Waffen für den Selbstschutz kaufen

Es gibt schlicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im deutschen Notwehrrecht, bitte hierzu einfach mal den einschlägigen Artikel in wikipedia lesen.

Erkennt das Gericht einen Notwehrexzess, dann wird der Täter ebenfalls nicht bestraft, 33 StGB.

Aber prinzipiell hast Du leider recht. In diesem Land wird sehr viel getan, die Verantwortung für Taten auf möglichst viele Schultern (sogar die der Opfer) zu verteilen, siehe Verkehrsrecht, wo der Autofahrer per se schuld trägt.

Oh je oh je, was soll man auf diesen Beitrag antworten?
Bei was soll ein Autofahrer per se welche Schuld tragen? Richtig ist, dass es eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gibt, denn grds. schafft der Autofahrer mit dem Bewegen eines tonnenschweren Gerätes eine ganz erhebliche Gefahr.
Realisiert sich diese Gefahr dann in einem Erfolg, ist es nur folgerichtig anzunehmen, dass er dafür auch grds. haften soll, solange der Geschädigte nicht irgendwie selber schuldhaft gehandelt hat.

Damit diese Fälle Autofahrer nicht ruinieren, gibt es eine Pflichtversicherung, welche jeder Autofahrer abschließen muss.

Wenn man sich also informiert und Dinge nicht nur auf Stammtischniveau hinterfragt, dann macht vieles hier in Deutschland tatsächlich Sinn...
 
nekro1 schrieb:
ausweichen der schläge kannst du nur , wenn du damit rechnest das diese kommen
und genau das macht wt so effektiv.

allerdings gilt das für alle anderen kampfsportarten auch. selbstverteidigungstechniken zielen nunmal darauf ab, dass der gegner unerfahren ist. und genau aus diesem grund sind diese ganzen vergleiche unsinnig und nichtssagend. aber sie machen sich gut auf youtube und eignen sich perfekt dazu, naive menschen zu beeindrucken.

komm bitte mit argumenten, die etwas hintergrundwissen beinhalten und nicht mit polemischen äußerungen, die nicht mehr substanz haben als eine folge galileo ;)
 
Doc Foster schrieb:
Es gibt schlicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im deutschen Notwehrrecht, bitte hierzu einfach mal den einschlägigen Artikel in wikipedia lesen.

Brutal gefaehrliche Halbwahrheit !

Richtig ist, dass der Wortlaut des Gesetzes die Notwehr auf ein -erforderliches- Mass zur Abwehr einschraenkt.

Richtig ist aber auch, dass die Rechtsprechung entgegen des Wortlauts seit Jahrzehnten "sozialethische Schranken der Notwehr" annimmt, die dem Otto-Normal-Buerger nicht nur gaenzlich unbekannt sind, sondern die im Laufe der Zeit immer weiter ausgeweitet wurden und in neuerer Zeit schon dazu gefuehrt haben, dass Menschen, die sich gegen Angreifer mit eigentlich adaequaten Mitteln verteidigt haben, selber auf der Anklagebank platznehmen durften und auch teilweise zu HAFTSTRAFEN verurteilt wurden.

Gerade die Muenchner Justiz faehrt da ein hartes Brett und wer weiss, wie der Fall Brunner gelaufen waere, wenn er am Ende einen der Jugendlichen umgebracht haette, dann waere er mit einiger Sicherheit in den Bau gewandert.

:rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
@ TsarGermany

Da hätte ich doch gerne ein paar Beispiele von Leuten, die sich mit "adäquaten Mitteln" verteidigten und trotzdem sogar mit Haftstrafen belohnt wurden.

Die Gänsefüßchen sollen keinen Sarkasmus ausdrücken, sondern lediglich betonen, worauf es ankommt. Da gibt's ja, wenn man die Ansichten von Rechtsgelehrten und Laien vergleicht, durchaus unterschiedliche Vorstellungen, wenn man z.B. sich den Fall mit demjenigen, der einen Angreifer in den Hals stach, vornimmt.

