1.) Impressumspflicht nach § 5 TMG
In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.
Diensteanbieter ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
Die Gesetzesbegründung sagt dazu: Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Unter der alten Rechtslage zum TDG noch umstritten, steht damit unter dem TMG fest, dass alleine die Verlinkung fremder kommerzieller Webseiten nicht bereits das eigene Angebot geschäftsmäßig werden lässt.
Wie bisher auch schon, werden Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
Die Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.
2.) Erweiterte Impressumspflicht, § 55 II RStV
Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Was ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.
Von Sinn und Zweck her spricht einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.
⇒ Die einzelnen Paragraphen kannst du hier (TMG) und hier (RStv) einsehen.