Wann genau endet die Widerrufsfrist?

@ Doc Foster

Wie mschrak bereits schrieb, gibt es zur Erklärung des Widerrufsrechts die Möglichkeit, die Ware zurückzusenden oder sich der Textform zu bedienen, § 355 I 2 BGB. Und "Form" ist doch unschwer als Textform oder als Rücksendung der Ware (dies habe ich ja beispielhaft aufgeführt!), wie es mschrak gerade ja vor hat, zu verstehen.

Und davon, dass der Unternehmer die Form o.ä. wirksam bestimmen kann, habe ich nichts geschrieben, lediglich, dass "mitgeteilt" wird, also in welcher (gemäß § 355 I 2 BGB) vorgeschriebenen Form der Widerruf zu erklären ist. Oder hätte ich hier besser "belehrt" als "mitgeteilt" schreiben sollen? Und da wir doch alle, mangels gegenteilig bekannter Angaben, von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgehen,...

Aber eine andere Frage: Ist die Widerrufsbelehrung denn gemäß § 312g BGB unwirksam, wenn der Verkäufer eine Widerrufsfrist von 3 Wochen gewährt ;-)

In diesem Sinne lasst uns hoffen, dass wir alle mit unseren Beiträgen uns gegenseitig soweit ergänzt haben, dass mschrak geholfen worden ist.
 
@mschrak

OK, 14 Tage war mir klar. Aber dass dann der ganze Tag (also bis 24 Uhr) mitzählt wusste ich nicht. Hätte gedacht: Empfang der Ware plus 14 mal 24 Stunden.

Aber klingt logisch, weil der Versender ja nicht weiss, wann die Sendung angekommen ist. Hätte aber auch zu meinen Ungunsten gehen können, also Dienstag bis 24 Uhr...

Es kommt immer darauf an, wie man zählt. Alles hat einen Anfang und ein Ende, zumindest fast alles...

§ 187 BGB
Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

§ 188 BGB
Fristende

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
 
@DrowElf: Selbiges hab ich mich auch gefragt (das mit den 3 Wochen), aber naja, is ja nicht dramatisch, da der Händler dies dann eh aus Kulanz macht. (Und wenn er damit wirbt wie beispielsweise Mediamarkt mit dem Rückgabe-Recht, dann ist es sogar bindend).
 
DrowElf

Aber eine andere Frage: Ist die Widerrufsbelehrung denn gemäß § 312g BGB unwirksam, wenn der Verkäufer eine Widerrufsfrist von 3 Wochen gewährt ;-)

Unwirksam dürfte sie keinesfalls sein, aber nicht korrekt.

Gesetzlich oder vertraglich begründete Rechte nach einem Widerruf bestehen unabhängig davon, ob der Verbraucher korrekt über seine Rechte belehrt wurde . Eine nicht ordnungsgemäß erteilte Belehrung führt nur dazu, dass sich dann der Beginn und Dauer der Frist für eine rechtzeitige Ausübung der Widerrufsrechte verändern.

Und das dürfte dazu führen, dass die Frist (nicht 3 Wochen), sondern 1 Monat beträgt.

Deshalb, weil der Händler nicht den Anforderungen des § 355 BGB entsprechend unverzüglich korrekt belehrt hat.

§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.



Sicherlich kann ein Händler dem Verbraucher vertraglich eine längere Frist als 14 Tage einräumen. aber wohl nicht in der im Gesetzesrang stehenden Widerrufsbelehrung selbst, sondern höchstens vorher vertraglich vereinbaren (z. B. AGB).

Hätte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung jetzt korrekt belehrt "14 Tage" und darüber hinaus ein 3-wöchiges Widerrufsrecht per AGB eingeräumt, wäre das m. E. nicht zu beanstanden.
 
Hätte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung jetzt korrekt belehrt "14 Tage" und darüber hinaus ein 3-wöchiges Widerrufsrecht per AGB eingeräumt, wäre das m. E. nicht zu beanstanden.
reactor1 ist offline Beitrag melden Antwort

Das wäre doch aber absurd und kann so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
 
Das solltest du aber vielleicht einmal begründen...

Die im Gesetzesrang stehende Widerrufsbelehrung lässt doch nur die Wahl zu zwischen 14 Tagen und 1 Monat.

