Probleme Autoverkauf

McBash

Lieutenant
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Mai 2010
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734
Hi Leute, ich habe ein Problem.


Habe vor etwas über 6 Monaten einen Audi A4 Baujahr 2000 privat verkauft. Habe hierzu den Vordruck von mobile.de genutzt.

Heute komme ich nun aus dem Urlaub zurück und habe ein Brief vom Anwalt im Briefkasten. Das Fahrzeug wäre ein Unfallfahrzeug, hatte im Jahr 2001 einen Heckschaden.

Ich habe das Fahrzeug als meines Wissens Unfallfrei beschrieben, wie auch mir der Vorbesitzer dies versichert hat.

Habe dann eben gleich den Vorbesitzer angerufen und er hat gesagt, kein Problem, ich bezeuge, dass niemand etwas von einem Unfallschaden wusste. (ich war der 4 Halter)

Nun ist aber das "Problem" das im Anwaltsschreiben folgendes steht:


Der in dem von Ihnen vorgelegten Vertragsvordruck enthaltene Ausschluss "der Gewährleistung" ist unwirksam, da die zwingend erforderliche gesetzliche Ausnahme von Personenschäden nicht enthalten ist.


Ist das tatsächlich so?


Wäre dankbar für eine Aussage von personen die sich damit AUSKENNEN, bitte keine Prognosen.
 
ich würde mir erst mal unterlagen schicken lassen, aus welchen hervorgeht, dass tatsächlich ein unfall vorgelegen hat. nach 6 monaten kann ja jeder kommen..
ich rate dir zusätzlich einen anwalt zu kontaktieren. rechtschutz ist hoffentlich vorhanden?
das hier ist kein forum für eine rechtsberatung!
 
Ohne zum Sachverhalt etwas sagen zu können, viele Verbraucherzentralen geben hierzu eine kostenlose Beratung, bzw. bei Anwälten gibt es eine kostenlose Erstberatung.
Auch kannst du Online einen Anwalt befragen, hier musst du nur deinen Sachverhalt deutlich schildern, damit du eine Aussagekräftige Antwort bekommst.

Eine gute und renommierte Seite ist hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/

Sonst würde ich mal bei Mobile.de anfragen, ob sie die Formulare an die (neue) Rechtslage angepasst haben. Bin mir aber nicht sicher, ob das auf dich überhaupt zutrifft. Außerdem müsste ein so großes Portal wie mobile.de das eigentlich wissen.

Gewährleistungsausschluss oder Gewährleistungsverkürzung wegen neuer BGH-Rechtsprechung unwirksam!
 
Zuletzt bearbeitet: (Edit)
Die angesprochene Rechtslage bezieht sich auf ggf. vorhandene AGB und ABG-ähnliche Formulierungsverwendungen. Desweiteren ist das verlinkte Urteil knapp 6 Jahre alt. Ich bezweifle, dass das hier relevant ist (bin allerdings auch kein Jurist ;))

@TE
frag mal bei nem Anwalt nach, ob diese Regelung bzgl. Körper- und Gesundheitsschäden für dich als Privatmann überhaupt gilt - auch wenn ein Vertragsvordruck verwendet worden ist - oder ob es hier nur um eine Auslegungssache geht, die jetzt durch die Gegenseite entsprechend benutzt wird, um Forderungen durchzudrücken, letztendlich aber mehr Rauch als Feuer sind.
 
Also in dem Formular, das ich mir gerade bei mobile ansehe, ist der Ausschluss entsprechend der geltenden Rechtslage formuliert, das dürfte vor 6 Monaten nicht anders gewesen sein, da die Rechtsprechung allen halbwegs Fachkundigen lange bekannt sein dürfte.

Auf den Ausschluss kommt es aber aber ggf. gar nicht an, wenn sich dieser nicht auf die Beschaffenheitsangabe unfallfrei erstrecken sollte (wovon auszugehen ist).

Auch auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es dabei nicht an, der Käufer hat ein unfallfreies Fahrzeug gekauft und einen Unfallwagen erhalten (wofür er natürlich beweispflichtig ist).

Im Zweifel müsste der Kaufvertrag also rückabgewickelt werden, es sei denn, der Schaden ist in Relation zum Fahrzeugwert nur unerheblich.
 
Bei meinem Auto ist lt. Vorbesitzer ein Schaden vorne links gewesen, bei dem der Kotflügel getauscht werden musste. Mehr Schäden wurden mir nicht mitgeteilt o. ä.

Wenn ich also mein Auto verkaufe und der Käufer stellt fest, dass noch ein Unfall an einer anderen Stelle vorhanden war/ist, von dem ich nichts wusste, dann kann der Kauf rückabgewickelt werden? :freak: Den Unfall vorne links würde ich natürlich mitteilen.
Verstehe ich dich richtig, Doc Foster?
 
Wenn du so Naiv bist und keine eigenen Recherchen durchführst und jemand stellt fest, dass dein Auto mehrere Unfallschäden hatte,dann gehe ich stark davon, dass der Kaufvertrag unter Umständen rückabgewickelt werden kann.
 
Das ganze wird vielleicht nachvollziehbarer, wenn man es aus der Sicht des Käufers betrachtet, denn dieser geht ohne weiteres davon aus, dass er ein unfallfreies Fahrzeug erwirbt.

Stellt sich das erworbene Fahrzeug nun als ein mit einem Vorschaden versehenes heraus, ist es dem Käufer egal, ob der Verkäufer davon wusste oder nicht, aus seiner Sicht ist der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden.

Das hier grds. nur die Rückabwicklung oder Minderung in Frage kommt, liegt schlicht daran, dass eine Nacherfüllung grds. ausscheidet.
 
Und wenn im Kaufvertrag festgehalten wird, dass es sich um einen Unfallwagen handelt (muss man ja) und man (in meinem Fall) den Schaden vorne links angibt, aber es existiert noch ein "unsichtbarer" Vorschaden, den man optisch vllt nicht erkennt, weil man davon nichts wusste, was wäre dann?

Oder reicht die Angabe "Unfallschaden" aus, um alles auszuschließen?
 
Zuletzt bearbeitet:
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