[Straßenverkehrsordnung] Abbiegerspur / Kreuzung & Geschwindigkeitsbegrenzung

ekin06 schrieb:
dann darf man nicht damit rechnen, dass die Geschwindigekeit nach der Kreuzung aufgehoben ist, nur weil kein Aufhebungsschild da steht.

Dann würden auf der selben Straße zur selben Zeit zwei unterschiedliche Geschindigkeitsvorgaben gelten, und zwar allein abhängig vom bisherigen Weg zu diesem Straßenabschnitt und das kann nicht richtig sein. Die stvo kennt unterschiedliche Höchstengeschwingikeiten für unterschiedliche Fahrzeugklassen oder zu unterschiedlichen Uhrzeiten oder Witterungsbedingungen, aber es gibt kein Beispiel dafür, dass nach der gefahrenen Route unterschieden wird.
 
Richtig, hier wird die Theorie von der Praxis eingeholt.
Kommt die Theorie aus der Seitenstraße sogar überholt ... ;)
 
Freut mich, dass es wenigstens eine Rege Diskussion gibt... Ich sehe es nämlich nicht ein, von "Das wird von Einzelfall zu Einzelfall betrachtet" Abgestempelt zu werden.
 
Es ist einfach so... nochmal. Wenn nach der Kreuzung keine Aufhebung kommt dann zählt die zuvor vorgegebene Geschwindigkeit! Sollte nach der Kreuzung ein längerer Streckenabschnitt mit eben dieser Geschwindigkeitsbegrenzung folgen, dann MUSS an der Ecke nach der Kreuzung mit einem weiteren Schild dieser Geschwindigkeit daraufhin gewiesen werden damit eben auch die Abbieger informiert werden. Wenn eben dieses Schild oder das Aufhebungsschild fehlt, wurde ganz einfach geschlampt und sollte von den zuständigen Behörden berichtigt werden.

Denn selbst bei "nur" einem Aufhebungsschild hat wohl ein Abbiegender kaum die Chance, mit normaler Fahrweise, auf dieser kurzen Distanz über die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kommen.

PS: Ich habe jemanden gefragt der es wissen muss und mir auch so bestätigte. Alles andere wäre auch murks.
 
Ich seh das auch so, eine Einmündung/Kreuzung hebt die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Alles andere macht wenig Sinn, da das Problem der Abbieger besteht.

Ein ähnlicher Fall ist wohl der Wechsel von "Höchstgeschwindigkeit 80" auf "Höchstgeschwindigkeit 80 mit Zusatz nur bei Nässe".... Hier gilt, laut Aussage von meinem Fahrlehrer, ab dem Zusatzschild eben 100 (ohne explizites Aufheben der vorherigen 80).
 
http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhebung.php -> Schwierige Fälle
In der Verwaltungsvorschrift der StVO wird verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird.
Fehlt diese Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu)


http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php
Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)


http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.

Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle") verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.


http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2012-Texte/fpx-12-01-21-Streckenverbote.htm
Das Streckenverbot beginnt am Zeichen, das Ende wird durch die Zeichen 278 bis 281 oder durch das Zeichen „Ende aller Streckenverbote“ (Zeichen 282) angezeigt.
Wo Streckenverbote nicht enden
Entgegen einer sich hartnäckig haltenden Mär enden Streckenverbote keinesfalls an der nächsten dem Streckenverbotszeichen folgenden Kreuzung oder Einmündung. Sie gelten vielmehr auch im weiteren Verlauf der Straße.

man... viel spass beim blechen!
 
Zhalom schrieb:
Dann bist du eben von der Seitenstraße eingebogen. Hast kein Schild gesehen und basta.

Wenns so einfach wäre. Siehe das oben verlinkte Urteil vom OLG Hamm...
Die drehen dir einfach einen Strick draus, dass du "ortskundig" bist. Du hättest ja wissen müssen, dass aus der anderen Richtung ein Schild steht.

Ich frage mich nur, wie sich eben diese "Ortskundigkeit" mit dem Grundgesetz Art.3 (3) verträgt.
Wenn ich, laut Grundgesetz, nicht wegen meiner Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden darf, wie darf ich dann als angeblich Ortskundiger schlechter behandelt werden als ein Tourist auf der Durchreise?
 
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