantie und falls eine Rechnung nicht vorhanden ist) auch andere Anhaltspunkte wie etwa ein Produktionsdatum auf dem Artikel (z.B. bei Festplatten). Was die freiwillige Herstellergarantie angeht, wärs zwar prinzipiell wohl auch möglich, die auf den Erstkäufer zu beschränken, da es nun mal eine freiwillige Leistung ist, aber sowas is mir noch nicht untergekommen...

EDIT: eine explizite Abtretung is meiner Ansicht nach nicht nötig. Da schießt Alternate denk ich etwas übers Ziel hinaus wenn sie auf sowas bestehen...
 
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Das ist so nicht richtig. Wenn die Originalrechnung personifiziert wurde, und das ist bei online-Käufen normalerweise der Fall, dann gibt es oft Probleme. Wie gesagt, Alternate verlangte eine Abtretungserklärung, sonst hätte ich den österreichischen Erstkäufer einschalten müssen.

Bei Kaufbelegen ohne Namen (Barverkauf im Laden) ist das natürlich egal.
 
1. Wir reden hier von der Gewährleistung. (Dank an chriskool)
2. Der Kaufvertrag kommt nur zwischen dem Erstbesitzer und dem Händler zustande. Demzufolge müsste die Gewährleistung nicht ohne Weiteres auf den neuen Besitzer übergehen. Die Rechnung kann nämlich von jedem kommen und muss nicht notwendigerweise für das eingeschickte Produkt gelten.
Manche Händler gewähren trotzdem die Gewährleistung, auch wenn der Name auf der Rechnung nicht stimmt, aber nicht alle.
Ich würde auf eine Abtretungserklärung bestehen und selbst erstelle ich beim Verkauf ebenfalls eine.
 
@1337 g33k: Der Kaufvertrag kommt sicher zwischen Erstbesitzer und Händler zustande, aber beim Weiterverkauf wird ja nicht nur das Eigentum am physischen Produkt übertragen, sondern auch damit verbundene immaterielle Rechte wie die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer. Zumindest wird das wohl kaum jemals wirksam ausgeschlossen - der berüchtigte "Gewährleistungsausschluss" bei eBay & Co. bezieht sich ja ersichtlich auf Ansprüche gegenüber dem Wiederverkäufer und nicht dem ursprünglichen Händler. Eben deshalb ist eine explizite Abtretung eigentlich (!) überflüssig und kann meiner Meinung nach allenfalls als Meinungsverstärker gegenüber sperrigen Händlern dienen.

Zur anderen Sache: dass der reklamierte Artikel nicht notwendigerweise mit dem ursprünglich gekauften Exemplar identisch sein muss ist ein allgemeines Risiko, das sich durch einen Weiterverkauf nicht ändert. Aber das lässt sich von Seiten des Händlers ja zumindest für bestimmte Produktklassen reduzieren, indem etwa Seriennummern in der Rechnung aufgeführt werden... aber das führt nun glaub ich etwas zu weit ;)
 
Du irrst Dich. Das Problem ist, dass der Händler einen Vertrag mit einer namentlich genannten Person abgeschlossen hat. Das heisst er ist dieser Person hinsichtlich der Gewährleitungsansprüche verpflichtet. Im Zweifel auch dann, wenn die Rechnung nicht mehr vorliegt (Wohnungsbrand, Hund hat sie gefressen oder was auch immer passieren kann). Kaufnachweis muss keine Rechnung sein, das kann im Zweifel auch ein Zeuge sein.

Jetzt stell Dir mal vor, da kommt jemand anderes mit der Rechnung und macht Gewährleistungsansprüche geltend. 4 Woche später erscheint der Erstkäufer mit der gekauften Ware und macht auch Gewährleistungsansprüche geltend. Rechnung hat er nicht, da abhanden gekommen. Glaubhaft nachweisen kann er den Kauf dennoch.

Na, dämmert´s? ;)
 
@wiesel201: Du redest nur von Gewährleistung. Die gilt zwischen Händler und Käufer und ist auf 2 Jahre Pflicht vom Gesetz.
Bei Garantie ist es so, dass sie vom Hersteller freiwillig gewährt wird und man sich daher im Garantiefall auch direkt an den Hersteller werden muss. Damit hat der Händler nichts zu tun.

Außerdem fände ich es reichlich absurd, wenn der Händler bei Weiterverkauf die Gewährleistung für nichtig erklärt. Soweit ich weiß, sichert das Deutsche Gesetz den Weiterverkauf und ich würde davon ausgehen, dass man damit auch die Gewährleistungsansprüche abgibt.

Zumal die von dir konstruierte Situation reichlich absurd ist. Wenn man Gewährleistung in Anspruch nimmt, bringt man Rechnung UND Ware mit. Wenn der Erstkäufer etwas an Zweitkäufer abgibt inkl. Rechnung und Ware, dann hat er ja nichts mehr. Da kann er auch nicht 4 Wochen später kommen und sagen "hab meine Rechnung verloren", da er die Ware nicht dabei hat und ohne Ware keine Gewährleistung. Für den Händler somit eigentl. kein Risiko. Und wenn der Zweitkäufer mit Rechnung aber ohne Ware kommt, zeigt ihm der Händler nen Vogel. Und wenn dann der Erstkäufer mit Ware aber mit verlorener Rechnung kommt, ist Gewährleistungsanspruch da.

