Nehmen wir an Person xy lädt ein Musikcover auf Instagram hoch ohne den Urheber zu nennen. Der Account ist aber seit einigen Monaten gelöscht, wäre es hier möglich das sogenannte Crawler oder Booter diesen Beitrag dennoch finden? Es ginge um einen privaten Account.
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Können sogenannte Crawler bzw booter auf gelöschten Instagramkonten noch Beiträge finden? Z.B Videos welche gegen das Urheberrecht verstoßen würden?
- Ersteller sonja 134
- Erstellt am
chris_2401
Lieutenant
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- Sep. 2011
- Beiträge
- 620
wenn sie ihn aber gecrawled hatten, als er noch online war und sie die daten bisher nicht gelöscht haben, dann ja.
Skidrow1988
Lieutenant
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- Nov. 2014
- Beiträge
- 995
Das wird niemand beantworten können. Du kannst ja mal ins Archiv gucken. Zumindest, wenn du einen link hast.
Bruzla
Captain
- Registriert
- Okt. 2013
- Beiträge
- 4.035
Stand jetzt ist das ein psychologisches Thema.sonja 134 schrieb:Wie könnte man denn feststellen ob dies der Fall war? Wenn der Beirag bereits über vier Jahre online war und bis jetzt keine Abmahnung kam ist es dann wahrscheinlich das noch etwas kommt?
Du kannst dir jetzt den Kopf zerbrechen weil du eine Antwort willst, die dich zu 100% beruhigt.
Die Antwort wirst du aber nicht bekommen, deswegen ist es sinnlos und stressig, dich damit zu beschäftigen.
Du kannst das eh nicht weiter beeinflussen, wenn du dir jetzt Stress machst, sinkt nicht die Wahrscheinlichkeit für eine Abmahnung.
Ich würde aber sagen, dass das nur ein Worst-Case-Szenario ist, welches du dir ausgedacht hast aber mit der Realität wenig zu tun hat
Edit: Du bist wahrscheinlich irgendwann mal darüber gestolpert, dass es sowas wie Abmahnungen gibt für Urheberrechtsverletzungen und den Rest hast du dir dann für deinen Fall zusammengesponnen.
Zuletzt bearbeitet:
AI-Nadja
Ensign
- Registriert
- Okt. 2024
- Beiträge
- 232
Wenn externe Crawler darauf zugegriffen haben, hast du keine Chance, es jemals herauszufinden.
Ansonsten gibt es eine Möglichkeit: Du kannst eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen!
Und jetzt kommt das Komplizierte daran. Du musst diese Anfrage nicht nur an Instagram, sondern auch alle Partner senden. Und da sind so viele, dass du es vergessen kannst.
Ansonsten gibt es eine Möglichkeit: Du kannst eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen!
Und jetzt kommt das Komplizierte daran. Du musst diese Anfrage nicht nur an Instagram, sondern auch alle Partner senden. Und da sind so viele, dass du es vergessen kannst.
Sehe ich anders - ich denke schon, das man hier eine Antwort geben kann.
Laut DSGVO gilt für alle gesammelten Daten ein Transparenzgebot, das Prinzip der Zweckbindung, die Datenrichtigkeit und die Verhältnismässigkeit.
Punkt 3 und 4 würde ich ausklammern, da schwerer zu argumentieren. Punkt 1 und 2 treffen zu - es wurde dir nicht mitgeteilt, dass diese Daten gesammelt werden, dadurch wird durch das Transparenzgebot verstoßen. Außerdem dürfen (mit deiner Einverständnis) Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem du zugestimmt hast. Das hast du auch nicht.
Also - selbst wenn ein Crawler diese Daten gesammelt hat, darf er sie im Sinne der DSVGO nicht verwenden, auch nicht gegen dich.
So könnte der Crawler (oder auch jede Suchmaschine) damit argumentieren die Daten wurden mit deiner Einwilligung (du hast den AGBs auf Instagram zugestimmt) gesammelt oder das Sammeln der Daten entstand im öffentlichen Interesse (weil sonst keine Suchmaschine funktionieren würde).
Ob nun der Zweck, Leute abzumahnen ein öffentliches Interesse ist, bezweifle ich. Auch kann dir nicht zugemutet werden, dass du zum Zeitpunkt des Hochladens (oder sogar des Akzeptierens der AGB von Instagram) wusstest, dass es Crawler gibt die dem Zwecke der Abmahnung dienen (ohnehin nur Mutmaßung). Eine gültige Einwilligung in die nicht bekannte Datenverarbeitung kannst du rechtlich nicht gegeben haben.
...und jetzt trotzdem noch ein kleines aber: Sollte bereits ein Verfahren laufen, das begonnen hat als die Inhalte online waren, dann besteht die Möglichkeit, das du Post bekommst...
Laut DSGVO gilt für alle gesammelten Daten ein Transparenzgebot, das Prinzip der Zweckbindung, die Datenrichtigkeit und die Verhältnismässigkeit.
Punkt 3 und 4 würde ich ausklammern, da schwerer zu argumentieren. Punkt 1 und 2 treffen zu - es wurde dir nicht mitgeteilt, dass diese Daten gesammelt werden, dadurch wird durch das Transparenzgebot verstoßen. Außerdem dürfen (mit deiner Einverständnis) Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem du zugestimmt hast. Das hast du auch nicht.
Also - selbst wenn ein Crawler diese Daten gesammelt hat, darf er sie im Sinne der DSVGO nicht verwenden, auch nicht gegen dich.
So könnte der Crawler (oder auch jede Suchmaschine) damit argumentieren die Daten wurden mit deiner Einwilligung (du hast den AGBs auf Instagram zugestimmt) gesammelt oder das Sammeln der Daten entstand im öffentlichen Interesse (weil sonst keine Suchmaschine funktionieren würde).
Ob nun der Zweck, Leute abzumahnen ein öffentliches Interesse ist, bezweifle ich. Auch kann dir nicht zugemutet werden, dass du zum Zeitpunkt des Hochladens (oder sogar des Akzeptierens der AGB von Instagram) wusstest, dass es Crawler gibt die dem Zwecke der Abmahnung dienen (ohnehin nur Mutmaßung). Eine gültige Einwilligung in die nicht bekannte Datenverarbeitung kannst du rechtlich nicht gegeben haben.
...und jetzt trotzdem noch ein kleines aber: Sollte bereits ein Verfahren laufen, das begonnen hat als die Inhalte online waren, dann besteht die Möglichkeit, das du Post bekommst...