@DFFVP
Es wurden zahlreiche potentielle Jurymitglieder ausgeschlossen. Unter Anderen ein Entwickler, der sich klar als der Idee von OpenSource verbunden outete und damit eine eigene Agenda wahrscheinlich war. Damit war Befangenheit gegeben und da fliegt man halt aus der Jury raus.
Was den Studenten angeht, da ging es um die Frage, ob er sich selbst informieren würde. In Zeiten wo Google eine Informationshoheit hat und die Manipulation von Suchergebnissen ein Leichtes ist, ist diese Einschränkung logisch.
Grundlegend war Entwickler/Techniker zu sein kein Ausschlusskriterium.
http://arstechnica.com/tech-policy/2016/05/jury-is-picked-for-9-billion-oracle-v-google-showdown/
Kurz, es wurden klare Regeln zur Bildung einer Jury angewendet. Wobei diese eben kein Witz sind, da das Einholen von Informationen zum Sachverhalt und Recht ein Recht der Jury ist. Meine Aussage war damit kein "Humbug", sondern Rechtslage.
Das Nachimplementieren von APIs ist so wie beschrieben nach aktueller Rechtslage nach den von mir beschriebenen Gesichtspunkten legal. Wenn du das als großen Quatscht bezeichnest, solltest du liefern und ein Urteil finden, welches dem entgegen steht. Denn auch Oracle hat es mit seiner Herde an Anwälten nicht geschafft ein anderes Urteil zu erwirken. Dass es zum Prozess kam, ist für deine Behauptung jedenfalls kein Beweis, da das Urteil als entscheidender Teil genau das Gegenteil aussagt. Ob das in den USA erfolgt und damit unter FairUse gewährtes Urheberrecht nachträglich eingeschränkt wird, oder aber hierzulande wo die API Definition für sich kaum Schutzwürdig wäre ist dabei egal. Das Resultat ist ähnlich.
Was die Schöpfungshöhe und der Gewährung von Schutzrechten hierzulande angeht.Technische Lösungen sind da vom Urheberrecht ausgeschlossen. Bei realen Bauteilen wäre etwa dar Abstand zwischen Befestigungsbolzen und Anschlussmaße nicht vom Urheberrecht berührt. Eine Zeichnung des Bauteils mit Bemaßung kann aber durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Bei Quelltext wird das entsprechend schwer. Denn der Quelltext als solches ist ein Werk mit Schöpfungshöhe. Jedoch gleichzeitig technische Definition (der API) (entspricht den Maßen). Solang nur die API Definition übernommen wird und sonst nichts, verletzt man keine Schutzrechte.
Mit der kleinen Münze hat das wenig zu tun. Technische Lösungen sind schlicht kein Schutzgegenstand des Urheberrechts. Die Differenzierung ist da verdammt schwer und die Rechtsauffassung ist zwischen verschiedenen Rechtsgelehrten durchaus unterschiedlich (meinte mein Prof. als ich mit ihm diskutierte
)
Was den Ort der Gerichtsbarkeit angeht. Für viele Fälle gibt es keinen fliegenden Gerichtsstand (auch in den USA nicht). Daher war die Auswahl an möglichen Gerichten recht eingeschränkt. Oracle könnte sicher versuchen Einfuhrverbote und Ähnliches in Ländern der EU zu erwirken. In Deutschland ist das aufgrund der Einschränkung, dass technische Lösungen keine Schutzwürde im Sinne des Urheberrechts erlangen können unwahrscheinlich. Zumindest solang wirklich nur die Definition einer API übernommen wurde.
Edit: KlasKersting hats richtig, nach Rechtslage in Deutschland