Edit: Wenn ich mich recht erinnere, bemängelten die Richter schlicht und ergreifend, dass er auf einen nicht-tödlichen Angriff oder zumindest die Vorbereitung darauf mit einem Messerstich in den Hals -- also einem potentiell sehr wohl tödlichen Angriff -- reagierte.

Übers deutsche Strafrecht wird viel gemeckert. Seid mal lieber froh, dass Ihr unter dem Schutz dieser Gesetze steht. In z.B. Mexiko sieht's gruselig aus, weil dort oft der Recht bekommt, der am besten schmiert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtig ist aber auch, dass die Rechtsprechung entgegen des Wortlauts seit Jahrzehnten "sozialethische Schranken der Notwehr" annimmt

Natürlich kann die Rechtsprechung nicht am Gesetzestext vorbei Recht sprechen, vielmehr ergeben sich die Einschränkungen aus der Gebotenheit der Abwehr. Und einem durchschnittlich vernünftigem Notwehrleistenden dürfte wohl durchaus auch ohne Jurastudium bewusst sein, dass dei Notwehr bspw. gg. Kinder und andere Schuldunfähige zumindest beschränkt ist.

Vielleicht sollte man sich also vorher mit einer Materie etwas ergiebiger auseinandersetzen, bevor hier unbelegte Behauptungen aufgestellt werden.
 
Und Du hast das gemacht, ja?
Herzlichen Glühstrumpf!
Wenn Du forderst, dass man sich vorher damit auseinandersetzt,
dann implizierst Du, dass hier eine fachliche und auf juristische Probleme
spezialisierte Leserschaft tätig wäre oder oder sein sollte.
Allerdings handelt es sich nicht darum. Also bitte nicht solche Kommentare schreiben,
sondern freundlich hinweisen und verbessern.
Wenn Du etwas besser weisst - sehr schön - dann lass uns dran teilhaben, aber in einem
angemessenen Ton und vor allem in einem vernünftigen Stil.
Danke!
 
Zuletzt bearbeitet:
DDM_Reaper20 schrieb:
@ TsarGermany
Die Gänsefüßchen sollen keinen Sarkasmus ausdrücken, sondern lediglich betonen, worauf es ankommt. Da gibt's ja, wenn man die Ansichten von Rechtsgelehrten und Laien vergleicht, durchaus unterschiedliche Vorstellungen, wenn man z.B. sich den Fall mit demjenigen, der einen Angreifer in den Hals stach, vornimmt.

Edit: Wenn ich mich recht erinnere, bemängelten die Richter schlicht und ergreifend, dass er auf einen nicht-tödlichen Angriff oder zumindest die Vorbereitung darauf mit einem Messerstich in den Hals -- also einem potentiell sehr wohl tödlichen Angriff -- reagierte.

Richtig, der Fall "Sven G." aus Muenchen hat einiges an Aufstehen erregt, vor allem deswegen, weil offensichtlich wurde, mit welcher Heftigkeit und Haeme Opfer von der Justiz zu Taetern erklaert werden.

Kurzabriss:
Student Sven G. und 3 Freunde kamen angetrunken von einer Geburtstagsfeier, sind auf dem Weg in ein Wirtshaus. In der Naehe einer U-Bahn-Stelle treffen sie auf eine Gruppe von 5 Serben, besoffen und hochgradig aggressiv, die kurz vorher wegen Anzetteln einer Schlaegerei aus einem Jugendhaus verwiesen wurden.
Mergim S. aus der Gruppe der Serben schlaegt einem Begleiter von Sven G. unvermittelt ins Gesicht , worauf dieser zu Boden stuerzt, geht darauf auf Sven G. los und schubst diesen. Sven G. hat ein kleines Halsband-Messer (Beispielhaft: CLICK), zieht dieses und sticht Mergim S. in den Hals. Mergim S. verkennt seine lebensbedrohliche Verletzung, verstaerkt seine Drohgebaerden gegen Sven G., worauf dieser flieht.

