Lizenzfrage bezüglich Spielen und Datenträgern

Locutus2002

Lt. Junior Grade
Registriert
Okt. 2008
Beiträge
424
Hallo,

Ich bin derzeit dabei meine über ca. 10 Jahre aufgebaute Spielsammlung komplett von physischen Datenträgern (sofern vorhanden) auf rein digitale Versionen umzustellen und auch nicht mehr gespielte Spiele auszumisten bzw. zu verkaufen.

Im Zuge dessen habe ich bei den letzten Sales bei GoG.com und Steam einiges für 'nen Appel und 'nen Ei als digitale Versionen erstanden und die entsprechenden CD-/DVD-Versionen (nebst einiger nicht mehr gespielter Spiele) verkauft, was soweit fast ein Nullsummenspiel war.

Nun bin ich allerdings an einem Punkt, wo ich noch eine nicht geringe Anzahl an Spielen habe, die digital nicht mehr oder gar nicht zu bekommen sind (z.B. sämtliche Star-Trek-Spiele) und/oder es auf absehbare Zeit wohl auch nicht oder gar nie sein werden (wegen verworrenener Rechtesituation oder Desinteresse des Rechteinhabers an einer erneuten Veröffentlichung) und die ich aber trotzdem alle paar Monate/Jahre noch spiele.

Ich habe daher überlegt, die betreffenden Spiele ganz zu entsorgen, aber die schon vor einiger Zeit erzeugten 1:1-Images der Datenträger und eventuell benötigte Seriennummern zu behalten.

Nun die Frage: Ist das lizenzrechtlich legal? Oder erlischt die Lizenz mit der (physischen) Entsorgung (wie es mehr oder weniger ja auch bei einem Verkauf der Fall wäre) und ich darf dann Images und Keys nicht mehr behalten?
 
Hallo,

ich kann daran nichts illegales erkennen. Inwiefern du Privatkopien anfertigen darfst, ist dir sicher bekannt. Ich kenne keine Norm, die nach Entsorgen des Originals auch das Löschen der Kopien verlangt. Im Gegenteil; unter anderem fertigt man die Kopien ja gerade als Sicherung an (oder auch mal für Freunde) - hierbei kann es offensichtlich nicht stören, dass das Original ggf untergeht (oder an einem anderen Ort ist). Ich würde sogar so weit gehen, dass man die Originale problemlos verkaufen darf, selbst wenn man noch Kopien hat; das gilt aber wohl nicht, wenn man die Originale gerade nur kauft, um sie sofort zu kopieren und weiterzuverkaufen.

Was du in Sachen Lizenz ansprichst: Dafür müsste man sich auch die Lizenzvereinbarung durchlesen. An dieser Stelle ist aber die Frage besonders gravierend, ob die Lizenz überhaupt eine Rolle für dich spielt - schon allein die Tatsache, dass du die Lizenz erst nach dem Kauf des Datenträgers lesen konntest, spricht dagegen.
 
Meines Erachtens sollte das kein Problem darstellen, wenn du die Lizenz weiterhin hast und keinen Kopierschutz umgehst.
Andererseits frage ich mich, was das wegwerfen der CD/DVDs bringt, wenn du 50 oder 100 auf eine leere Spindel bringst und diese einfach im Keller irgendwo hinstellst.
 
@MichaW

Sagen wir mal so, die erstellten Images sind Privatkopien gemäß des seit 1.1.2008 geltenden Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (§53 Abs. 1 S.1 UrhG sagt, dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird." oder anders gesagt, selbst gemachte Kopien für den rein privaten Gebrauch sind rechtens, Kopierschutz hin oder her).

Auf die Sache mit der Spindel bin ich merkwürdigerweise gar nicht gekommen. :stock: Liegt wohl daran, dass ich CDs/DVDs immer lieber in Hüllen aufbewahre.^^
 
Soweit mir bekannt, hat MichaW schon recht; Kopierschutz darf nicht umgangen werden, da gibt es auch keine Ausnahme für Privatkopien. Man kann höchstens darüber streiten, wann ein Kopierschutz wirklich ein Kopierschutz ist - plump gesagt: wenn zu simpel, ist es auch kein Kopierschutz.
 
Für Software gilt das Recht der Privatkopie nicht. Du darfst Kopien nur zu Sicherungszwecken erstellen, das Original musst du behalten. Dein Vorhaben ist also so nicht möglich.
 
Kossem schrieb:
Soweit mir bekannt, hat MichaW schon recht; Kopierschutz darf nicht umgangen werden, da gibt es auch keine Ausnahme für Privatkopien. Man kann höchstens darüber streiten, wann ein Kopierschutz wirklich ein Kopierschutz ist - plump gesagt: wenn zu simpel, ist es auch kein Kopierschutz.

Ich denke in diesem Fall ist es ein zu simpler Schutz, da er einfach mitkopiert werden kann. Aber ob das juristisch haltbar ist...^^
 
@Evil
Der Zweck ist nicht vorgegeben; nur bestimmte Zwecke (Erwerbszwecke) sind ausgeschlossen. So kann ich etwa auch meine Musik vervielfältigen, um sie sowohl im Wohnzimmer als auch im Auto parat zu haben. Nicht zuletzt ist auch die Erstellung von mp3 von Musik-CDs für den mp3-Player eine Vervielfältigung, die man in der Regel weniger zur Sicherung als viel mehr für die Nutzung unterwegs erstellt. Genauso wie das Überspielen von heruntergeladenen mp3-Dateien auf den mp3-Player - das wäre denn schon ein Beispiel für die Vervielfältigung von lediglich digital gelieferten Daten.

