Selbständigkeit :: Krankenkasse und die neuen Beitragsbemessungsgrundlagen

tarifa

Lieutenant
Registriert
März 2020
Beiträge
617
hallo und guten Abend,


hab vor einiger Zeit gehört dass sich hier etwas getan hat - dass ich die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung geändert hat - konkret ist das wohl so ab .1.1. 19.

- ist diese aber nicht durch die Neuerungen eingeholt worden - denn mittlerweile hat der Gesetzgeber reagiert:

vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/se...e-krankenkasse-leisten-koennen-a-1235366.html

Wie Selbstständige sich endlich die Krankenkasse leisten können
Für selbstständige Kleinunternehmer war die Krankenkasse bisher ein teures Ärgernis. Viele flüchteten in die private Versicherung - und landeten in der Armutsfalle. Ein neues Gesetz schafft Abhilfe.

Nun sollte also das fiktive Mindesteinkommen von 2284 Euro auf 1142 Euro (im Jahre 2019) im Monat halbiert werden, so der Plan der Regierungsmehrheit. In letzter Minute gingen die Bundestagsfraktionen der Koalition sogar noch einen Schritt weiter: Sie senkten das fiktive Einkommen ab 2019 auf 1038,33 Euro im Monat.

Zusätzlich strich der Bundestag auch die Unterscheidung zwischen Selbstständigen und teilweise Selbstständigen, die das Sozialgesetzbuch bislang gemacht hat. Die vorher unterschiedlichen fiktiven Einkommen hatten dazu geführt, dass die Krankenkassen eigentlich immer prüfen mussten, ob jemand vollständig selbstständig ist oder auch noch zusätzlich einen festen Job hat.

Besonders der letzte Absatz ist interessant. Es ist und bleibt immer noch interessant und wichtig die Unterscheidung ob jemand

  • noch in Teilzeit bei seinem alten Arbeitgeber - also als Angestellter arbeitet; oder ob er
  • kpl Selbstständig ist...


in dem oben als Zitat eingefügten Artikelausschnitten heißt es doch:

Zusätzlich strich der Bundestag auch die Unterscheidung zwischen Selbstständigen und teilweise Selbstständigen, die das Sozialgesetzbuch bislang gemacht hat. Die vorher unterschiedlichen fiktiven Einkommen hatten dazu geführt, dass die Krankenkassen eigentlich immer prüfen mussten, ob jemand vollständig selbstständig ist oder auch noch zusätzlich einen festen Job hat.
Zusammenfassend: die Frage geht nach der Unterscheidung in Selbstständig bzw. dem Grad einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis neben einer Selbstständigkeit. Es gibt ja auch die Formen von Selbstständigkeit wie z.B. Selbstständig und daneben noch 50 bis 80 oder noch mehr Prozent im Angestelltenverhältnis.

in diesem Sinne hat man ja bisher immer die folgende Unterscheidung aufgemacht:

  • Wenn man als hauptberuflich Selbständig eingestuft werden, zahlt man mindestens den Mindestbeitrag.
  • Wenn man als nebenberuflich selbständig eingestuft werden, zahlt man wie bisher nur die Arbeitnehmeranteile aus der sozialversicherungspflichtigen Angestelltentätigkeit, die der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen abführt.

Die Frage kann nicht sein - dass nun nicht mehr diesbezüglich unterschieden wird!? M.a.W. es ist es demzufolge immer noch relevant ob jemand

  • nebenberuflich selbständig eingestuft wird; oder ...
  • hauptberuflich Selbständig eingestuft wird;

In diesem Zusammenhang hat man ja dann bisher auch eine Gewichtung vorgenommen: Für die Gewichtung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit war das Arbeitseinkommen relevant, für die Beitragsbemessung dann aber auch andere Einkommensarten.
vgl. § 2 EStG zur Definition der Begriffe und § 15 SGB IV zur Anwendung im SV-Recht. Die Meinung des GKV-Spitzenverbandes, auch bei 30 Std./Woche könne noch Nebenberuflichkeit vorliegen, galt bis dato zumindest als relativ gewagt:

wann eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit nach einer der genannten Vorschriften vorliegt, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden. Im Sinne des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V ist sie in der Regel jedenfalls dann gegeben, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit mehr als halbtags
ausgeübt wird. vgl etwa auch https://www.prinz.law/urteile/bundessozialgericht/BSG_Az_12-RK-3-94-1994-01-10

zurück zu einem konkreten Beispiel;

Nehmen wir an, jemand ist
- nebenberuflich selbstständig - 10 h / woche.
- daneben ist er noch Angestellter bei einer Firma - für 30 Stunden in der Woche.

Anm.; die Firma, sowohl als auch die Krankenkasse haben dies so bewilligt - gehen hier bei dieser Einstufung also voll mit: Nun stellt sich die Frage nach dem Satz / den Abgaben für die Krankenkasse.


so wie ich das verstehe - ist das mit der Bemessungsgrundlage - geregelt - es werden 2020 mindestens 1048 Euro angesetzt,

Da fragt sich allerdings: Sind das mit den 1048 Euro denn nun Einkommen aus der Selbstständigkeit oder ist damit ggf. die Summe gemeint aus dem Einkommen als Angestellter plus aus Selbstständigkeit..


- hmm ich muss mich da nochmals einlesen.

Was meint ihr denn!?
 
Kurz Zusammengefasst: die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuflichkeit ist nur hinsichtlich der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter weggefallen, da alle freiwillig Versicherten die gleiche Mindestbemessungsgrundlage teilen, versicherungsrechtlich wird dort selbstverständlich weiterhin unterschieden, da gibt es sogenannte grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflichen Selbständigkeit, festgelegt vom GKV Spitzenverband.

Die Berechnung der Beiträge hängt stark vom Einzelfall ab, die oben genannte Mindestbemessungsgrundlage gilt aber nur bei freiwillig Versicherten.

Bei Versicherungspflichtigen kommen ganz andere Grundsätze zum tragen, was dazu führen kann, dass keine Beiträge aus Arbeitseinkommen (nicht Arbeitsentgelt) zu entrichten sind.

Pauschal kann anhand des Beispiels keine Lösung präsentiert werden, da Status (Versicherungspflicht oder -freiheit) und andere Parameter noch unbekannt sind. Aus dem Bauch heraus behaupte ich, dass nach dem oben genannten Beispiel eine Versicherungspflicht über die Beschäftigung besteht, da die Vermutung besteht, dass die Selbständigkeit aufgrund des zeitlichen und monetären Umfangs der abhängigen Beschäftigung nicht überwiegt.

Dann wäre mit großer Wahrscheinlichkeit kein zusätzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu leisten, da nach § 226 SGB V Arbeitseinkommen nur zu verbeitragen ist, wenn es neben der gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben