G
Ganzir
Gast
Ansprüche können nun mal vererbt werden Ist bei unbezahlten Rechnungen doch genau so..
Ja und das kann man ausschlagen, du bist nicht gezwungen dein Erbe anzutreten.
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Ansprüche können nun mal vererbt werden Ist bei unbezahlten Rechnungen doch genau so..
Darf ich auch mal ?killray schrieb:Und wenn Person XY noch einen Kredit offen hatte und du das Erbe trotzdem annimmst musst du den Kredit dennoch zurück zahlen, ist das dann nach deiner Logik auch Sippenhaft?
Welche sich aber nur dann ergeben können wenn man eine Verantwortung für das Handeln desjenigen hatte der verstorben ist,
Genau diese Regelungen, die Verhaeltnisse aus Straftaten ins Zivilrecht tragen, sind die Einfuehrung der Sippenhaft durch die Hintertuer.Die Forderung war rechtsgültig und wird damit dem Erbe hinzugefügt, es entsteht also eine Forderung gegenüber den Erben. Ist das so schwer von dem Gedanken der "Sippenhaft" wegzukommen?
I can't get to sleepkillray schrieb:Wenn Recht auf Moral basieren würde hätte wohl jeder ein anderes Rechtsempfinden.
Nein, die Rechtslage habe ich doch schon in Beitrag 32 und Beitrag 58 erklärt.Ganzir schrieb:Welche sich aber nur dann ergeben können wenn man eine Verantwortung für das Handeln desjenigen hatte der verstorben ist
TStarGermany schrieb:Genau diese Regelungen, die Verhaeltnisse aus Straftaten ins Zivilrecht tragen, sind die Einfuehrung der Sippenhaft durch die Hintertuer.
Der Gesetzgeber koennte gerade Forderungen aus Straftaten von den erbrechtlichen Regelungen ausnehmen, MACHT ER ABER NICHT. WEIL ER DIE SIPPENHAFT AN DIESER STELLE WILL.
Anscheind. Ein gesamter Abschnitt der StPO bbeschaeftigt sich mit der "Entschädigung des Verletzten", 403ff StPO. Clicky.killray schrieb:Naja, der Schadensersatz ist doch in dem Falle Zivilrecht und nicht Strafrecht oder hab ich was verpasst?
Die Frage ist durchaus berechtigt.Die Unterscheidung wird dann auch sehr schwierig denke ich, warum sollte der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht anerkannt werden, ein Kredit oder eine Bürgschaft dagegen schon?
Ne Menge, wenn man Spass dran hat, zu debattieren.Ganzir schrieb:Ja und was gibt es da noch zu debattieren?
Das hab ich oben dargelegt.Warum dies einer Sippenhaft gleichkommen soll erschließt sich mir aber ebensowenig, da nicht von Haftung die Rede sein kann, wo die Entscheidung ob der Fall eintritt oder nicht bei demjenigen liegt der haften soll.
Schon, darin geht es aber um Schadenersatzansprüche, die im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht werden. Deswegen steht er auch in der Strafprozessordnung.TStarGermany schrieb:Ein gesamter Abschnitt der StPO bbeschaeftigt sich mit der "Entschädigung des Verletzten", 403ff StPO.
Vernuenftigerweise sollten sich mit dem Tod eines Taeters auch alle Forderungen gegen den Taeter erledigen. Tun sie aber nicht.
Nein, das hat nichts mit "Sippenhaft" zu tun, sondern liegt meiner Ansicht nach darin begründet, dass Schadenersatz eben nicht primär der Bestrafung des Täters sondern der Entschädigung des Opfers für tatsächlich entstandene Schäden dient.TStarGermany schrieb:Der Gesetzgeber koennte gerade Forderungen aus Straftaten von den erbrechtlichen Regelungen ausnehmen, MACHT ER ABER NICHT. WEIL ER DIE SIPPENHAFT AN DIESER STELLE WILL.
In erster Linie gings naemlich ganz genau um : Kohle.Einer weit verbreiteten Auffassung zufolge ging das ältere deutsche Recht, d. h. das Recht in den deutschen Ländern vor der Rezeption des römischen Rechts, von der Vorstellung aus, dass die Verwandten (Magen, Sippe) für Delikte eines Familienmitgliedes mithaften müssen. Grundlage dieses Systems war, dass auch schwerste Straftaten sich durch eine Bußzahlung regulieren ließen, die an die Sippe des Geschädigten oder Getöteten zu leisten war. Mit dem Aufkommen seiner Sippe für den (pekuniären) Schaden war der Fall erledigt.
Das kann man 100 mal sagen, es macht deswegen keinen Sinn....weil eben die Entschädigung des Opfers im Vordergrund steht.