Rückgabe von defektem Mainboard trotz Fehldiagnose von Hersteller?

Hydrum

Ensign
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Hallo!

Ein Bekannter von mir hat sich vor knapp 2-3 Monaten komplett neue PC-Komponente gekauft, welche wir zusammengebaut haben. Von Anfang an gab es häufig diverse Probleme, welche mal kamen und mal verschwanden. Daher hatten wir nach und nach die Komponenten mit Tools getestet bzw. durch andere Hardware ersetzt - erfolglos.

Mittlerweile sind wir so weit, dass wir relativ sicher sagen können, dass das Mainboard defekt ist - obwohl Asus es bereits überprüft hat und keine Fehler feststellen konnte (haben nur ein aktuelles Bios geflashed). Da nach der aktuellen Situation aber nur noch das Mainboard Schuld sein kann (Fehler treten oft erst nach 1-2 Tagen auf, dann aber in einem regelmäßigen Schema, daher ist es vermutlich nicht so einfach überprüfbar), wollte ich mich erkundigen, ob man das Mainboard nun zurückgeben kann (Geld zurück), da mein Bekannter sich in dem Zuge ein anderes Mainboard kaufen möchte?
Meines Erachtens nach müsste doch die gesetzliche Gewährleistung (bzw. die Garantie) in Kraft treten, da es defekte Ware ist (zumindest müsste er demnach ein neues Mainboard des selben Modells bekommen, da die Reperatur ja erfolglos war), oder nicht?
Der Punkt ist eben, dass Asus beim Testen keinerlei Fehler feststellen konnte. Da wir gelesen haben, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Hersteller in Beweispflicht ist, machen wir uns nun Gedanken, ob Asus mit der sehr wahrscheinlichen Fehldiagnose auf Stur stellen kann, sodass die Rückgabe nicht möglich ist?

Es wäre klasse, wenn ihr uns aufklären könntet, was nun für Optionen bestehen. :)

Mit freundlichen Grüßen,
SoftAir Booster
 
Und es gibt max 3 Rep. vom Händler versuche, bevor es gewandelt wird.

Tipp.
ist zwar doof.
Noch mal an ASUS senden.
Und genau Fehlerbeschreibung in Engl. dazu.
 
Zuletzt bearbeitet: (Getauscht wird es vllt auch eher. Sry für den Fehler)
Nach § 439 BGB müsste Asus also verpflichtet sein, ihm ein neu(wertiges) Board zu geben, statt es ihm zu reparieren, wenn er das so möchte, oder liege ich da gerade falsch? Denn die dort angepriesenen § 275 Abs. 2 und 3 treffen ja nicht zu...

Und nach § 440 BGB darf er keine Frist einreichen, selbst wenn Asus sich wieder 3-4 Wochen oder dieses Mal sogar länger Zeit lässt(?) Habe das nämlich letztens mitbekommen, dass das angeblich rechtens wäre...
 
Nene...

Im 439 steht nicht Hersteller sondern Verkäufer, denn nur mit dem hat der Käufer sicher einen Vertrag. Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dann hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung.

Das aber ein Sachmangel überhaupt vorliegt (was ja hier strittig ist), muss der Käufer beweisen.
 
Naja, in unseren Augen ist das hier relativ klar nachgewiesen (habe mir nur die lange Fassung gespart, da das ja fürs eigentliche Thema unwichtig ist ;)).

Und da (in deinen Worten formuliert) die Kaufsache damit mangelhaft ist, kann der Käufer (mein Bekannter) nun zwischen Nachlieferung und Nachbesserung (bereits 1x durchgeführt) wählen, ohne dass er dem Händler (welcher die Kaufsache für die erste Nachbesserung an den Hersteller weitergereicht hat) eine zweite Nachbesserungsmöglichkeit gewähren muss?
 
Ich weiß nur das ASUS erst 3 Mal Repariert oder Austauscht, bevor einer Wandlung zugestimmt wird.

Der Händler kann dem aber zu vor kommen.
 
Also meinem Bekannten wurde im Livechat vom Supporter geschrieben, dass sie das Board "schon" nach dem zweiten Versuch tauschen würden.
 
tauschen schon. Nur er will es ja zurückgeben.

Es kann auch sein je nach Fehler das es schon beim ersten mal getauscht wird.
 
Ja, zurückgeben wäre optimal... ein sofortiger Umtausch (da die Reperatur wieder mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde, worauf er keine Lust mehr hat) wäre aber auch schon nicht schlecht.

Also denkst du (oder weißt es sogar), dass erst nach dem dritten Reperaturversuch eine Rückgabe möglich wäre (falls ja, dann überhaupt zum vollen Kaufpreis)? Ich glaube nicht, dass mein Bekannter dafür noch die Nerven hätte, er fände es schon nervig, wenn ein zweites Mal sein müsste.
 
Wieso gebt ihr das Board eigentlich immer zu ASUS in die RMA? Wieso nicht zu dem Händler, bei dem ihr das Board gekauft habt. Dann testet der Händler nämlich zuerst (meistens zumindest), ob das Gerät wirklich defekt ist und schickt es dann an den Distri bzw. Hersteller weiter, damit der es reparieren kann.

