Verkauf von elektronischem Artikel - Haftungsausschluss?

Semper Fidelis

Lt. Junior Grade
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Nov. 2009
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437
Hallo Forum!

Ich habe vor in den kommenden Tagen ein OVP iPhone 5 16 GB im Marktplatz zu vekaufen. Das Handy habe ich im Dezember als eine Zugabe bei einer Bestellung bei einem Großhändler bekommen (somit auch kein Kassenzettel vorhanden!). Soweit ich weiß, gilt bei Apple die 12 monatige Garantie ab Aktivierungsdatum (und da es von mir noch nicht aktiviert wurde, sollte es noch die vollen 12 Monate Garantie besitzen).

Meine Frage ist nun aber, was passiert wenn der Käufer das Gerät auspackt und feststellt, dass es defekt ist? Oder vllt. Kratzer aufweist, was ja bei einigen iPhones der Fall war?

Bin ich dann dafür noch verantwortlich?

Vielen Dank für eure Antworten!
 
Die Haftung wirst du als Unternehmer nicht wirksam ausschließen können und soweit ich weiß, dürfte das gewerbliche Verkaufen im CB Marktplatz auch nicht erlaubt sein.
 
Hallo Doc Foster,

bin ich in diesem Fall wirklich ein Unternehmer? Das iPhone kam von einem namhaften Glühkerzenhersteller als "Zugabe" ;) Ich darf es doch privat verkaufen, oder?
 
Ich denke mal das er den Artikel hier privat verkauft und da gilt dann wohl Problem des Käufers. Ein Defekt bzw diese Herstellungsfehler fallen bei Apple aber afaik sowieso unter die Garantie und die beginnt mit erstmaligem Einschalten, da hat der Käufer dann auch keinen Nachteil, außer ne Woche Wartezeit für den Austausch über Apple.

Du darfst halt nur nicht explizit erwähnen das das iPhone funktioniert oder keine Macken/Kratzer/Pixelfehler etc hat, sondern einfach das es noch originalverpackt und versiegelt ist, dann ists wie mit einem Überraschungsei, das kann man auch nicht umtauschen, weil nicht das drin war was man wollte :D
.
 
Zuletzt bearbeitet:
du verkaufst es als Privatperson und Probleme bei dem Gerät werden meines Wissen bei Apple innerhalb der Garantiezeit problemlos gelöst (gut vielleicht nicht gerade bei jedem kleinen Kratzer aber bei "normalen" Fällen sicher).
 
Eine Zugabe, die aus einem Geschäft stammt, welches der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen ist, kann man schwerlich unter Umgehung der Verbrauchervorschriften als Privatperson verkaufen.

Die Antworten der beiden Vorposter, welche offensichtlich in gänzlicher Abwesenheit jeglichen Fachwissens erstellt wurden, würde ich daher mit Vorsicht genießen.

Im Übrigen haftet selbstverständlich auch der Verkäufer, der kein Unternehmer ist, für Mängel!
 
Danke für eure Antworten!

@Doc Foster!

Ok, ich verstehe, was du meinst ;) Wie würdest du mir dann raten das iPhone zu verkaufen?
 
Die Antworten der beiden Vorposter, welche offensichtlich in gänzlicher Abwesenheit jeglichen Fachwissens erstellt wurden, würde ich daher mit Vorsicht genießen.
aha, und Du bist jez da der Vollprofi oder wie? Du kannst deine Beleidungen einfach weglassen.

Er (als Privatperson) hat das iPhone als Geschenk erhalten sowie man das vom TE rauslesen kann, also gehört das Gerät ihm. Er kann doch mit seinen Sachen die ihm gehören machen was er will - auch verkaufen. Freilich wenn er jetzt 100 iPhones bekommen hätte wäre das schon gewerblich aber doch nicht wegen 1 Stück.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Semper:

Was ich oben geschrieben habe, ist die Rechtslage.

Andererseits gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Grds. sollte man die Ware überprüfen und so ehrlich und genau wie möglich beschreiben.
 
Doc Foster schrieb:
Im Übrigen haftet selbstverständlich auch der Verkäufer, der kein Unternehmer ist, für Mängel!

Sorry, habs vorhin irgendwie überlesen :S Wie sollte ich mich dann verhalten, wenn sich der Käufer an mich wendet? Ich kann ihm ja dann nur raten mit der Apple Support Hotline sich in Verbindung zu setzen...
 
Und welchen Mangel sollte der Käufer geltend machen ?
Zustand originalverpackt und versiegelt, also mit dem Risiko auf Herstellungsfehler etc, das ist ein Risiko welches der Käufer bewusst eingeht, da es bei ungeöffneter Ware eben nicht auszuschließen ist da und nichts gegenteiliges behauptet wurde.