Beurteilung:
Der Richter hat zwar eine Notwehrlage des Sven G. bejaht, ihm aber gleichzeitig attestiert, dass er ueber "das zulässige Maß weit hinausgegangen" sei, weil er (A) dem Angreifer koerperlich ueberlegen gewesen sei und (B) den Angreifer nicht gewarnt habe, bevor er mit dem Messer zugestochen habe. Den auch straffreien Notwehrexzess hat der Richter deswegen verneint, weil der Stich in den Hals "zielgerichtet" war und darum nicht zu jemandem passe, der laut eigener Aussage in "panischer Angst" gehandelt habe.

Problematisch ist diese Beurteilung (wenn auch in der Rspr. nicht unueblich) aus mehreren Gruenden:

(A) Weil es dem ordnungsstaatlichen Rechtsbewaehrungsprinzip und der daraus fuer das Notwehrrecht abgeleiteten Erkenntnis entspricht, dass ein Ausweichen (z.B. ein Wegrennen vor einem Angreifer) nicht zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient und daher keine gesetzliche Einschraenkung fuer jemandem darstellen darf, der sich auf eine Notwehrbehandlung beruft.

(B) Weil es anerkannt ist, dass die "Erforderlichkeit" des §32 StGB jede Handlung erlaubt, die die sofortige Beendigung des Angriffs auf das Rechtsgut herbeifuehrt, d.h. kein Mensch ist gezwungen, sich mit einem anderen erfolgreich zu pruegeln, um dessen Angriff abzuwehren.

(C) Weil es anerkannt ist, dass man auch praeventiv handeln kann, um einer unmittelbar drohenden Gefahr zu begegnen (Beispielhaft Dominik Brunner, der zuerst zugeschlagen hat).

(D) Weil der Sachverhalt und die Schlussfolgerungen daraus durch die sachfremden Ueberlegungen des Richters schwer manipuliert wurden.

(Beispielsweise die Behauptung, der Angeklagte sei dem Schlaeger koerperlich ueberlegen gewesen... wie bemisst man soetwas, wenn man einen fettleibigen IT-Studenten auf der einen Seite hat und einen drahtigen, aber gewaltkriminell veranlagten Leistungssportler auf der anderen Seite... Ist dann "der Dicke" automatisch ueberlegen, obwohl jede Lebens-Erfahrung genau das Gegenteil impliziert ???)

Dass ein aggressiv poebelnder Jugendlicher heutzutage kein "Bagatellfall" mehr ist, bei dem man einfach abwinken kann, das muss jedem klar sein, dem Richter war es das nicht.

Und ich vermag auch kein "krasses Missverhaeltnis" zu erkennen, wenn jemand offensichtlich kurz davor ist, mich zu verpruegeln und ich nur ueber eine einzige SICHERE Verteidungsmassnahme verfuege, naemlich einen potentiell lebensgefaehrlichen Angriff mit einer Waffe.

Und was haette Sven G. in seiner Situation machen sollen ?
--- Warten, bis der Schlaeger auch ihn zu Boden schlaegt (seinen Bekannten hatte er ja schon umgelegt) ?
--- Haette er dann das Messer erst dann ziehen duerfen, wenn er laengst in der Gefahr ist, schwere Verletzungen zu erleiden oder sogar totgepruegelt zu werden ?
--- Oder haette er sich auch dann mit dem durchgedrehten Asi pruegeln muessen ?
--- Oder haette er in sicherer Erwartung des Fortganges, d.h. einer anstehenden Pruegelei nicht sein Recht auf praeventive Notwehr wahrnehmen duerfen und zu dem mildesten Mittel, das ihm zur Verfuegung stand, um den bevorstehenden Angriff zu beenden ?