Euere Vorteile hierbei:

- ihr habt nur Versandkosten nach Deutschland zum Händler und nicht nach UK
- ist das Board defekt, stellt das der Händler auch fest, dann kommt mit ziemlicher Sicherheit auch ein rep. Board zurück
- stellt der Händler keinen Defekt fest, dauert es nicht so lange, bis das Board wieder bei euch ist


Mal zum Fehler an sich: Ist er denn reproduzierbar und seid ihr euch sicher, dass es nicht am Netzteil oder Inkompatibilität (das wäre kein Defekt, sorgt aber dafür, dass das System instabil werden kann) liegt?
Wenn er reproduzierbar ist, schreibt genau auf, wie man ihn auslösen kann. Mit Schritt-für-Schritt-Anleitung, ansonsten wie man den Fehler am besten herbeiführen kann.
 
ASUS Rep Center ist nicht in UK.

Wenn Privat Anwender einsenden, müssen diese nach einer Adresse in Deutschland senden. Dann wird es weiter nach Tschechien gesendet.

Händler wäre kostenlos, aber auch nur wenn er Vorort ist, also nicht online gekauft.
Weil sonst isset egal ob Händler oder nicht.

Wenn er es zurück geben will. Ist die einzige Chance der Händler.
Weil dieser ist der Vertragspartner.
Selbst wenn ASUS sagt Wandlung ist ok, bekommt der Distri die Gutschrift, der gibt diese an den Händler weiter und dieser an seinen Kunden.

Und schon mal vor ab. es wird dann nie zum Kaufpreis sein. Das nach 3 Repversuchen das MB keinen Neuwert mehr hat.

Aber was ist das für ein Fehler überhaupt.
 
@Caparzo1978:

Von dem grauenhaften Deutsch in deinen Beiträgen mal ganz abgesehen, empfehle ich dir nochmal die entsprechenden Passagen im BGB aufmerksam zu lesen, denn das:

Händler wäre kostenlos, aber auch nur wenn er Vorort ist, also nicht online gekauft.

stimmt wegen 439 II BGB einfach nicht.

Der Verkäufer hat im Falle eines Sachmangels alle erforderlichen Kosten zu tragen.

Und schon mal vor ab. es wird dann nie zum Kaufpreis sein. Das nach 3 Repversuchen das MB keinen Neuwert mehr hat.

Und auch das ist Quatsch, der Verkäufer kann zwar bei erfolgtem Rücktritt grds. Nutzungsersatz verlangen aber sicher nicht, wenn die Kaufsache von Anfang an mangelhaft war und der Käufer dies auch direkt nach dem Kauf reklamiert hat. Eine Verschlechterung durch Nachbesserungsversuche des Verkäufers muss sich der Käufer schon gar nicht zurechnen lassen.
 
Caparzo1978 schrieb:
Ich weiß nur das ASUS erst 3 Mal Repariert oder Austauscht, bevor einer Wandlung zugestimmt wird.

was will asus denn wandeln? hat er das board direkt bei asus gekauft? denn nur dann hätte er einen kaufvertrag mit asus und nur dieser kann gewandelt werden.

BITTE hört doch endlich auf mit dem halbwissensgebrabbel, was die hilfesuchenden nur verwirrt. garantie hat mit der gesetzlichen gewährleistung nichts zu tun.

hier gilt eigentlich: liegt ein sachmangel vor, dann geht zum händler und lasst euch ein neues geben bzw. das defekte board reparieren (nacherfüllung). schlägt das 2x fehl, könnt ihr den kaufvertrag wandeln und bekommt den kaufpreis zurück.

wenn ihr lieber auf garantieabwicklung aus seid, macht das ganze über asus, dann aber zu den bedingungen von asus (zettel mit garantiebestimmungen liegt jedem produkt bei), was auch durchaus mit kosten verbunden sein kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ihr müßt auch mal lesen was ich schreibe.

Ich habe geschrieben das ASUS einer Wandlung zustimmen kann. Nicht das diese über ASUS läuft.

Und ASUS stimmt erst ab der 3. Rep Versuch einer Wandlung zu. Nicht vorher.

Vertrangspartner ist und bleibt immer der Händler.

ASUS ist doch nur mit ins Boot gekommen weil er es dort hin gesendet hat.

Und ASUS repariert oder tauscht aus und macht nix anderes. Und das beim 1. 2. und 3. mal.

Wenn er sein Geld zurück haben will, Dann natürlich vom Händler.

Und ich bin jetzt raus.
Bin kein § Reiter, teile nur meine Erfahrung.
 
Da Asus kein Vertragspartner des Käufers ist, ist es so ziemlich wurscht, ob Asus irgendwo zustimmt oder nicht.
Ansprechpartner Nr. 1 sollte immer der Händler sein. Nur an dieser Stelle greifewn die gesetzlichen Grundlagen zur mangelgewährleistung inkl. der Möglichkeit vom Kaufvertrag nach der 2. erfolglosen Nacherfüllung zurückzutreten.
 
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