Netbook neu gekauft - nach wenigen Tagen HD gedefkt, nun 3 Wochen Reparatur?

Guido06

Ensign
Registriert
Okt. 2004
Beiträge
163
Hallo allerseite,

die Überschrift sagt fast alles.
Also, ich habe vor ca. 4 Wochen ein Lenovo Netbook bei Computeruniverse gekauft. Nach ca. einer Woche hat die Festplatte den Geist aufgegeben. Also habe ich Computeruniverse angerufen, die meinten, vorbeibringen und einfachen Umtausch. Auf Grund einer Urlaubsreise kam ich jedoch erst vor zwei Tagen dazu, das hatte ich am Telefon aber auch so angekündigt. Die meinten ja, ok, ich habe es ja früh gemeldet, die wollen es sich noch mal in 2-3 Tagen anschauen, dann würde ich ein (neues) Gerät bekommen.
Nun habe ich gerade angerufen und dort hieß es, wird eingeschickt dauert ca. 3 Wochen für die Reparatur.
Ist das tragbar und rechtens? Ich finde das unverschämt.

Viele Grüße aus Frankfurt
 
Daran ist nichts ungewöhnlich, eine RMA kann schonmal ein paar Wochen dauern, da machst du nichts ;)
 
Kündige denen mal an, daß Du für die Zeit eine Ersatzgerät mieten wirst. Die Kosten hierfür müssen Sie übernehmen.
 
Da bin ich aber gespannt auf Grund von welcher Anspruchsgrundlage das der Fall sein soll?
 
Warum hast du das auch per Telefon geregelt? Wurde ich immer per Mail machen, dann kann man sie darauf festnageln ;)

Hättest du einfach innerhalb der 14 Tage schriftlich von deinem Widerrufsrecht gebraucht gemacht, hättest du einfach nur nach den Ferien das Notebook zurückschicken müssen und hättest dein Geld zurückbekommen.
 
Doc Foster schrieb:
Da bin ich aber gespannt auf Grund von welcher Anspruchsgrundlage das der Fall sein soll?

Wie wäre es mit §439 (2) BGB (erforderliche Aufwendung)? Er muß allerdings die Erforderlichkeit begründen können.
 
Ganz falscher Ansatz, denn 439 II soll nur unmittelbar für die Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen abdecken, das lässt sich anhand der vom Gesetzgeber gewählten Regelbeispiele sehr gut erkennen.

Ersatz von Mietkosten ließe sich nur über 437 Nr. 3 ivm 280 I konstruieren, welcher wiederum ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraussetzt, dass in alle Regel nicht gegeben sein dürfte.
 
Aussagen am Telefon am Besten immer schriftlich bestätigen lassen. Gerade bei Onlineversendern sagen Hotline-Mitarbeiter gerne mal irgendeinen Unsinn, der gar nichts mit der üblichen Handhabe zu tun hat.

Ob rechtens oder nicht ist schwer zu sagen, da es meines Wissens bisher noch niemanden gab, der einen Sofort-Austausch eingeklagt hat und damit auch erfolgreich war.

@heiner.hemken: Für einen Kostenersatz für ein Mietgerät bzw. ein Ersatzgerät für die fragliche Zeit müsste in jedem Fall eine vertragliche Grundlage bestehen. Mit Paragraphen lässt sich ein solche Anspruch für eine Privatperson jedenfalls nicht belegen.
 
Für einen Kostenersatz für ein Mietgerät bzw. ein Ersatzgerät für die fragliche Zeit müsste in jedem Fall eine vertragliche Grundlage bestehen.

Das ist auch wieder Quatsch, denn ein Vertrag besteht ja und aus diesem können sich bestimmte Ansprüche ableiten, so z.B. der auf Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3 ivm 280 I BGB.
 
Ja, ist ja richtig.

Nur ist für einen Endverbraucher ein solcher Schadenersatz eben kaum nachzuweisen.
 
Ein Schaden muss nachgewiesen werden, nicht der Schadensersatz.

Das Nachweisen eines solchen wäre ja überhaupt kein Problem, nur wie bereits geschrieben, wird sich der Verkäufer bzgl. des Vertretenmüssens entlasten können.
 
Es dauert bei Lenovo ewig, sag ich dir aus Erfahrung, die Lenovohotline sprach von ca. 6 Wochen.
Ich habe mir da ne neue Festplatte gekauft, mir war das warten zu doof.
 
Also, habe doch noch einmal angerufen, ihnen alles geschilder, auch mit den Versprechungen und schwupps doch ein neues Gerät bekommen. Ich denke, sie haben's einfach mal probiert, da ja für sie Mehrkosten entstehen, da sie das Gerät, wenn es aus der Reparatur kommt, nicht mehr als neues verkaufen können.
Zudem kam ja noch dass das Gerät schon offen war, da ich Arbeitsspeicher lose dazubekommen habe. War aber so als Paket verkauft worden.

Grüße
 
Zurück
Oben