Das Notwehrrecht war urspruenglich EINDEUTIG ausgelegt, um Rechtssicherheit fuer alle zu schaffen, die in solche Situationen hineingeraten.
Diese Eindeutigkeit ist durch die Rspr. aufgeweicht und mit zahlreichen detailverliebten Einschraenkungen versehen worden, die dem Laien unmoeglich bewusst sein koennen. Es ist letzten Endes eine Frechheit, Leute abzuurteilen, die sich in SEKUNDENBRUCHTEILEN fuer einen Ausweg aus ihrer Verteidigungssituation entscheiden muessen.

Der Fall Sven G. hat eindrucksvoll gezeigt, welche fatalen Rechtsfolgen und welches Missbrauchspotential in der Aufweichung des Notwehrrechts stecken.

UEBRIGENS:
Der Fall "Salih C." in Koeln wurde genau andersherum beurteilt. Dort wurde dem Verteidigenden "Michael B." (20 Jahre) der toedliche Messerstich ins Herz von "Salih C." (17 jahre) zugebilligt, weil es eben seine einzige Moeglichkeit war, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen, einziger Unterschied: Der Angreifer war bereits gegen ihn selber handgreiflich geworden.

Diese Wertung impliziert, dass der entscheidende Unterschied der Verteidigungs-Zeitpunkt war, d.h. Sven G. bei unmittelbar bevorstehendem Angriff, Michael B. erst bei Begehung des Angriffs, aber darauf hat der Muenchner Richter ja eben NICHT abgestellt.

Ergo : Notwehr ist Glueckssache, weil abhaengig davon, wo man wohnt. Koelner Staatsanwaelte und Richter haben anscheinend (Wunder oh Wunder?) einen anderen Zugang zur heutigen Realitaet.

@Doc Foster:
Ich benoetige keinerlei Belehrung, was das angeht.

Und sei so ehrlich und sage auch, WARUM eine Notwehr gegen bestimmte Personenkreise nur in ganz geringem Masse erlaubt ist: Nicht etwa, weil Betrunkene, Geisteskranke oder Kinder und Jugendliche so unglaublich ungefaehrliche Angreifer sind, sondern weil sie aufgrund ihrer Disposition die "Rechtsordnung nicht mittragen", d.h. gegen sie aufgrund der rechtsphilosophischen Herleitung des Unrechtsbegriffs keine Verteidigung der Rechtsordnung moeglich ist.

Welcher Laie soll denn SOWAS wissen ???

Wenn ein Geisteskranker mit ner Waffe auf dich zustuermt, ist das LETZTE, WORAN DU DENKST, die mangelnde Einsichtsfaehigkeit dieser Person.

Oh achja, Vollstreckungsbeamte kriegen uebrigens keine Probleme, wenn diese gegen diesen Personenkreis mit aller Haerte vorgehen, da wird die Justiz ploetzlich sehr grosszuegig und besinnt sich der alten Klarheit der Notwehrregelungen. LACHHAFT.

Übers deutsche Strafrecht wird viel gemeckert. Seid mal lieber froh, dass Ihr unter dem Schutz dieser Gesetze steht. In z.B. Mexiko sieht's gruselig aus, weil dort oft der Recht bekommt, der am besten schmiert.
Das nehm ich jetzt mal als Humor. Papier ist geduldig und ein Strafgesetz hat noch nie jemanden davor bewahrt, Opfer einer Person zu werden, die sich entschieden hat, entgegen der Strafgesetze zu handeln.
 
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Danke, dass du zwei Fälle rausgesucht hast. Ich war schlicht zu faul dazu, etwas nachzuweisen, was man allenthalben in den Medien mitbekommt.

Persönlich kenne ich nur die Geschichte eines Polizisten, der vor geraumer Zeit einen Räuber erschossen hat, weil dieser mit einer (wie sich später herausstellte) Softair auf die Beamten gezielt hat. Mein Bekannter wurde zwar nach ewigem Hickhack vor Gericht und auch nur dank vier (!) unabhängiger Zeugenaussagen (der Aussage seines Kollegen wurde kein Gehör geschenkt) freigesprochen, aber mittlerweile über andere Wege abgesägt.

