GinoBambino
Lt. Commander
- Registriert
- Sep. 2012
- Beiträge
- 1.064
Hi.
Meine Freundin hat sich vor knapp einem Monat ein HTC One gekauft. Zusätzlich erhielt sie gratis 30 Tage Schutzbrief bei der Firma Schutzbrief24.
Letzte Woche hat sie ihr Handy fallengelassen, sodass es einige Beschädigungen erlitten hat. Ich habe den Schaden gemeldet und erhielt heute die Antwort. Darin erklärte mir der Versicherungsmensch, dass meine Art von Schaden nicht abgedeckt ist, da es sich um einen "Schönheitsfehler" handelt.
Tatsächlich ist eine ähnlich lautende Passage in den AGBs zu finden. Zunächst heißt es:
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes
(Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse
(vgl. § 3 Ziff. 2c);
...
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
...
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-,
Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen
Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
Sind solche AGBs gültig? Meiner Meinung nach widersprechen sich beide Aussagen. Wo ist die Grenze zu ziehen, ab wo es kein Schönheitsfehler mehr ist?
Meine Freundin hat sich vor knapp einem Monat ein HTC One gekauft. Zusätzlich erhielt sie gratis 30 Tage Schutzbrief bei der Firma Schutzbrief24.
Letzte Woche hat sie ihr Handy fallengelassen, sodass es einige Beschädigungen erlitten hat. Ich habe den Schaden gemeldet und erhielt heute die Antwort. Darin erklärte mir der Versicherungsmensch, dass meine Art von Schaden nicht abgedeckt ist, da es sich um einen "Schönheitsfehler" handelt.
Tatsächlich ist eine ähnlich lautende Passage in den AGBs zu finden. Zunächst heißt es:
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes
(Sachschäden) durch:
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse
(vgl. § 3 Ziff. 2c);
...
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für:
...
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-,
Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen
Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
Sind solche AGBs gültig? Meiner Meinung nach widersprechen sich beide Aussagen. Wo ist die Grenze zu ziehen, ab wo es kein Schönheitsfehler mehr ist?