R
ranzen
Gast
Hallo CB'ler,
Habe mal eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht.
Im StGB ist sie in §203 folgendermaßen geregelt:
Meine Frage lautet:
Patient ist bei Arzt X in Behandlung. Arzt Y (Betriebsarzt eines potentiellen Arbeitgebers) hat Zweifel an der Tauglichkeit des Patienten, eine Ausbildung zu beginnen und fordert Arzt X auf, eine schriftliche Bestätigung über die Eignung des Patienten für den Beruf auszustellen. Arzt X handelt nicht wie aufgefordert, sondern kontaktiert Arzt Y telefonisch und tut ihm seine Meinung über die Eignung des Patienten kund, ohne die Krankheit genau zu benennen.
Macht sich Arzt X hier strafbar, oder handelt er im Rahmen des Gesetzes korrekt?
Habe mal eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht.
Im StGB ist sie in §203 folgendermaßen geregelt:
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Meine Frage lautet:
Patient ist bei Arzt X in Behandlung. Arzt Y (Betriebsarzt eines potentiellen Arbeitgebers) hat Zweifel an der Tauglichkeit des Patienten, eine Ausbildung zu beginnen und fordert Arzt X auf, eine schriftliche Bestätigung über die Eignung des Patienten für den Beruf auszustellen. Arzt X handelt nicht wie aufgefordert, sondern kontaktiert Arzt Y telefonisch und tut ihm seine Meinung über die Eignung des Patienten kund, ohne die Krankheit genau zu benennen.
Macht sich Arzt X hier strafbar, oder handelt er im Rahmen des Gesetzes korrekt?