Es ist also auch nicht so, dass Beamte da alle Rechte haben... allerdings war das Opfer auch jemand mit Migrationshintergrund und die Polizei hatte mit Sicherheit kein Interesse daran, sich mit einer bekannten Großfamilie anzulegen.

Nur: Wie soll man sowas mit ernsthaften Quellen untermauern, ohne zu viele Details preis zu geben?


Ich persönlich bleibe dabei; lieber werde ich abgestraft, weil ich eine unverhältnismäßige Waffe einsetze, als dass ich sterbe. Für eine genaue Lageeinschätzung ist ja meist so oder so keine Zeit.
 
TStarGermany schrieb:
Wenn ein Geisteskranker mit ner Waffe auf dich zustuermt, ist das LETZTE, WORAN DU DENKST, die mangelnde Einsichtsfaehigkeit dieser Person.

Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, inwiefern was überhaupt relevant sein soll.
Mit welcher Rechtfertigung soll denn mein Recht mit zu verteitigen eingeschränkt werden, nur weil der Angreifer z.B. betrunken ist?
Werden dadurch seine Schläge, Tritte und Stiche auf magische Art und Weise weniger schmerzhaft und gefährlich? :freak:
Naja, vielleicht habe ich das ja auch falsch verstanden . . . (Ich hoffe es einfach)


TStarGermany schrieb:
Oh achja, Vollstreckungsbeamte kriegen uebrigens keine Probleme, wenn diese gegen diesen Personenkreis mit aller Haerte vorgehen, da wird die Justiz ploetzlich sehr grosszuegig und besinnt sich der alten Klarheit der Notwehrregelungen. LACHHAFT.

Das wiederum wundert mich wenig.
Man ist bei den Ordnungshütern allgemein recht großzügig hier, was Amnesty International ja auch anprangert.

C3rone schrieb:
Ich persönlich bleibe dabei; lieber werde ich abgestraft, weil ich eine unverhältnismäßige Waffe einsetze, als dass ich sterbe. Für eine genaue Lageeinschätzung ist ja meist so oder so keine Zeit.

Sehe ich ähnlich.
Die Staatsanwaltschaft wird sich dann schon in ein paar Monaten gründlich überlegen, mit welchem einfachen Mittel du mit 0,5s Bedenkzeit hättest reagieren müssen um die Situation anders zu lösen . . .
 
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C3rone schrieb:
Persönlich kenne ich nur die Geschichte eines Polizisten, der vor geraumer Zeit einen Räuber erschossen hat, weil dieser mit einer (wie sich später herausstellte) Softair auf die Beamten gezielt hat. Mein Bekannter wurde zwar nach ewigem Hickhack vor Gericht und auch nur dank vier (!) unabhängiger Zeugenaussagen (der Aussage seines Kollegen wurde kein Gehör geschenkt) freigesprochen, aber mittlerweile über andere Wege abgesägt.
Das laeuft noch auf einer anderen Schiene. Der Polizist hat sich dabei ueber das Vorliegen von Gruenden geirrt, die eine Notwehrsituation begruendet haetten, in der Jurisprudenz ne hochbrisante Problemstellung, insbesondere im Bezug auf die Rechtsfolgen, d.h. welche Irrtumsregelungen des StGB dann unter welchen Voraussetzungen greifen.

mdave schrieb:
Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, inwiefern was überhaupt relevant sein soll.
Mit welcher Rechtfertigung soll denn mein Recht mit zu verteitigen eingeschränkt werden, nur weil der Angreifer z.B. betrunken ist?
:evillol: Dann sei froh, dass du keinen Einblick in die zahlreichen Einschraenkungen der Notwehr hast.
Glubsch mal kurz hier rein:
www.jura.uni-mainz.de/erb/Dateien/Folie_11_Sozialethische_Einschraenkungen.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
TStarGermany schrieb:
Das laeuft noch auf einer anderen Schiene. Der Polizist hat sich dabei ueber das Vorliegen von Gruenden geirrt, die eine Notwehrsituation begruendet haetten, in der Jurisprudenz ne hochbrisante Problemstellung, insbesondere im Bezug auf die Rechtsfolgen, d.h. welche Irrtumsregelungen des StGB dann unter welchen Voraussetzungen greifen.


