probleme mit 14 Tägigen rückgaberecht!

bosanceros

Cadet 4th Year
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Feb. 2008
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habe letzte woche bei einem online shop telefonisch ein lenovo R500 bestellt und es auch gleich abheholt weil es bei mir um die ecke war..
jetzt wollte ich es zurück schicken weil ich mir doch lieber ein T400 holen möchte wegen der mobilität
hab mit dem shop tel un di meinten es würde zwar gehen aber die wollen mir eine summe zwischen 50 bis 100 euro von dem preis abziehen weil sie das gerät nicht mehr als neu verkaufen können..

dürfen die das? wie soll ich weiter vorgehen?
am kommenden donnerstag sind 2 wochen rum
 
Sofern der Wert durch deinen Test gemindert wurde dürfen die das.
Die Wertminderung kann schon durch Sachen wie Öffnen von eingeschweißten Verpackungen, kleine Kratzer, leichter Akkuverschleiß,... entstehen.
Du kannst mal erfragen, inwiefern die Wertminderung zustande kommen soll, da man das Recht hat die Ware so zu testen, als ob man sie direkt im Laden kauft.
 
da da sProdukt nicht per Post versandt wurde, sondern du es vor Ort abgeholt hast, hast du meines erachtens nach kein Rückgabrecht nach dem Fernabsatzgestz.

Also sei froh dass Sies überhaupt noch zurück nehmen
 
Die Frage ist, hast du es verwendet, sind auch nur kleinste Gebrauchspuren da? Die Abholung könnte evtl. rechtlich ein Problem darstellen, ich weiß nicht genau wie das Fernabgabegesetz diesbzgl. geschrieben ist.
 
Ich bin Nichtmal sicher ob du ein 14 Tägiges rückgabe recht hast.

Soweit ich weiß gibt es das 14 Tägige Rückgaberecht dafür das du bei online Bestellungen das Produkt nicht sehen kannst.

Aber da du es im Laden gekauft hast hattest du ja die Möglichkeit das Produkt zu begutachten.

Aber wenn das 14Tägigerückgaberecht greift dürfen die das meines Wissens nach nicht!
 
1.)

Man müsste tatsächlich genau schauen, ob hier überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Wenn der Vertrag aber telefonisch geschlossen wurde, hat die spätere Abholung darauf keinen Einfluss, somit bestünde ein Widerrufsrecht.

2.)

Wertersatz ist nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur noch in ziemlich wenigen Ausnahmefällen zu leisten. Wenn die Verpackung aufgerissen und das Gerät getestet wurde, begründet das m.E. noch keinen Anspruch des Verkäufers.

ps: Ein Fernabsatzgesetz gibt es schon lange nicht mehr...
pps: Posten ohne jegliches Hintergrundwissen scheint hier wohl schwer in Mode zu sein, Gott behüte, dass ich von euch mal einen Hardwaretip brauche...
 
Zuletzt bearbeitet:
du hast ja nichteinmal das "14 Tagige Rückgabegerecht", also sei wirklich Froh dass die das Gerät zurücknehmen, müßten sie nämlich nicht = Kulanz!
 
Vielleicht kannst du noch verhandeln wenn du dir das T400 auch bei denen Kaufst.

@spraadhans du anscheinend ja schon also kläre uns auf!

So wie ich das verstanden habe wurde das Fernabsatzgesetz nur in die Fernabsatzrichtlinie umgewandelt.

Falls ich mich irre bitte korrigiere mich!
 
Das FAG ist schon lange ins BGB übergegangen. Die entsprechenden Vorschriften sind dort die §§ 312b ff sowie §§ 355ff. Wer den 312b liest, wird feststellen, dass dort nichts von Abholung o.ä. steht...Auch wikipedia ist grds. eine ganz gute Quelle für Laien, die sich nicht mit kryptischen Gesetzestexten herumschlagen wollen.
 
