Online-Shop wirbt mit neuem Modell, verschickt altes - Rechte?

MannyMarc14

Cadet 4th Year
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Hallo,

angenommen Online-Shop XY schreibt in die Produktbezeichnung eines Elektroartikels (aus welchen Gründen auch immer) eine falsche Modellnummer.

Käufer K bestellt, zahlt und bekommt das schlechtere Vorgängermodell geliefert.

Nach Beschwerde von K korrigiert XY gleich die Produktbezeichnung, schreibt aber zugleich, dass er nach Rücksendung nur das Geld zurückerstatten werde, da er das neue Modell (mit dem er ursprgl. geworben hatte) nicht im Sortiment führe.

Könnte K darauf bestehen, dass XY das neuere Modell zuschickt (und nicht nur das Geld zurücküberweist)?
 
wenn das so im kaufvertrag steht dann na klar. Als Kaufvertrag würde ich die Bestellbestätigung nehmen, denn mti auslieferung der ware hat der Händler dein Angebot(die Bestellbestätigung) angenommen. Steht im idealfall auch die bezeichnung auf der rechnung?
 
Ein Fall für die Hobbyjuristen hier.......

Fängt doch nur schon damit an, dass in den AGB Irrtümer vorbehalten sind und blabla.... und du hast ja die AGB akzeptiert.

aber sei dir im klaren, durchsetzten wirst du das sicher nicht. Einzig wirst du warscheinlich probieren, dich mit dem Kundendienst in Verbindung zu setzen und freundlich zu fragen, ob es vielleicht möglich ist, dass andere Produkt zu erhalten. Wenn die nein sagen, musst du wohl das Geld nehmen. Mit Anwalt drohen oder Gesetzesparagraphen vorlesen bringt nichts, vor allem interessiert das die Telefonaushilfe, die warscheinlich nebenbei Germanistik oder indische Kultur studiert oder alleinerziehende Mutter dreier Kinder ist, herzlich wenig....ausserdem kann das dann schnell mal nach hinten losgehen.....


Ich glaube kaum, dass du dir einen Anwalt nimmst oder den Shop anzeigst, da du dann auch Geld vorschiessen musst und es warscheinlich in keinem Verhältnis zum Produktwert steht. Ausserdem hast du ja kein Geld verloren.


Auf Sachen bestehen kannst du noch lange, aber an der Umsetzung wirds happern, da es sich kaum lohnt für 0-300 Euro oder so....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wurde dir was falsch geliefert hat natürlich der Verkäufer das Recht nachzubessern, kann er es nicht muss er dir das komplette Geld wiedergeben inkl. Versand und Rückversand. Das gilt auch für ein Vorgängermodell, wenn diese sich in ihrer Eigenschaft, Zubehör oder sonst merklich unterscheiden. Er kann sich auch nicht rausreden weil er das Modell eigentlich gar nicht führt, das kann dem Kunden egal sein.

Kartonschachtel schrieb:
Ein Fall für die Hobbyjuristen hier.......
Fängt doch nur schon damit an, dass in den AGB Irrtümer vorbehalten sind und blabla.... und du hast ja die AGB akzeptiert.

genau was in den AGB steht ist Gesetz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grds. könnte sich der Verkäufer auf einen Irrtum bei der Abgabe seines Angebotes berufen und dieses anfechten. Hier ist allerdings fraglich, ob er dies unverzüglich (121 I BGB) getan hat.
 
Ich würde hier auch mal den praktischen Aspekt sehen:

Der Händler hat seine website angepasst und mitgeteilt er hätte das neue Modell nicht. Bevor ich da jetzt eine große Aktion starten würde, wäre ich doch froh wenn ich schnellstmöglich das Geld auf meinem Konto habe und mich woanders umschauen kann.

Bringt ja auch wenig, wenn der Händler (wie er ja schreibt) an das neue Modell momentan nicht rankommt und Du deswegen noch länger rumwarten musst. Du willst doch auch mal irgendwann eine Grafikkarte in den Fingern halten.
So zieht sich der Spass doch nur unnötig in die Länge.

