Rechtliche Frage bzgl. ebay: Personen und Sachschäden durch verkauften Artikel

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UnitedUniverse

Gast
Hallo zusammen,

ich hätte da eine Frage bezüglich verkaufter Artikel bei ebay. Wenn ich einen von mir getesteten, fuktionsfähigen Artikel dort verkaufe, aber nach kurzer Zeit beim Erwerber Funktionsstörungen auftreten, die zu Sach- und/oder Personenschäden führen, kann ich dann dafür haftbar gemacht werden?
Der Grund warum ich das frage ist, dass ich ein älteres elektronisches Gerät (15-20 Jahre) verkaufen möchte, welches ich ebenfalls bei ebay erworben aber nie in Gebrauch hatte. Es wurde nun kurz auf Funktion getestet und soll wieder bei ebay weg. Das Gerät hat zwar das CE-Zeichen jedoch vertraue ich bestimmten Altgeräten seit einiger Zeit nicht mehr, weswegen es auch nie benutzt wurde.
Was wäre nun wenn das Gerät meinetwegen in Brand gerät und dabei im schlimmsten Fall sogar Menschen sterben würden?

Vielen Dank für die Antworten

PS: Antworten wie "Wenn du bedenken hast, dann lass es lieber." sind keine Lösung, also bitte sinnlose Antworten unterlassen. Danke! :)
 
Dann lass das Gerät vorher von einem Sachverständigen untersuchen.
 
Sagen wir es handelt sich um einen Toaster, wo finde ich Sachverständige für Toaster? :p Mal abgesehen davon, dass es sich finanziell wohl eher weniger lohnen würde. Das Gerät bringt schätzungsweise 50-80€ ein. :)
 
Eher nicht bei nur 50-80€ Preiserwartung und zusätzlichem Zeitaufwand...

Im Prinzip kann ein schwerwiegender Defekt ja bei einem Neugerät ebenso auftreten. Die rechtliche Lage würde mich allgemein interessieren.
 
Natürlich nicht, du bist weder Händler noch Hersteller.

Ausnahmen gibts natürlich immer, vor allem wenn Schäden oder der Tatsächliche Zustand verschleiert werden. Und irgendwie hört es sich so an als würdest du schon davon ausgehen das dem Käufer das Gerät nach kurzer Zeit um die Ohren fliegt.
.
 
@Touch-Knie, eine Qualifikation zur Elektrofachkraft ist wohl etwas übertrieben, aber ich werd es mir merken falls ich zufällig einen Antiquitätenladen erbe oder so :lol:...

@Pandora, wie gesagt, ich habe das Gerät ebenfalls bei ebay (gebraucht) erworben. Ich bin bei bestimmten Geräten immer skeptisch, wie eben beim Beispiel Toaster. Diesen würde ich nie und nimmer vertrauen. Das bedeutet aber nicht, dass die Wahscheinlichkeit in irgendeiner Weise erhöht ist, dass das Gerät bald einen Defekt bekommt. Reine Vorsichtsmaßnahme :)
 
du sollst dich ja nicht qualifizieren,sonder es gibt fachkräfte, die dir für wenig geld ein stempel,so wie beim tüv geben.dort wird das gerät auf fehlerquellen geprüft.
diese ausbildung dauert wirklich nicht lange.
 
Die Haftung für solche Schäden kann von einem Verbraucher einzelvertraglich ausgeschlossen werden.

Schadensersatz im Kaufrecht setzt grds. ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraus.
 
Zuletzt bearbeitet:
und wozu soll er eine BGV A3 Prüfung durchführen?
ist doch völlig unnötig.

@TE
um was für ein gerät handelt es sich denn?
wie auch immer, vertick das einfach.
 
@Touch-Knie, ok, bleibt leider der Aufwand und die Kosten für den Stempel.

@Doc Foster, wie meinst du das? Der Verbraucher ist in meinem Fall derjenige, der das Teil von mir ersteigert...

@florian, das kann ich hier leider nicht sagen, da sonst mein ebay Account mit diesem hier in Verbindung kommen könnte.
Wie gesagt der Toaster ist ein sehr gutes Beispiel, braucht sehr viel Strom, wird im Betrieb heiß, sollte ungefährlich sein, wenn er funktioniert. Jedoch sind Brände bei Fehlfunktion nicht auszuschließen. Das Ding funktioniert ja auch einwandfrei... Ich hatte früher mal einen Toaster, der war ganze 12 Jahre im Einsatz, bis er sich dazu entschieden hatte nicht mehr Hochzuspicken, sprich aus dem Toast wurde ein kleines Lagerfeuer, glücklicherweise ist nichts weiter passiert. Anderes Beispiel, eine alte Lampe aus Omas Gerage, funktioniert, aber was wenn doch was passiert?...
Vielleicht habe ich hier und da das Bedürfnis mich gegen alle Eventualitäten abzusichern ;)...
 
Findet der Verkauf denn durch einen Unternehmer statt?

Falls nein, bitte meinen Beitrag nochmal aufmerksam durchlesen.
 
Wie schon geschrieben, stellt sich die Frage eines Vertretenmüssens nicht, wenn der Verkäufer die Haftung für Sachmängel wirksam und umfassend ausschließt.
 
Naja du schriebst:
Die Haftung für solche Schäden kann von einem Verbraucher einzelvertraglich ausgeschlossen werden.
Das ist etwas irreführend, da ich der Verkäufer bin oder gelten Privatverkäufer im Rechtsjargon auch als Verbraucher?

Nun nicht so wichtig, ich weiß ja jetzt was ich tun muss. :)
 
Natürlich meine ich den Verkäufer, denn warum sollte der Käufer eine Haftung ausschließen, die es gar nicht gibt?

PS:

Hattest du denn auch beim Schreiben deiner Signatur Zeitmangel?
 
UnitedUniverse schrieb:
...ich ein älteres elektronisches Gerät (15-20 Jahre) verkaufen möchte, welches ich ebenfalls bei ebay erworben aber nie in Gebrauch hatte. Es wurde nun kurz auf Funktion getestet und soll wieder bei ebay weg. Das Gerät hat zwar das CE-Zeichen jedoch vertraue ich bestimmten Altgeräten seit einiger Zeit nicht mehr, weswegen es auch nie benutzt wurde.
Was wäre nun wenn das Gerät meinetwegen in Brand gerät und dabei im schlimmsten Fall sogar Menschen sterben würden?

Wie DocFoster schon sagte, schliesst du jede Haftung fuer Sachmaengel aus und weisst auf das Alter des Geraetes hin und sagst das du fachlich nicht einschaetzen kannst ob alles den gueltigen Vorschriften entspricht. Du kannst auch sagen, das du einen Funktionstest gemacht hast und es geht. Als Privatverkaeufer ist das kein Problem.

Du musst auch kein Sachverstaendigengutachten einholen. Die BGV-A3 richtet sich an Unternehmer und regelt deren Pflichten bzgl. der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Unternehmen, nicht im Privathaushalt. So ein Gutachten wuerde nebenbei gesagt auch eine schoene Stange Geld kosten.

Allgemein wuerde das ProdSG gelten, das aber auch hier nur beim gewerbsmaessigen Handel ("im Rahmen einer Geschaeftstaetigkeit") greift und gebrauchte Produkte ausschliesst.

http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/__1.html

Du kannst auch davon ausgehen, das ein 15 - 20 Jahre alter Toaster nicht mehr den jetzt gueltigen technischen Vorschriften (60335-1-1, 60335-2-13) entspricht, dazu sind diese zu oft geandert worden.
 
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