Ich muss mich hier mal Spraadhans anschließen, entscheidend bei der gegenseitigen Vertragsannahme ist das Zustandekommen des Vertrages, eben dies erfolgte telefonisch, womit das Rückgaberecht nicht verwirkt wurde. Entscheidend ist dabei, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung die Ware nicht persönlich prüfen konnte, sondern dies erst nach Lieferung/Abholung geschehen kann. Siehe dazu auch §§312 ff. BGB.

Als Beispiel einmal Amazon: Laut BGB erfolgt der Vertragsschluss durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, eben der Antrag und die Annahme. Allerdings gibt den Antrag hier der Käufer ab, fraglich ist jedoch, wann Amazon den Antrag annimmt.
Denn, und hier liegt das große Problem des Widerrufsrechts, die Widerrufsbelehrung muss vor oder bei Vertragsschluss erfolgen (vgl. §355 Abs. 2 BGB), sonst gilt Monatsfrist. Ein Link (hier klicken für Widerrufsbelehrung und AGB, o.ä) reicht nicht, auch ein Häkchen bei “habe ich gelesen und akzeptiert” erfüllt die Vorgaben nicht. So kommt es, dass es bei Verträgen im Internet oder über andere Telekommunikationswege ohne direkten Kunden/Verkäuferkontakt nur sehr, sehr selten zu einer 14-Tage Frist, sondern meist zu einer Monatsfrist (§355 Abs. 2 BGB ) manchmal sogar zu einem unbefristeten Widerrufsrecht (§355 Abs. 3 BGB) kommt.

Auch ein Test des erworbenen Artikels mindert mitnichten den Wert, dies kann nur nach längerer Zeit in Form von Gewährleistungsansprüchen oder Garantiefällen eintreten. Es muss dem Käufer in der Zeit die Möglichkeit gegeben werden die Ware ausführlich bzw. wie im Laden bei sich zu Hause zu testen. Der Erwerb des Produktes ohne es auszupacken oder zumindest die OVP zu öffnen erfüllt diesen Anspruch nämlich nicht, daher kann auch keine Wertminderung bei normal getesteten Produkten eintreten, kleinere Kratzer oder eine geöffnete OVP gehören dabei zum zu akzeptierenden Risiko des Verkäufers, welcher ja genau dieses Recht seinem Käufer - gestützt durch das BGB - einräumt. Eine Wertminderung dürfte daher im vorliegenden Fall nicht rechtens sein.

Grüße,
franeklevy
 
ich glaube er hat eher angst, dass sie auch dann posten, wenn sie keine ahung haben.

Jop, so wars gemeint. Angst hab ich keine, meine Hardwarekenntnisse sind zum Glück halbwegs ausreichend :D.

Ach ja, "Fernabsatzgesetz" wird auch heute noch gern in der UGS verwendet. Sei nicht so streng.

Mag sein aber spätestens wenn sich jemand mit einem Problem darauf beruft, wird er/sie doch nicht mehr wirklich ernst genommen, oder?

PS:

Hier:

So kommt es, dass es bei Verträgen im Internet oder über andere Telekommunikationswege ohne direkten Kunden/Verkäuferkontakt nur sehr, sehr selten zu einer 14-Tage Frist, sondern meist zu einer Monatsfrist (§355 Abs. 2 BGB ) manchmal sogar zu einem unbefristeten Widerrufsrecht (§355 Abs. 3 BGB) kommt.

muss ich kurz einhaken, denn das stimmt so nicht. Der Textform ist bereits Genüge getan, wenn der Benutzer, die Möglichkeit hat die Belehrung dauerhaft zu speichern (bspsw. als .pdf). Problematisch ist hier m.W. nur ebay, weshalb dort mittlerweile von einem einmonatigen Widerrufsrecht ausgegangen wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
^^ich würde mal sagen BTT...
Obwohl ich hier die Aussage von spraadhans gut verstehen kann, stellen doch ein Großteil der Antworten einfach falsche Aussage dar. Obwohl die Analogie zumindest zweifelhaft ist, kann man es besonders im rechtlichen Bereich oft feststellen, dass eine Menge Unwissenheit erstmal gepostet wird ohne sich genau auszukennen - dies führte dann wohl zum Umkehrschluss auf die HW-Empfehlungen. Und ich würde einfach mal behaupten, dass Spraadhans sich zumindest im rechtlichen Bereich etwas auskennt und daher sehr wohl beurteilen kann inwiefern hier getroffenen Aussagen eben stimmen - oder eben nicht.

