Nebenkostenabrechnung - Muss ich für den Aufzug zahlen?

Bellringer

Lieutenant
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Hallo zusammen,

ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung zu meiner Wohnung von meinem Vermieter erhalten.
Darin fällt mir auf, dass ich für einen Aufzug relativ viel Geld bezahle, den ich überhaupt gar nicht nutzen kann.

Situation:
Mein Haus hat zwei Eingänge. Links und Rechts.

Ich wohne im 2. OG beim _rechten_ Eingang. In diesem Treppenhaus gibt es _keinen_ Aufzug.
Im linken Hauseingang gibt es einen Aufzug. Es gibt jedoch keinerlei Verbindung zwischen den Treppenhäusern.

Jetzt werden mir jedoch ganz normal Anteilig auf meine Wohnung Aufzugskosten "Wartung Aufzug / TÜV / Notruf" abgerechnet.

Darf mir das so einfach abgerechnet werden?
Ich habe wie gesagt keine Verbindung zu dem Aufzug und kann ihn gar nicht nutzen - außer ich fahre aus Spaß mal im anderen Treppenhaus hoch und runter.

Danke für eure Tipps.
Mag vielleicht kleinlich sein, aber es sind über 180 EUR die ich irgendwie nicht einsehe zu zahlen.
 
M.E. musst du dafür zahlen. Würde auch so sein, wenn du im "richtigen" Aufgang wohnst aber im Erdgeschoss ... somit der Fahrstuhl ebenfalls für dich keinen Zweck erfüllt.

Ansonsten sprich doch mal mit anderen Mietern in deinen Aufgang.
 
Wir hatten mal eine ähnliche Situation. Es gab Wohnungen mit Terrasse im Erdgeschoss und daneben ein Treppenhaus zu den Wohnungen im 1. und 2. Stock. Wir sollten dann die Treppenhausreinigung zahlen und haben daraufhin mal nachgefragt. Da wurde sich entschuldigt und gesagt, da wir den Bereich ja nicht nutzen können, müssen wir nichts zahlen.

Ist zumindest eine ähnliche Situation. Ob das jetzt Kulanz von der Hausverwaltung war, weiß ich allerdings nicht.
 
Kontaktiere doch deinen Vermieter.
Wenn der Fahrstuhl nicht zugänglich ist,sind diese Nebenkosten unberechtigt.
Vermutlich liegt ein interner Fehler seitens des Vermieters vor.
 
Sehr viele Nebenkostenabrechnungen sind falsch.
Es könnte durchaus sein, dass so ein Fall in der Verwaltungssoftware des Vermieters/Verwalters nicht vorgesehen oder eben nicht berücksichtigt wurde.

Ich würde das grundsätzlich auch als Fehler ansehen und denke, dass ausschließlich die Mieter im Eingang mit Fahrstuhl auch die Betriebskosten für diesen mit ihrer jährlichen Abrechnung zu tragen haben.
Normalerweise werden bei Fahrstuhlkosten (wenn z.B. jeder Eingang einen hat) die Kosten auch für die Zugänge getrennt aberechnet (bei einem fällt nur Wartung an, bei einem anderen auch eine Reparatur z.B.)

Ich würde das im Schreiben an die Verwaltung auch genau so begründen:
Verwunderung über die Fahrstuhlkosten, obwohl es in Deinem Hauseingang gar keinen Fahrstuhl gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gut, danke euch schon mal für die Infos.
Habe mal angefragt beim Vermieter. Der bekommt diese ja auch nur von der Hausverwaltung.

Mal schauen was raus kommt.
Wäre höchst interessant wenn das so korrekt ist - und in diesem Falle auch gar schon ein Anliegen für weitere rechtliche Schritte.
Nicht aus Geldgründen, sondern aus Prinzip.

Gehe aber davon aus, dass alles geklärt werden kann :)
 
Bei fehlendem Zugang entfallen Aufzugskosten

Mieter müssen demnach auch dann zahlen, wenn sie den Fahrstuhl gar nicht nutzen können, weil er weder einen Keller, einen Dachboden oder ähnliche Räumlichkeiten im Haus hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 103/06). Denn gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Nebenkosten müssten Mieter hinnehmen. Eine Ausnahme: Der Mieter wohnt im Seitenflügel des Gebäudes, der nicht über den Aufzug erreichbar ist. Dann muss er laut BGH keine Aufzugskosten zahlen (Az.: VIII ZR 128/08).


