Das solltest du aber vielleicht einmal begründen...
Die im Gesetzesrang stehende Widerrufsbelehrung lässt doch nur die Wahl zu zwischen 14 Tagen und 1 Monat.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1]ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform [3]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [4]
Widerrufsfolgen [5]
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. [6] Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [7] [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [8] Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] [9] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] [2], für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise [10]
Finanzierte Geschäfte [11]
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [12]
Gestaltungshinweise:
[1] Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html
Insofern ist eine Belehrung bezüglich "3 Wochen" nicht korrekt. Du kannst die "14 Tage" nicht (rechtlich korrekt) durch "3 Wochen" ersetzen.
Im Netz schwirren ja noch unzählige "alte" Widerrufsbelehrungen herum. Insbesondere bei eBay-Shops. Die haben die Änderungen vom 11. 6. noch gar nicht mitgekriegt oder was auch immer.
Abgemahnt wird bei ihnen jetzt nicht, dass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt (alte Rechtslage bei eBay, die Belehrung konnte erst nach Vertragschluss mitgeteilt werden). Abgemahnt wird, dass auf die (nicht mehr existierende) BGB-InfoV verwiesen wird und nicht auf die jetzt gültigen Normen (EGBGB).
Unabhängig von der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, die gesetzeskonform zu sein hat, kann man etwas vereinbaren, dass noch darüber hinaus geht. Davon machen ja auch nicht wenige Shops Gebrauch.
Z. B. amazon:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf durch Rücksendung der Ware ist zu richten an:
[...]
http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/ref=footer_cou?ie=UTF8&nodeId=505048
Und direkt darunter:
§ 4 Unsere freiwillige Rücknahmegarantie (bis zu 30 Tagen)
Unabhängig von den Ihnen gesetzlich zustehenden Rechten bietet Ihnen Amazon die folgende freiwillige Rücknahmegarantie an:
Sämtliche Produkte aus den Amazon-Shops können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ware an Amazon zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet. Für eingeschweißte und/oder versiegelte Datenträger (zum Beispiel CDs, Audiokassetten, VHS-Videos, DVDs, PC- und Videospiele sowie Software) bedeutet dies, dass wir die Ware nur in der ungeöffneten Einschweißfolie bzw. mit unbeschädigtem Siegel zurücknehmen.
Ein modifiziertes (freiwillig eingeräumtes) Rückgaberecht per AGB, hier "Rücknahmegarantie" genannt, an Bedingungen geknüpft.
Belehrt wurde aber in der Widerrufsbelehrung rechtlich korrekt. Ließe man bei der Rücknahmegarantie die Bedingungen weg, was kein Problem wäre, bliebe ein Rückgaberecht übrig, dass entgegen der gesetzlichen Regelung 30 Tage beträgt.
Was sollte einen Händler hindern, an Stelle des vertraglichen Rückgaberechts auf gleiche Weise ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, dass eine längere Widerrufsfrist enthält?
Wichtig ist nur, dass die gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben und dass dies für den Verbraucher ersichtlich ist, klare Abgrenzung gesetzliche Vorschriften, und vertraglich eingeräumte Rechte.