Grüße,
franeklevy
 
Der Textform ist bereits Genüge getan, wenn der Benutzer, die Möglichkeit hat die Belehrung dauerhaft zu speichern (bspsw. als .pdf)
Das stimmt so auch nicht ganz, wie ich oben schon schrieb genügt es eben nicht, wenn nur ein Popup mit der Wiederrufsbelehrung erscheint oder man ein Häkchen setzen muss. Eine E-Mail mit der Bestellannahme und der darin befindlichen Belehrung würde hingegen genügen. Man kann allerdings nicht verlangen, dass sich der Käufer die Internetseite oder die AGB ausdruckt oder speichert, dies wäre meiner Auffassung nach keine ordentlich erhaltene Belehrung.

Grüße,
franeklevy
 
@franeklevy: Der Vertragsabschluss ist wesentlich, ja. Allerdings stellt sich die Frage, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Selbst bei reinem Fernabsatz kommt dieser oft erst mit der Lieferung der Ware zustande. Und hier erfolgte die Lieferung Face2Face, d.h. die im FAG/BGB enthaltene Möglichkeit zur Prüfung der Ware war vor Ort bereits gegeben.

Was die Frage des Wertersatzes betrifft, so kommt es darauf an, ob der Käufer die Ware geprüft oder in Gebrauch genommen hat. Nach einer Woche der Notebooknutzung kann durchaus letzteres der Fall sein. Allerdings müsste hier genau geprüft werden, was der Käufer bisher mit dem Notebook gemacht hat.
 
Das stimmt so auch nicht ganz, wie ich oben schon schrieb genügt es eben nicht, wenn nur ein Popup mit der Wiederrufsbelehrung erscheint oder man ein Häkchen setzen muss. Eine E-Mail mit der Bestellannahme und der darin befindlichen Belehrung würde hingegen genügen. Man kann allerdings nicht verlangen, dass sich der Käufer die Internetseite oder die AGB ausdruckt oder speichert, dies wäre meiner Auffassung nach keine ordentlich erhaltene Belehrung.

Grüße,
franeklevy

Wie schon geschrieben, die Möglichkeit dauerhaft zu speichern genügt (vgl. Palandt Rn 3 zu § 126b). Aber die Diskussion ist müßig, da die überwiegende Zahl der Vertragsschlüsse erst nach der Bestätigungsmail des Onlineshops zustandekommt und somit eine in dieser Mail enthaltene Belehrung in jedem Fall den Anforderungen des § 126b genügt.
 
^^ja, ich glaube da sind wir uns einig :daumen:

Grüße,
franeklev
 
Der Kaufvertrag ist hier telefonisch geschlossen wurde ist schon mal der Kommunikationsweg unproblematisch. Da es sich bei dem Shop um einen Online- shop handelt, müsste es sich eigentlich um einen Kaufvertrag, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems handeln. Etwas anderes könnte aber dann gelten, wenn der Laden den Versandhandel strikt vom Ladengeschäft trennt.

Bei telefonischer Bestellung würde ich sogar zur Monatsfrist tendieren. Am Telefon ist das in Textform nicht möglich. Bei der Frage, ob der Abdruck mit Speicherungsmöglichkeit auf der Homepage ausreicht besteht noch Rechtsunsicherheit. Deshalb schicken die meisten Onlinehändler die Belehrung per eMail raus, bevor sie die Ware versenden.

@spraadhans: Welche EuGH- Entscheidung meinst du genau?
 
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