Quelle.
https://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3168911-739654-aufzug-im-haus-was-mieter-wissen-sollten.html
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Eine Umlage der Aufzugskosten ist möglich, wenn der Mieter den Aufzug nutzen könnte, er hieran aber kein Bedürfnis hat. Dagegen scheidet eine Umlage aus, wenn der Mieter seine Wohnung mit dem Aufzug nicht erreichen kann. Welche Rechtsfolge gilt, wenn der Mieter mit dem Aufzug lediglich einen Keller oder eine Gemeinschaftseinrichtung erreichen kann, hat der BGH offengelassen.

BGH, Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08, NJW 2009, 2058


Quelle.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/aufzugskosten-wohnung-ist-mit-aufzug-nicht-erreichbar_idesk_PI17574_HI2176491.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch der Vermieter hat natürlich zu überprüfen, ob die Betriebskostenabrechnungen der Verwaltung in Ordnung sind.
Da hängt auch sein Geld dran.
 
In einer Wohneigentümergemeinschaft mit Aufzügen in einigen Objekten oder Objektabschnitten ist es manchmal üblich die Kosten für die Aufzüge auf Alle Wohneinheiten der WEG umzulegen (Edit: Betrifft hauptsächlich noch "bestehende" Regelungen vor 2007).
Das wird über die Teilungserklärung und die Verteilungsschlüssel der Hausgeldabrechnung geregelt. Das kann damit dann auch Vermieter von Wohnungen treffen, die gar keinen Aufzug in dem Objektabschnitt zu ihrer Wohneinheit haben.

Wenn dann so eine Wohnung vermietet wird, wird es "lustig". Da Treffen dann die Rechte der Mieter auf die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters.
Er kann sich ja auf der nächsten Eigentümerversammlung dafür einsetzen (Stichwort: Ordnungsgemäße Verwaltung) die Kosten für den Aufzug nur noch den WE zu belasten, die den Aufzug auch nutzen können. Das wird sicherlich eine "interessante" Diskussionsrunde :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Rechtlich ist das wirtschaftliche Interesse des Vermieters ziemlich eindeutig eingeordnet.
 
hamju63 schrieb:
Auch der Vermieter hat natürlich zu überprüfen, ob die Betriebskostenabrechnungen der Verwaltung in Ordnung sind.
Da hängt auch sein Geld dran.
Ja, aber ich habe bisher selten Nebenkosten Abrechnungen erlebt, die korrekt sind. Ich will gar nicht wissen wie viel Milliarden an unberechtigten Nebenkosten Mieter so jedes Jahr zahlen, nur weil sie nicht kurz googlen.

Ich habe schon alles gehabt: Offensichtlich bewusster Betrug (pauschale Verwaltungsgebühr bei jemanden, der hunderte Wohnungen Verwaltet, ist auch sofort eingeknickt als ich ihn drauf angesprochen habe. Alle anderen Mieter zahlen vermutlich bis heute. Ich wohne da nicht mehr).

In einer anderen Wohnung war es pure Dummheit und Leerstand wurde nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Neben anderen Dingen.

Und auf der Arbeit kam mal eine Abrechnung ins Büro geflattert bei der man gleich mehrere tausend Euro unberechtigter Nachforderungen haben wollte. Was wohl aufgrund irgendeines Fehler zustande kam, also keine Absicht.
 
Nach meinem subjektiven Rechtsempfinden würde ich auch meinen, dass eine Umlage der Kosten für den Aufzug nicht gerechtfertigt ist, wenn in "deinem" Treppenhaus gar keiner vorhanden ist.

Aber irgendwo muss man eben auch eine sinnvolle Grenze ziehen. Wenn man das bei allen Betriebskosten durchzieht, wird das auch schnell unverhältnismäßig. Jemand, der im zweiten Stock wohnt, könnte ja beispielsweise auf die Idee kommen weniger für den Aufzug zahlen zu müssen als jemand, der im fünften Stock wohnt :D

ayngush schrieb:
Wenn dann so eine Wohnung vermietet wird, wird es "lustig". Da Treffen dann die Rechte der Mieter auf die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es dem Vermieter ja erst mal egal, ob er umlegbare Kosten oder keine Kosten hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin auch der Meinung, dass hier die Kosten für den Aufzug nicht berechtigt sind.

Aber nur dann, wenn du keinen deiner Räume damit erreichen kannst.
Also auch nicht z.B. einen Kellerraum der zu deiner Wohnung gehört, oder den Dachboden.
 
Keller und Dachboden ist umstritten. Ich wüsste aber nicht, warum man zur Nutzung von Nebenräumen eine volle Nebenkostengebühr zahlen sollte - gerade in Verbindung mit AGB, was fast alle Mietverträge sind.
 
feynman schrieb:
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es dem Vermieter ja erst mal egal, ob er umlegbare Kosten oder keine Kosten hat.

Naja, im Falle der Aufzugskosten in diesem Thread hier scheint es ja so zu sein, dass der Vermieter (ein Eigentümer einer oder mehrer WE einer WEG?) diese Kosten in der Hausgeldabrechnung zu tragen hat, diese aber nicht (laut BGB-Urteil) auf dem Mieter der Wohnung umlegen darf (entsprechende Objektbedingungen vorausgesetzt).

Gehört dem Vermieter das ganze Haus kann es ihm relativ egal sein, dann muss er halt den Verteilungsschlüssel ändern. Das wird natürlich zu Beschwerden führen aber in dem Fall haben dann halt einige Mieter Pech, andere Mieter Glück.

Gehört dem Vermieter jedoch nur eine oder einige Wohnungen einer WEG, dann bekommt er als Eigentümer diese Kosten für den Aufzug in seiner Hausgeldabrechnung ab. Nach "älteren" Regelungen (bis 2007) war es wohl absolut üblich Aufzugskosten auf die gesamte WEG zu verteilen (nach Miteigentumsanteil MEA oder nach Wohneinheiten WE) und nicht nur auf die Wohneinheiten zu beschränken, die den Fahrstuhl auch nutzen können.
Mittlerweile kann man diese älteren Regelungen ändern, das geht jedoch meistens zulasten des Hausfriedens und oftmals belässt es eine WEG deswegen bei den alten Regelungen. Pech hat dann halt der Eigentümer, der so eine Wohnung vermietet, er muss dann die Kosten für den Aufzug bezahlen, darf diese Kosten jedoch nicht auf seinen Mieter umlegen. Technisch wird man das dann halt zukünftig in den Mietzins "einpreisen" und gut ists...
 
Achso, jetzt schnall ich was du meinst. Ja, da hast du natürlich Recht. Die Frage wäre dann, ob über eine Korrektur eines falschen Verteilungsschlüssels überhaupt die Eigentümergemeinschaft abzustimmen hat, oder ob das die Verwaltung einfach machen muss, wenn man sie darüber in Kenntnis setzt.
Party-Stimmung kommt da in der Eigentümerversammlung jedenfalls nicht auf :D
 
Darüber muss abgestimmt werden, denn imho ist eine alte Verteilung über alle WE nicht automatisch falsch oder ungültig.
Man kann dem Verwalter eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung anlasten, wenn er es nicht anbringt oder abwiegelt aber wenn sich die WEG einig ist es zugunsten des Hausfriedens so zu belassen, dann ist das so...
 
Naja, wenn ein Eigentümer einer WEG, eine Wohnung vermietet, muss er die Betriebskosten entsprechend anpassen. Wenn er als Eigentümer verpflichtet ist die Aufzugskosten, wie in diesem Fall, mitzutragen, darf er das nicht auf den Mieter umlegen.

Es wird zwar fast immer gemacht, also die "Hausgeldabrechnung" 1:1 als Betriebskostenabrechnung weiter zu geben. Rechtlich ist das aber nicht korrekt.
 
Und wie viele private Vermieter haben Kenntnisse von solch einen recht speziellen Fall?
Klar müssen sie das. Also die Kosten richtig aufteilen und rechtmäßig gegenüber dem Vermieter abrechnen. Viele Vermieter wissen es aber einfach nicht und viele Mieter auch nicht. Deswegen ja auch der Hinweis hier im Thread, dass viele Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft sind.
 
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