Und vor allem, warum sollte er das iPhone nicht Privat verkaufen dürfen ?
 
Semper Fidelis schrieb:
Sorry, habs vorhin irgendwie überlesen :S Wie sollte ich mich dann verhalten, wenn sich der Käufer an mich wendet? Ich kann ihm ja dann nur raten mit der Apple Support Hotline sich in Verbindung zu setzen...

Ihm sagen, das Du Privat verkaufst und eine Haftung deinerseits ausgeschlossen ist. Vertragsrecht ist grundsätzlich dispositiv, wenn das dem Käufer nicht passt, dann soll er eben nicht kaufen. Bestimmte Haftungsgründe sind nicht abdingbar, wie etwa das arglistige Täuschen nach § 123 I BGB, das zur Anfechtung berechtigt. Solange Du Besitzer und Eigentümer des Gerätes bist, kannst Du es auch privat verkaufen. Nebenbei fallen hier im Forum Marktplatz keine Gebühren, wie etwa bei Ebay, an. Ein Verkauf hier liegt nahe...

Korrektur, es muss natürlich Vertrag und nicht Kaufrecht heißen.
 
Zuletzt bearbeitet: (Fehlerkorrektur)
Zustand originalverpackt und versiegelt, also mit dem Risiko auf Herstellungsfehler etc, das ist ein Risiko welches der Käufer bewusst eingeht, da es bei ungeöffneter Ware eben nicht auszuschließen ist da und nichts gegenteiliges behauptet wurde.

Dieser Beitrag zeugt von absoluter Unkenntnis des deutschen Gewährleistungsrechts.
Wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft ist, dann haftet der Verkäufer hierfür.
Selbstverständlich kann der Käufer von Neuware auch (mangelfreie) Neuware erwarten.

Da mir die Zeit fehlt, um Laien nun auch noch die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher klar zu machen, sei auf das o.g. verwiesen, wo kein Kläger, da kein Richter.
An der Rechtslage ändert dies freilich nichts.

Vermutlich bekommt derjenige, welcher in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ein mit dieser Tätigkeit unmittelbar verbundenes Geschenk (Rabatt, etc.) erhält und es nicht als solches versteuert, auch Ärger mit dem FA.
 
Zuletzt bearbeitet:
Semper Fidelis schrieb:
Hallo Forum!

Ich habe vor in den kommenden Tagen ein OVP iPhone 5 16 GB im Marktplatz zu vekaufen. Das Handy habe ich im Dezember als eine Zugabe bei einer Bestellung bei einem Großhändler bekommen (somit auch kein Kassenzettel vorhanden!).
Vielen Dank für eure Antworten!

Der Doc Foster hat es schon richtig geschrieben!

Nur hätte ich noch eine Frage, solche "Geschenke" muss du nicht deinen Vorgesetzten/Geschäftsführung melden?
Denn die Zugabe kann man als zweideutig ansehen.
Ergänzung ()

Pandora schrieb:
Und welchen Mangel sollte der Käufer geltend machen ?
Zustand originalverpackt und versiegelt, also mit dem Risiko auf Herstellungsfehler etc, das ist ein Risiko welches der Käufer bewusst eingeht, da es bei ungeöffneter Ware eben nicht auszuschließen ist da und nichts gegenteiliges behauptet wurde.

Warum gibt es dann die Gewährleistung überhaupt, nach deinem Satz ist die Gewährleistung nichts Wert und die Händler haben einen Freifahrschein, da in der Regel die Ware orginalverpackt und versiegelt ist
 
Nur hätte ich noch eine Frage, solche "Geschenke" muss du nicht deinen Vorgesetzten/Geschäftsführung melden?
Und dazu gibt es auch immer eine 1€/1ct. Rechnung für die Buchhaltung, damit man es bei der Steuer angeben kann. Den Gewinn den man dadurch erwirtschaftet müsste man dann auch versteuern.
 
Ribery88 schrieb:
Warum gibt es dann die Gewährleistung überhaupt, nach deinem Satz ist die Gewährleistung nichts Wert und die Händler haben einen Freifahrschein, da in der Regel die Ware orginalverpackt und versiegelt ist

Im Prinzip schon, wobei man bei Händlern ja noch das Widerrufsrecht hat und diese auf die Gewährleistung nicht ausschließen können. Und als Privatperson kann man halt schlecht die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit von originalverpackter Ware garantieren, dann müsste man ja alles vorher auspacken oder als Defekt bzw ungetestet verkaufen.
 
Und als Privatperson kann man halt schlecht die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit von originalverpackter Ware garantieren, dann müsste man ja alles vorher auspacken oder als Defekt bzw ungetestet verkaufen.

Der Verkäufer, ganz gleich ob Unternehmer oder Verbraucher, trägt Gewähr dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelfrei ist.

Was ist daran so schwer zu begreifen?
 
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