Ich bin zugegebenermaßen kein Jurist, aber ich denke mir, so machen die Gesetze Sinn und die Interessen des Händlers und der Kunden sind gesichert.

/Edit: Um mal ein Beispiel für das von bluescript genannte Risiko zu nennen, dass man nicht dir ursprüngliche Ware zurückbringt:
1. Konstruiertes Beispiel: Käufer kauft bei Verkäufer ein Produkt. Käufer kauft auf ebay für 1€ ein weiteres, defektes Exemplar. Käufer bringt defektes Exemplar zum Verkäufer, Verkäufer gibt Gewährleistung und Käufer hat 2 funktionierende Produkte. ;)
2. Selbst erlebtes Gegenbeispie: Ich kaufe 2 GB DDR3-Ram und Verkäufer tippt für die Rechnung in 1 Minute Fizzelarbeit die gesamte Produktnr mit Herstellerstempel etc. ein und druckt sie auf die Rechnung, damit ich das zuvor konstruierte Beispiel nicht mehr durchführen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich kann dir jetzt nicht aus juristischer Sicht Antwort geben

Warum sich dann nicht einfach mal enthalten?

Gewährleistung wie Garantie sind an das Produkt geknüpft
aber beim Weiterverkauf wird ja nicht nur das Eigentum am physischen Produkt übertragen, sondern auch damit verbundene immaterielle Rechte wie die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer.

Falsch, für die Garantie kann das der Garantiegeber festlegen, im Falle der Gewährleistung besteht ein Rechtsverhältnis nur zw. Käufer und Verkäufer und dieses wird auch nicht weiter übertragen. Eine Abtretung muss schon gesondert vereinbart werden.

Soweit ich weiß, sichert das Deutsche Gesetz den Weiterverkauf und ich würde davon ausgehen, dass man damit auch die Gewährleistungsansprüche abgibt.

Wie schon beschrieben: falsch, die entsprechenden Vorschriften sind ab den §§ 434 im BGB zu finden und dort steht so etwas nicht, warum auch?
 
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Fortatus schrieb:
Ich bin zugegebenermaßen kein Jurist, aber ich denke mir, so machen die Gesetze Sinn und die Interessen des Händlers und der Kunden sind gesichert.

Du solltest dir mal ein Buch zum deutschen Steuerrecht kaufen. Zu unterstellen, dass Gesetze immer einen erkennbaren Sinn machen, ist schon ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt ;)
 
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Slizer1 schrieb:
Nutzt es überhaupt, dass wenn ich über Ebay mir eine Ware kaufe, dass die Rechnung dabei ist ?

Kann ich bei einem möglichen Defekt die Ware umtauschen ? Oder erlischt das Garantierecht des Herstelles / Händlers ( der Händler, der die Neuware verkauft hat ?)

Im Gesetz konnte ich dazu nichts finden.

Hersteller-Garantie = Freiwillige Leistung zu Bedingungen des Herstellers

Seit ein paar Jahren (oder seit der eBay Boom angefangen hat) gibt es von vielen Herstellern nur noch Hersteller-Garantie für den Erstbesitzer. Der ein oder andere Hersteller setzt da mittlerweile sogar noch einen drauf und die Hersteller-Garantie gilt nur wenn die Ware innerhalb von xx Tagen nach dem Kauf beim Hersteller auf den Erstkäufer registriert wurde!


Gewährleistung = gesetzlich geregelt

Gilt nur für die im Kaufvertrag/Rechnung genannten Vertragspartner. Z. B. die Firmengruppe um Mindfactory hat mir trotz Original-Rechnung schon die Gewährleistung verweigert weil ich die Ware gebraucht gekauft hatte. Die defekte Ware wurde dann nach viel Zureden vom Erstkäufer eingesandt und anstandslos repariert.
 
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ich danke euch für die bisherigen Antworten.
 
Ich darf mich hier kurz anschließen...

Hab hier im FB eine TV Karte erstanden die ürsprünglich durch die Fa. Hardwareversand verkauft wurde und welche mir nun Probleme bereitet.
Gewährleistung besteht noch für 11 Monate, natürlich steht nicht mein Name auf der Rechnung.
Hat jemand Erfahrungen bezüglich der Kulanz der Fa. HWV gemacht?


Zusatz:
Falls es wen interessiert: Hab gerade mit HWV telefoniert. Im Fall dieses Verkäufers bezieht sich die Gewährleistung auf den Artikel und nicht auf den Vertragspartner.
Sehr guter Laden!
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn 13 Monate nach Kauf noch so problemlos nacherfüllt wird, dann scheint der Laden wirklich gut (kulant) zu sein.

Wahrscheinlicher dürfte die Abwicklung über eine Herstellergarantie sein.

Aber nochmal zur Verdeutlichung:

Gewährleistungsrechte stehen an sich immer nur dem Vertragspartner des Verkäufers zu.
 
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