Privatverkauf von Neuartikeln via Ebay, welche Klauseln sollte man verwenden?

saww

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Hallo,
ich habe mich versucht darüber zu informieren aber lese nur Gegensätzliches. Da blickt irgendwie niemand mehr durch.

Mein Problem sieht so aus:
Angenommen ich verkaufe ein original verpacktes Neugerät (Kaffeemaschine) und lege die Originalrechnung bei, so dass sich
der Käufer im Falle eines spätere Defekts nach 6 Monaten an den Hersteller wenden kann, muss ich dann dennoch irgendwas bewußt ausschließen? Ich habe hier was gelesen was irgendwie verunsichernd klingt:

- Auch Privatverkäufer haften zwingend mindestens ein Jahr bei Neuwaren!

http://www.ebay.de/gds/EU-Recht-und...-Garantieausschluss-/10000000001641743/g.html

Bedeutet das, dass der Käufer dann irgendwann nach Monaten ankommen kann von wegen das Gerät ist kaputt und er will nun sein Geld zurück oder er fordert, dass ich das Gerät zurücknehme und mich um die Reparatur kümmere?

Ich dachte eigentlich, dass sich so etwas erübrigt wenn man die Rechnung dazu legt.
 
Lies mal deinen eigenen Link gründlich und komplett, vor allem den Abschnitt über Gewährleistung und Garantie - dann sollte sich deine Frage erledigt haben.
 
Interessant ist, dass der Artikel der Stiftung Warentest gefährlich unvollständig ist.

Die Klausel "Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" ist bereits bei dreifacher Verwendung unwirksam (da als AGB zu qualifizieren und somit als Verstoß gegen 309 Nr 7 BGB) und sollte in dieser Form sicherheitshalber auch von Verbrauchern/Privaten gar nicht verwendet werden.
 
Ich schätze deinen Rat für gewöhnlich sehr aber hier denke ich doch, dass auch die Stiftung Warentest Juristen unterhält. Würdest du deinen Kritikpunkt vielleicht noch ein wenig ausführen, ich möchte die Redaktion der Stiftung gerne damit konfrontieren.
 
In den Kommentaren des verlinkten Artikels wird die Problematik bereits besprochen, der Redakteur mag ein interessierter Laie, ggf. auch rechtlich versierter Journalist sein, was er schreibt ist aber unvollständig.

Verwende ich als privater Verkäufer einen gänzlichen "Ausschluss der Gewährleistung" wenigstens drei Mal (jeder ebay Verkäufer weiß, dass das natürlich sehr schnell passiert), dann ist dieser Ausschluss als AGB zu qualifizieren und wegen Verstoßes gegen 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da dieser Ausschluss auch so verstanden werden muss, dass etwaige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden sollen.
 
Was empfiehlt sich denn deiner Meinung nach als Privater Verkäufer? Einfach nichts im Bezug auf die Gewährleistung schreiben und im Falle auf die Ebay Richtlinien verweisen?
 
blubberbrause schrieb:
Was empfiehlt sich denn deiner Meinung nach als Privater Verkäufer? Einfach nichts im Bezug auf die Gewährleistung schreiben und im Falle auf die Ebay Richtlinien verweisen?

Zwar verhökere ich neue Produkte nur selten, doch bis auf ne Artikelbeschreibung und eventuell dem Verweis auf die Herstellergarantie schrieb ich zusätzlich noch nie irgendwelche rechtlichen Hinweise. Und bislang auch ohne Abmahnung ;)
Sehe ich als Privatverkäufer auch nicht ein. Zumal selbst die entsprechenden Empfehlungen des Verbaucherschutzministeriums wohl nicht 100%ig wasserdicht sind. Und wenn sich selbst Juristen nicht auf einen unangreifbaren Text einigen können?!?!
 
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