Mir ist keine Norm bekannt, wonach von Software keine Privatkopie angefertigt werden darf; die Aussage ist mir außerdem zu pauschal.
Ergänzung ()

@Locutus
Der Witz ist, dass die einschlägige Norm, § 95a I UrhG, von "wirksamen technischen Maßnahmen" spricht - wenn die Kopie so simpel ohne Weiteres anzufertigen ist, scheint die Wirksamkeit tatsächlich widerlegt^^ Die näheren Umstände sind natürlich doch entscheidend: Vielleicht wurde ja eine spezielle Software verwendet, deren Verwendung die Kopie simpel gestaltet, deren dahinterstehende Technik aber doch kompliziert ist? Wenn der Schutz einfach mitkopiert wird, nehme ich das aber eher nicht an.

PS: Mir fällt gerade eine Ausnahme ein, was für Daten auch privat nicht einfach kopiert werden dürfen: Aufzeichnungen von Musiknoten^^ Ich denke, wenn schon solche Ausnahmen explizit geregelt sind, würde man dies auch für Software so tun; und kennen würde ich diese Ausnahme dann wahrscheinlich auch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hmm, ich bin kein Jurist, weiß nicht, ob die Rechtslage noch aktuell ist. Hab die Info von dieser Seite http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/privatkopie-im-urheberrecht.html. Hier steht ähnliches: http://irights.info/artikel/privatkopie-und-co/5090
Eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken, die nicht durch das Urheberrecht gestattet ist – beispielsweise von einem Computerprogramm, bei dem die Privatkopieschranke nicht gilt (man darf von Computerprogrammen nur genau eine Sicherungskopie machen) – kann daher ebenso verfolgt werden, wie der Verkauf hunderter Schwarzkopien bei Ebay.
 
Ich bin überrascht, will aber aus Prinzip versuchen, die Sache anders zu betrachten^^:

Die Darstellung macht einen aktuellen Eindruck, allerdings bin ich nicht sicher, ob das so wirklich zwangsläufig ist. Dabei bin ich eher auf der Seite des zweiten Links weiter oben (nicht unten die von dir zitierte Passage): Dort stellt sich die Regelung für Software gar als Erweiterung dar - Kopien zu Sicherungszwecken sind dann sogar außerhalb des privaten Bereichs möglich.

Wie dagegen darstellt wird, Software dürfe nicht privat kopiert werden, lese ich aus den zitierten Paragraphen nicht zwangsläufig heraus; im Gegenteil, dort sagt etwa ein Satz: "Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

Das ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf, dass ohne eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung gerade noch nicht die Erstellung von Kopien untersagt ist. Eine vertragliche Untersagung, die da angesprochen wird, wäre aber vernünftigerweise gar nicht denkbar - also unnötig anzusprechen -, wenn das UrhG schon selbst die Erstellung von Kopien verbietet.

Die vertragliche Vereinbarung wird auch tatsächlich angesprochen: "Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind."

Diese beiden Sätze zusammengenommen ergeben die Darstellung überall, dass eine Sicherheitskopie zulässig wäre. Für mich heißt es aber genauer, dass die Sicherheitskopie als einziges nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf - das wiederum heißt, dass bis zum vertraglichen Ausschluss überhaupt irgendwelcher Dinge erst mal sehr wohl Kopien möglich sind; und solche vertraglichen Ausschlüsse wird man eher selten vor Kauf vereinbaren (ja, nun im Downloadzeitalter ändert sich das; aber früher kaufte man ja erst, bevor die Lizenz angezeigt wurde). Fraglich bleibt allein, was eine bestimmungsgemäße Benutzung ist und wann dazu eine Vervielfältigung notwendig ist. Durch Auslegung kann man sicher ua auch dazu kommen, dass der Privatmann wieder recht frei in seiner Entscheidung ist, wann eine Vervielfältigung notwendig ist, solange die bestimmungsgemäße Benutzung das normale Nutzen des Programms/das Spielen ist. Im Extremen kann man vielleicht sogar dazu kommen, dass das Kopieren eines Zweispielerspiels, um es zu zweit spielen zu können, ebenfalls zulässig ist, wenn nicht vor Kauf darauf hingewiesen wird, dass beim Mehrspielermodus mehrere Datenträger notwendig sind.

Kann man sicher alles auch anders sehen - wird ja auch wohl überall so gemacht, zumindest in den knappen verbraucherorientierten Beiträgen^^, habe gerade keine Literatur dazu zur Hand - und danke jedenfalls für den guten und beachtenswerten Hinweis.
Rein praktisch können wir uns jedoch sogar im Rahmen der verlinkten Darstellungen bewegen: Die Sicherungskopie auf der Festplatte ist erforderlich, weil die alten Datenträger altern und vergehen.
 
Zurück
Oben