Jeden Tag freue ich mich mehr darüber, dass ich mich nur kurz mit dem deutschen Zivilrecht und gar nicht mit dem deutschen Strafrecht beschäftigt habe/beschäftigen musste :D

Ich meine, es ist doch nicht die Schuld der Polizisten, dass jemand eine Waffe zieht? Ob diese dann echt, nicht echt, funktionierstüchtig oder nicht ist, ist doch völlig irrelevant? Und vor allem doch auch objektiv nicht zu erkennen, schon gar nicht nachts in einer abgelegenen Gasse?

Schüsse haben übrigens beide Polizisten abgegeben, aber nur einer hat getroffen .... :rolleyes: Es herrschte also auch in diesem Punkt Einigkeit darüber, dass die verfolgte Person gefährlich ist.



Nun, wie auch immer. Ich bin weiterhin enttäuscht darüber, dass niemand konstruktiv auf meine Ausführungen zum Thema defensive Sicherheit eingeht - obwohl das ja gegen Einbrecher und ähnliche Subjekte mehr nutzt als alles Andere.
 
Kurzer Gedanke zum urspruenglichen Thema des Threads:

Selbstsicherung funktioniert in Deutschland halt nur soweit, wie das Gesetz es erlaubt, d.h. soweit wie der Staat sein Gewaltmonopol ueber Gesetze ausgedehnt und ausgeformt hat. Die Notwehr ist eine der Ausnahmeregelungen von diesem Prinzip, aber dementsprechend auch hart reglementiert.

Der Vollstaendigkeit halber sollte man erwaehnen, dass die Moeglichkeiten zur Abwehr von Angriffen auf eigene Rechtsgueter durch nationales Recht geregelt sind und einige Laender dem Buerger bedeutend weitergehende Moeglichkeiten der Verteidigung einraeumen als es in der BRD der Fall ist.

Unkritisch ist die passive Sicherung der eigenen Rechtsgueter, d.h. rein defensive Abwehr gegen einen Rechtsgueterangriff. Das gilt von gewaltgeneigten Situationen (reine Abwehrhandlungen) bis hin zur Eigentumssicherung (z.B. durch Anbringen von Sicherungsmechanismen an Autos und Haustueren etc.pp.).

Wannimmer ein Angriff auf ein Rechtsgut mit einer Verletzung eines Rechtsguts des Angreifers beantwortet wird, dann wirds haarig.
Auch das gilt von A-Z, beispielsweise koerperliche Auseinandersetzungen wie Schlaegereien, ueber gegenseitiges Noetigen zweier Fahrzeugfuehrer auf der Autobahn bis hin zum Anbringen von verletzungstraechtigen Einrichtungen an zu sicherendem Eigentum, wie beispielsweise Stacheldraht, Stromzaeune oder sogar Selbstschussanlagen gegen Einbrecher.

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Wenn es um die Sicherung der eigenen Person gegen physische Angriffe Dritter geht, dann sollte man seine eigene Situation genau pruefen.

Es gibt Menschen, die in der Oeffentlichkeit scharfe Waffen mit sich fuehren duerfen oder z.B. bewaffneten Personenschutz benoetigen. Das gilt allerdings nur fuer einen sehr engen Personenkreis und die gesetzlichen Anforderungen an solche Privilegien sind streng.

Otto-Normal-Verbraucher, der bzgl. seiner Lebensumgebung generell ein schlechtes Gefuehl hat, weil er z.B. glaubt, es gaebe eine erhoehte Gefahr von Uebergriffen (Raub,Schlaegerei), der steht recht hemdsaermlich dar, denn:

Das, was erlaubt ist, funktioniert in der Regel nicht besonders gut und das, was funktioniert, das ist nur selten erlaubt.

