M.D. Geist schrieb:
Und Privatkopien sind eben NICHT ERLAUBT, wenn man dafür einen Kopierschutz umgehen müsste ...
§53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:
* Wenn ein Mensch
* einzelne Vervielfältigungen
* eines fremden Werks
* für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck
* herstellt
* und diese weder verbreitet noch veröffentlicht
* und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (seit Anfang 2008),
ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.
Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, GRUR 1978, 474). Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Die Verwendung für berufliche Zwecke ist nicht erlaubt. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So dürfte etwa der technisch beschlagene Sohn eine kopierte DVD nicht an seine Freunde verkaufen.
Man darf die Kopien nicht verbreiten, das heißt, nicht an jedermann verteilen oder jedem anbieten. Sollte z.B. der Sohn die DVD zum Tausch Mitschülern anbieten, die er nicht gut kennt, ist bereits das nicht erlaubt.
Das Anlegen der typischen Sicherungskopie von der Original -CD einer Software (Anwendungsprogramm) ist nach wie vor erlaubt, §69d Abs.2 UrhG und fällt nicht unter die Kopierschutzvorschriften, §69a Abs.5 UrhG.