Einige Gerichte sind der Ansicht, dass Attrappen bei Passanten den Eindruck hervorrufen können, dass sie tatsächlich überwacht werden. Das erzeuge – ebenso wie bei echten Kameras – einen sogenannten Überwachungsdruck und sei damit unzulässig.
Attrappe auf privatem Grundstück. Unzulässiger Überwachungsdruck kann auch von einer defekten Kamera im Klingelschild ausgehen, wenn diese auf das Grundstück eines Nachbarn ausgerichtet ist. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Eigentümer einer solchen Kamera auf Entfernung (
Az. 304 O 69/17). Eine allgemeine Angst vor Überwachung und auch die Tatsache, dass die Nachbarn schon einige Prozesse gegeneinander geführt hatten, begründeten zwar noch keinen Überwachungsdruck. Allerdings war es zwischen den Streithähnen auch schon zu verbalen wie tätlichen Übergriffen und unzulässigen gegenseitigen Fotoaufnahmen gekommen. Daher bestehe ernsthaft die Gefahr, dass der Eigentümer in Zukunft seine Klingelschild-Kamera funktionsfähig mache und den Nachbar rechtswidrig filme. Die defekte Kamera müsse daher entfernt werden, so das Gericht.
Attrappe im Mietshaus. Eine täuschend echt aussehende Kamera-Attrappe, die ein Vermieter aufgestellt hatte, hat das Landgericht Berlin im Jahr 2018 für unzulässig erklärt (
Az. 67 S 305/17). Die Attrappe beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters („Überwachungsdruck“). Zulässig sei Videoüberwachung nur, wenn die Gefahr schwerwiegender Schäden drohe. Diese konnte der Vermieter nicht belegen. Leichtere Diebstähle oder Graffiti reichen nach Ansicht des Berliner Gerichts als Rechtfertigung nicht.