Brati23
Lt. Commander
- Registriert
- Sep. 2018
- Beiträge
- 1.397
Hallo miteinander,
Ich wohne in einer EG Mietwohnung (Schweiz) und habe heute von meinem Vermieter einen Brief zur Unterschrift erhalten.
Es geht darum, dass wir die Haftung für unser Planschbecken (ca. 200 x 150 x 50cm, aufblasbar) übernehmen welches auf der zur Wohnung gehörenden Wiese aufgestellt ist. Der Garten ist nicht durchgehend eingezäunt also mehr oder weniger zugänglich.
Ich war erstmal baff. So habe ich doch schon bei einigen Mietwohnungen ein Planschbecken aufgestellt ohne jemals irgendetwas in die Richtung zu unterschreiben. Also habe ich mich kurz informiert und folgendes gefunden:
Gemäss diesem Text verstehe ich es so, dass weil das Planschbecken nicht direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden ist so oder so ich in der Haftung bin.
Wie seht Ihr die Angelegenheit?
Schonmal Danke und Grüsse
Brati
Ich wohne in einer EG Mietwohnung (Schweiz) und habe heute von meinem Vermieter einen Brief zur Unterschrift erhalten.
Es geht darum, dass wir die Haftung für unser Planschbecken (ca. 200 x 150 x 50cm, aufblasbar) übernehmen welches auf der zur Wohnung gehörenden Wiese aufgestellt ist. Der Garten ist nicht durchgehend eingezäunt also mehr oder weniger zugänglich.
Ich war erstmal baff. So habe ich doch schon bei einigen Mietwohnungen ein Planschbecken aufgestellt ohne jemals irgendetwas in die Richtung zu unterschreiben. Also habe ich mich kurz informiert und folgendes gefunden:
Haftung je nach Situation
Ist das Trampolin oder das Planschbecken direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, kommt die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung – d. h. die Geräte werden als Werk qualifiziert. Sind die Geräte nicht fest mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, ist der jeweilige Eigentümer des Trampolins oder Planschbeckens nach Art. 41 OR haftbar. Es muss ihm jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden können. Quelle: https://www.suedostschweiz.ch/wohne...te-im-garten-wer-haftet-im-falle-eines-falles
Ist das Trampolin oder das Planschbecken direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, kommt die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung – d. h. die Geräte werden als Werk qualifiziert. Sind die Geräte nicht fest mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, ist der jeweilige Eigentümer des Trampolins oder Planschbeckens nach Art. 41 OR haftbar. Es muss ihm jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden können. Quelle: https://www.suedostschweiz.ch/wohne...te-im-garten-wer-haftet-im-falle-eines-falles
Gemäss diesem Text verstehe ich es so, dass weil das Planschbecken nicht direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden ist so oder so ich in der Haftung bin.
Wie seht Ihr die Angelegenheit?
Schonmal Danke und Grüsse
Brati