Mit Herstellergarantie in seiner Auktion bei ebay werben

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hkfux

Gast
Hi^^

immer häufiger werden ebay-Verkaufer (gewerbliche) abgemahnt, weil sie an "prominenter" Stelle mit der Garantie des Herstellers werben.
Dabei sind die Ausdrücke "24 Monate Garantie", "36 Monate Hersteller Garantie" oder auch "Garantie" alleine schon abmahnfähig.

Wenn man jetzt aber mit 36 Monaten Vor-Ort-Service werben will, einfach weil das ja ne Super Sache ist... wie kann man das denn überhaupt in sein Angebot packen, ohne dass man gleich nen Fax/Brief kriegt mit einer Unterlassungserklärung und natürlich der mit einhergehenden lustigen Zahlungsaufforderung?

Muss man etwa den kompletten Gesetzestext zitieren, die Abgrenzung zwischen Garantie und Gewährleistung erklären und irgendwo, in der letzten Ecke des Textes, der einen vor Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Handels schützen soll, ganz klein hinschreiben: "pssst..ürbigens, 36 Monate Garantie durch den Hersteller"?

Das kann's doch net sein???

Ideen? Anregungen?

Danke.

Grüße

fux
 
Wieso sollte die Werbung mit einer vorhandenen Garantie abmahnwürdig sein?
 
Hab ich auch noch nie gehört. Wenns so ist, würde mich interessieren warum...
 
OLG Hamburg: Abmahnung wegen Garantie
Dienstag, Februar 23rd, 2010
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 26.11.2009 (Az.: 3 U 23/09) zu der Frage Stellung genommen, welche Qualität eine Garantieerklärung im Rahmen eines Verkaufes über eBay haben muss. Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass bei einer unselbstständigen Garantie der Inhalt dem § 477 BGB genügen muss. Wörtlich heißt in dem Urteil:

„§ 477 Abs. 1 BGB ordnet an, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abzufassen ist und Hinweise auf die unbeschadet der Garantie bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte, den Inhalt der Garantie und alle sonstigen für die Geltendmachung der Garantie wesentlichen Angaben enthalten muss.“

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Quelle: abmahn-blog.de

Das heißt wohl so viel, wenn du einfach nur Garantie hinschreibst, langt das nicht... aber verstehen tu ich das nicht... aber die 650 Flocken Schadenersatz, das versteht wohl jeder..

Original-Link: http://abmahnung-blog.de/tag/garantie
 
Steht doch eigentlich gut erklärt in den Links. Nicht wenige Hersteller bieten nur dem Erstbesitzer ihre Garantie an, keinem Zweit- oder Drittbesitzer. Das muss also schon mal geklärt sein.

Die Gewährleistung muss eben auch erwähnt werden, weil sonst jemand, der von dem Thema keine Ahnung hat, sich über seine Rechte nicht im Klaren ist, beides durcheinander würfelt und sich nachher sinnlos aufregt . . .
 
Zuletzt bearbeitet:
Was das Gericht fordert ist nicht so kompliziert wie es auf den ersten Blick wirkt.

Das Gericht fordert:

1. eine Garantieerklärung, die einfach und verständlich ist.
2. eine Garantieerklärung muss folgende Punkte abdecken: Definition des Garantiefalls, Garantiefrist, Garantierechte sowie "den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers."
3. einen Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unabhängig von der Garantie bestehen und durch diese nicht eingeschränkt werden.
 
Das gilt nach meinem Verständnis i.Ü. nicht für die im Threadtitel angesprochene Herstellergarantie sondern nur für die bloße Angabe des Verkäufers, dass eine Garantie gewährt wird.

Hierbei ist das Gericht dann nämlich davon ausgegangen, dass der Verkäufer selbst die Garantie gewährt und deshalb musste sich diese Erklärung an § 477 BGB messen.
 
Da eine Garantie eine freiwillige Leistung ist, kann sie halt viel oder fast nichts abdecken.
Das einfachste wäre sicher zur Garantieerklärung beim Hersteller zu verlinken. Kenn zwar die aktuellen Einstellrichtlinien bei Ebay nicht, aber als ich noch Artikel eingestellt habe, waren solche Links nicht erlaubt.
Also muss der Text der Garantieerklärung mit ins Angebot, als Bild oder pdf eingebunden werden.
@Doc Foster
Seh ich nicht so das es nur für die Verkäufergarantie gilt.
 
@Doc Foster

Dazu ein kurzer Abschnitt aus dem Münchener Kommentar, von Stephan Lorenz, § 477 BGB Rn. 3:
"Die Regelung gilt für Garantieerklärungen iS von § 443. Damit werden sowohl die selbständige oder unselbständige Garantie des Verkäufers als auch die – notwendig selbständige – Garantie Dritter, also etwa des Herstellers oder Importeurs erfasst, sofern diese Unternehmer sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer selbst Unternehmer ist. Die Regelung ist dann, weil der Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufrechts in § 474 Abs. 1 einen Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher voraussetzt, analog anzuwenden, weil für das Verhältnis zwischen dem Verbraucher zum Garantiegeber die Unternehmereigenschaft des Verkäufers irrelevant ist."

Für den Verkäufer folgt aber mE hieraus nicht die Pflicht, die Angaben vollständig zu machen. Es müsste vielmehr ausreichen, dass Bestehen von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Erstverkäufer - soweit abtretbar und mitabgetreten -, das Bestehen der selbstständigen Herstellergarantie - soweit abtretbar und mitabgetreten - und das (Nicht)Bestehen der Gewährleistung gegenüber dem Ebay-Verkäufer.

Die Verpflichtung, die Angaben des § 477 BGB zu machen, trifft den Garantiegeber. Erweckt man aber natürlich den Anschein, selbst eine Garantie zu geben, sind die Vorgaben zu beachten - wohl in analoger Anwendung.

Kurzum:
Gefordert ist wohl, um die Probleme des 477 zu meiden, eine klare Darstellung, gegenüber wem nun welche Rechte bestehen und eine eigene Garantie nicht gegeben wird.

Aber alles ohne Garantie, kann auch völlig falsch sein ;)
 
Wenn ein Verkäufer mit einer Herstellergarantie wirbt, also sein Angebot damit verkaufsfördernd aufpeppt, müssen dem Käufer bereits vor Vertragsschluss wesentliche Informationen über Art und Umfang dieser Herstellergarantie vorliegen, da eine pauschale Verwendung des Begriffs "Herstellergarantie" ja ohne die Garantiebedingungen ziemlich nichtssagend ist. So gesehen muss sich wohl auch das Angebot des Verkäufers an § 477 BGB messen lassen, wenn mit einer Garantie des Herstellers geworben wird.

vgl. OLG Hamm vom 16.12.2008, Az.: 4 U 173/08
 
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