Das Thema "...90% der Grafikkarten sind eh bauähnlich/-gleich..." könnte man dann auch noch in Betracht ziehen, wenn man sich mal nüchtern den Fall anschaut ;)

Ansonsten sind hier (für die Hobby-Juristen da draussen) Stichpunkte wie "Übermittlungsirrtum" und evt. "Eigenschaftsirrtum" wohl in Frage kommend.
 
@lalas: Wie du auf grafikkarten kommst, weiß ich nicht^^

In vorliegendem Fall hatte K bei einem Shop zwei mal einen Artikel gekauft, so dass ggü. anderen Shops eine Ersparnis von 30€ vorhanden war.
Und natürlich stellt sich der "Kunden""service""" nun blöd, schickt 12(!)"Textbausteine-E-Mails" - geht überhaupt nicht darauf ein. K bleibt nichts anderes übrig, als die Erstattung des Geldes zu wählen.

Eine tolle Masche des Shops:
anderen Händlern die Käufer weglocken mit "gefälschten" Produktbezeichnungen, dann das ältere Modell verschicken und abwarten...
Viele Käufer werden den Besch*** gar nicht ausgehen...
und naja, wenn doch - die wenigsten bis gar keine werden einen Anwalt bemühen sondern die Rückerstattung hinnehmen

Wenn ich den Shop mit dieser Masche nennen darf, werde ich das natürlich gerne tun.
 
Von einer Masche kann hier m.M.n keine Rede sein, immerhin hat der shop ja umgehend die Produktbezeichnung korrigiert.
 
Solche Fragen sind pauschal immer schlecht zu beantworten, insbesondere müsste man Kenntnis der AGB haben. Standardmäßig (=entsprechend den üblichen AGB) werden Kaufverträge im Internet folgendermaßen geschlossen:
Käufer gibt ein Angebot ab über Produkt X.
Verkäufer nimmt dieses Angebot konkludent an durch Übersendung (so steht es glaube ich in den meisten AGB) an. Die Bestellbestätigung erfolgt automatisch und ist keine Annahme.

Versendet der Käufer nun nicht Produkt X sondern Produkt Y, so liegt darin eine Ablehnung des Angebots vom Käufer und ein neues Angebot des Verkäufers. Dieses muss der Käufer jedoch noch annehmen, damit es überhaupt zu einem Vertragsschluss kommt. Das kann er beispielsweise tun, indem er bei einem Kauf auf Rechnung das Geld überweist.
Beschwert er sich nun allerdings über Produkt Y, so liegt darin eine Ablehnung des Angebots vom Verkäufer. Der Käufer muss also den Artikel zurücksenden und natürlich nicht bezahlen. Einen Anspruch auf Lieferung des Produktes X hatte der Käufer aber zu keinem Zeitpunkt. Entsprechendes kann er also nicht fordern.
Auch sonstige Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer mangels Kaufvertrag nicht zu.

Sofern der Verkäufer nun bewusst falsche Artikel versendet bzw. Artikel falsch bezeichnet um damit einen Wettbewerbsvorsprung zu haben, so handelt es sich zum einen um ein unlauteres Geschäftsverhalten, welches nach UWG untersagt ist, zum anderen kann der Käufer einen Anspruch haben wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf den ihm dadurch entstandenen Schaden.

Letzten Endes hast du also kaum eine Möglichkeit dich zu wehren und auch nur bedingt Grund dazu dich zu beschweren.
 
Wie ich auf "Grafikkarte" komme weiss ich selbst nicht, glaube ich hatte da grad einen anderen thread im Kopf schwirren :D

Ansonsten finde ich (persönliche Meinung) sollte man sich manchmal überlegen, ob man Dinge nicht auf sich beruhen lässt.
Der shop hat hier doch durchaus nachvollziehbar reagiert und solange man sein Geld wiederbekommt ist die Welt doch in Ordnung.

Natürlich ist es kein Aufwand einfach mal per mail nachzuhaken, aber dennoch verzögert man dadurch ja nur ggf. das Unausweichliche, nämlich sein Geld wiederzubekommen.

Wie ich schon schrieb, wäre ich hier froh das Geld einfach schnellstmöglich wieder auf dem Konto zu haben.
 
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