Mal ein paar Dinge angesprochen:

Kampfsport/ Selbstverteidung gibt Leuten durchaus Selbstvetrauen und kann Taeter verprellen, die nicht darauf eingestellt sind, Gegenwehr zu erfahren, aber:

Dramatischerweise kennt die Verblendung von Freizeit-Kampfsportlern oft keine Grenzen, wenn es um eigene Faehigkeiten geht und jeder halbwegs denkende Mensch kann sich vorstellen, was mit so einer Person passiert, die mit ein paar Zeitlupenbewegungen und ein paar rituell aufgebauschten Einschuechterungsversuchen einen mit Adrenalin aufgepumpten Angreifer abzuwehren versucht, der nichts anderes will, als seinem Gegner ein Messer moeglichst oft und schnell in den Leib zu rammen.

Die Leute aber, die ueber das noetige Koennen und die Erfahrung verfuegen haben auf der anderen Seite wiederum das Problem, dass ihnen genau dieses Wissen bei der strafrechtlichen Beurteilung zum Nachteil gereichen kann, weil die "Begehungsweise" tendenziell in Richtung (erfolgs)qualifizierter Koerperverletzung geht, d.h. gefaehrliche Koerperverletzung und sogar schwerer Koerperverletzung (Verbrechenstatbestand!) und bei diesen Leuten dann VIEL GENAUER nachgefragt wird, ob sie wirklich das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr genutzt haben.

Man kann also nur die Haende ueber dem Kopf zusammenschlagen, wenn Leuten in Kursen beigebracht wird, ZIELGERICHTET auf schwerste und dauerhafte Verletzungen des Gegners hinzuwirken (z.B. Angriff auf Augen, Genitalien, etc...) , diese Sch**sse kann einen fuer bis zu 10 Jahre in den Bau bringen und dann kann man noch von Glueck sagen, wenn einem je nach Ziel und Art der Attacke kein bedingter Toetungsvorsatz untergeschoben wird.

Tiere/Kampfhunde
Werden in den Haenden des Besitzers wie eine Waffe behandelt und bringt letzen Endes auch nichts. Die Hunde, die wirksame Beschuetzer sind, wuerden heutzutage keinen Wesenstest erfolgreich bestehen, der zum Halten der Tiere notwendig ist. Daneben ist ein solches Tier auch schlecht kontrollierbar und das geht immer zulasten des Halters.

Waffen
Wer Waffen jeder Art in einer Auseinandersetzung nutzt, der geht ein hohes Risiko ein. Zum einen muss eine Waffe beherrscht werden, um den Erfolg herbeizufuehren, zum anderen verschiebt sich die strafrechtliche Bewertung automatisch hin zur qualifizierten, d.h. gefaehrlichen Koerperverletzung (erhoehter Strafrahmen).
Das Gesagte gilt auch fuer "Hilfsmittel", wie z.B. verstaerkte Handschuhe oder Schuhkappen, die dann in der Art eine Waffe eine hoehere Trefferwirkung erzielen.

Wer wirklich glaubt, dass er ein Hilfsmittel benoetigt, der sollte ein solches waehlen, das eine ausreichende, aber moeglichst geringe Wirkung aufweist und nach allgemeiner Erfahrung nicht dazu geeignet ist, jemanden schwer zu verletzen oder zu toeten. Es empfehlen sich Reizfluessigkeiten oder Stromschocker. Der Umgang mit diesen Geraeten MUSS geuebt werden.

---

Das ganze Thema ist etwas leidig, weil es keine universellen Loesungen gibt, die wirkliche Sicherheit versprechen.

Oeffentlich sollte man formulieren:
Der vielleicht beste Tip ist, Gefahrensituationen weitraeumig zu umkurven und falls man doch in eine hineingeraet, zu versuchen, sich schnellstmoeglich aus derselben zu entfernen.

Privat hab ich das ganze bisher drastisch anders gehandhabt, aber das ist kein Thema fuer ein oeffentliches Forum.
 
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