Maxtor Platte: Garantiefall oder Reparieren?

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Lt. Junior Grade
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High leutz ! ich hab ein problem mit meiner maxtor 6y120po
sie wird in windows immer nur als lokaler datenträger erkannt und ich kann net drauf zugreifen weil er sag das die nicht formatiert ist obwohl zeugs drauf ist. Manchmal ist die platte auch da abba nach kurzer zeit sagt er unzulässiges entfernen eines datenträgers und dann heißt die platte wieder lokaler datenträger und ich kann nicht mehr drauf zugreifen.
hab power max drüber laufen lassen halt fehler auch gefuden:

- diagnose code dd9f9e7f
- Drive R\W Buffer test < ERROR >

das ist mein fehler ! jetzt möchte ich halt wissen ob ich den selber behaben kann oder soll oder ob ich ihn als garantiefall zu MAxtor schicken soll

THX 4 answer
 
Re: Garantiefall or Repariern (Maxtor Platte)

Das kommt drauf an. Was ist denn passiert? Wie lange hast Du die Platte schon? Gab es früher schon Probleme?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, aber nur, wenn Du ichts dran gefummelt hast ;)

Liegen offensichtlich Herstullungsfehler vor, ist es ein Garantiefall, besser: ein Fall für die Gewährleistung. Dann kannst Du die Platte umtauschen.
 
Re: Garantiefall or Repariern (Maxtor Platte)

Ich meine, auf die P0 bietet Maxtor 3 Jahren Garantie. Mit einem gültigen Fehlercode von Powermax bekommst Du auf jeden Fall eine RMA-Nr. und Garantieaustausch/reparatur.
Lass Dir aber gesagt sein, dass Maxtor sich defekte Platten nach Irland schicken lässt. Frage deswegen mal bei deinem Händler nach, ob der das für Dich übernimmt. Selbstbewusstes Auftreten an der Hotline und stetes Beharren auf Deinem Standpunkt wird Dir dabei helfen.

Gruß
Morgoth
 
Re: Garantiefall or Repariern (Maxtor Platte)

Auf eine 6Y120PO gibt Maxtor drei Jahre Garantie. Die Diagnosesoftware von Maxtor hat einen Fehler des Laufwerks festgestellt, das genügt um die Platte durch Maxtor tauschen zu lassen. Kontaktiere ggf. den Maxtor-Support um einen Austausch zu vereinbaren bzw. beantrage eine RMA. Sofern möglich solltest du vor dem Abschicken deine Daten sichern und anschließend die Festplatte löschen, sodaß darauf befindliche Daten nicht ohne weiteres einsehbar sind.

/Edit:

Morgoth war einen Tick schneller ;)

Bye,
 
Wenn das so ist, wie Queen sagt, ist es ein Garantiefall. Laß Dich nicht beschwätzen, zu einem Umtausch sind die auf jeden Fall verpflichtet, wenn das Laufwerk objektiv fehlerhaft ist.
wir dbei dem Diagnose-Prgramm die Seriennummer der Platte mit angezeigt? Wen ja, gibt es eine Log-datei? Wenn ja, alles ausdrucken und hinschicken, oder zum Händler, daß der das macht.
Eine Reparatir, wenn möglich, mußt d nicht annehmen, Du hast sofortiges Umtauschrecht.
 
blutrichter schrieb:
Wenn das so ist, wie Queen sagt, ist es ein Garantiefall. Laß Dich nicht beschwätzen, zu einem Umtausch sind die auf jeden Fall verpflichtet, wenn das Laufwerk objektiv fehlerhaft ist.
wir dbei dem Diagnose-Prgramm die Seriennummer der Platte mit angezeigt? Wen ja, gibt es eine Log-datei? Wenn ja, alles ausdrucken und hinschicken, oder zum Händler, daß der das macht.
Eine Reparatir, wenn möglich, mußt d nicht annehmen, Du hast sofortiges Umtauschrecht.

Wo hast Du diese Weisheiten her?
 
werkam schrieb:
Wo hast Du diese Weisheiten her?

Aus dem BGB.
Innerhalb der gesetzlichen Gewährleitungsfrist (2 Jahre) hat man das Recht auf Nachbesserung/Umtausch usw. Wenn der Hersteller sog. eine 3-jährige Garantie übernimmt, ist das noch besser.
Aber, da muß ich mich korriegieren, hängt es vom Händler ab, dann ist der Händler Verkäufer und der der Käufer hat den §§ 433 ff BGB ein Wahlrecht.
Hängt es aber vom Hersteller ab, hat der Hersteller als Werkunternehmer ein Wahlrecht und kann zuerst verlangen, daß er das defekte Produkt reparieren darf (635 ff BGB).
Wenn die Platte neu ist, kann er ja zum Händler gehen und sagen, daß die Platte einen Defekt hat, daß sie funktioniert und daß er sie umtauschen will. Zwischen ihm und dem Verkäufer gilt die 2-jährige Gewährleistung, zwischen ihm und dem Hersteller die 3-jährige Garantie.
Es sei denn, er hat es selbst verbockt und die Platte zerstört, dann gibt es nix... evtl.
 
Gewährleistungsrechte für Käufer

Die Gewährleistungsrechte privater Konsumenten beim Kauf von Verbrauchsgütern sind seit dem 1. Januar 2002 in mehreren Punkten gestärkt. So ist die Haftung des Händlers für den Verkauf eines mangelfreien Produktes auf zwei Jahre ausgedehnt. Früher galt sie nur für sechs Monate.

Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.

Die Ansprüche des Käufers bei mangelhafter Ware richten sich zunächst auf Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes oder auf kostenfreie Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung zweimal scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen: Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, kann der Kunde allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Hier bleibt ihm bei Scheitern von Reparatur oder Ersatzlieferung letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises.
 
@ werkam

Das ist im Wesentlichen richtig. Aber der Käufer hat ein Wahlrecht bezüglich aller möglichen Gewährleitungsmöglichkeiten. Er muß nicht erst eines davon geletend machen. Wenn er als erstes Minderung verlangt, was er kann, hat er keine Möglichkeit mehr, andere Gewährleitungsrechte geltend zu machen.

Die Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht entweder in der Beseitigung des Mangels oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache. Dieser Anspruch ist zwar vorrangig, das bedeutet aber nicht, daß er ihn auch zuerst geltend machen muß!

Scheitert die Nacherfüllung, hat der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Alternativ kann er aber auch nach §§ 437 Nr. 2 441 Minderung erklärung, also Herabsetzung des Kaufpreises.

Hat der Verkäufer die Lieferung der mangelfreien Sache zu vertreten, so kommt darüberhinaus ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 440. 280, 281, 283, 311a oder Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 284 in Betracht.

Dieses Wahlrecht des Käufers aus § 439 I ust Voraussetzung dafür, daß Stück- und Gattungsschuld gleich behandelt werden können.

Das mit den 6 Monaten stimmt meines Wissens nicht.

Dazu gäbe es jetzt noch SEHR viel zu sagen, aber das würde den Rahmen sprengen.
 
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