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] [1]ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] [2] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform [3]. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] [2]. Der Widerruf ist zu richten an: [4]
Widerrufsfolgen [5]
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. [6] Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [7] [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. [8] Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] [9] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] [2] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] [2], für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise [10]
Finanzierte Geschäfte [11]
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) [12]

Gestaltungshinweise:
[1] Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1_383.html

Insofern ist eine Belehrung bezüglich "3 Wochen" nicht korrekt. Du kannst die "14 Tage" nicht (rechtlich korrekt) durch "3 Wochen" ersetzen.

Im Netz schwirren ja noch unzählige "alte" Widerrufsbelehrungen herum. Insbesondere bei eBay-Shops. Die haben die Änderungen vom 11. 6. noch gar nicht mitgekriegt oder was auch immer.

Abgemahnt wird bei ihnen jetzt nicht, dass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt (alte Rechtslage bei eBay, die Belehrung konnte erst nach Vertragschluss mitgeteilt werden). Abgemahnt wird, dass auf die (nicht mehr existierende) BGB-InfoV verwiesen wird und nicht auf die jetzt gültigen Normen (EGBGB).

Unabhängig von der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, die gesetzeskonform zu sein hat, kann man etwas vereinbaren, dass noch darüber hinaus geht. Davon machen ja auch nicht wenige Shops Gebrauch.

Z. B. amazon:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf durch Rücksendung der Ware ist zu richten an:
[...]

http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/ref=footer_cou?ie=UTF8&nodeId=505048

Und direkt darunter:

§ 4 Unsere freiwillige Rücknahmegarantie (bis zu 30 Tagen)

Unabhängig von den Ihnen gesetzlich zustehenden Rechten bietet Ihnen Amazon die folgende freiwillige Rücknahmegarantie an:

Sämtliche Produkte aus den Amazon-Shops können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ware an Amazon zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet. Für eingeschweißte und/oder versiegelte Datenträger (zum Beispiel CDs, Audiokassetten, VHS-Videos, DVDs, PC- und Videospiele sowie Software) bedeutet dies, dass wir die Ware nur in der ungeöffneten Einschweißfolie bzw. mit unbeschädigtem Siegel zurücknehmen.

Ein modifiziertes (freiwillig eingeräumtes) Rückgaberecht per AGB, hier "Rücknahmegarantie" genannt, an Bedingungen geknüpft.

Belehrt wurde aber in der Widerrufsbelehrung rechtlich korrekt. Ließe man bei der Rücknahmegarantie die Bedingungen weg, was kein Problem wäre, bliebe ein Rückgaberecht übrig, dass entgegen der gesetzlichen Regelung 30 Tage beträgt.

Was sollte einen Händler hindern, an Stelle des vertraglichen Rückgaberechts auf gleiche Weise ein über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, dass eine längere Widerrufsfrist enthält?

Wichtig ist nur, dass die gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben und dass dies für den Verbraucher ersichtlich ist, klare Abgrenzung gesetzliche Vorschriften, und vertraglich eingeräumte Rechte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das überstrapaziert allerdings den "Rang" des Gesetzesrecht. Vieles, was im Schuldrecht des BGB steht, kann von den Parteien natürlich anders bestimmt werden. Deshalb bestimmt das Gesetz ja gerade in § 312g BGB, dass dies nicht möglich ist. Allerdings heißt es dort im Wortlaut "nicht zum Nachteil des Verbrauchers", d.h. es liegt halb-zwingendes Recht vor. Zu Gunsten des Verbrauches darf abgewichen werden, nicht aber zu Ungunsten des Verbrauchers. Diese Norm betrifft zwar nicht die Rechtsfolgen des Widerrufsrechtes, muss da aber ebenso gelten.

Dazu Grothe in Bamberger/Roth, Beck'scher OnlineKommentar:
"Diese Erweiterungen führt das heute geltende Recht fort. § 355 besitzt halbzwingenden Charakter. Zugunsten des Verbrauchers ist er beliebig disponibel, zugunsten des Unternehmers nur insoweit, als es §§ 356 Abs 1, 357 Abs 2 S 3 zulassen."

Weiter Kaiser in Staudinger, BGB:
"Zu Gunsten des Verbrauchers kann die Vorschrift vollumfänglich abbedungen werden (MünchKomm/Ulmer 4 Rn 4; Jauernig/Jauernig 10 Rn 2; Palandt/Heinrichs 63 Rn 2 ). Hingegen können die Vertragspartner zugunsten des Unternehmers – und damit zu Lasten des Verbrauchers – nur in einem vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fall von § 355 abweichen: Unternehmer und Verbraucher können das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 356 durch ein Rückgaberecht ersetzen (dazu § 356 Rn 8 ff). Der halbzwingende Charakter des § 355 zugunsten des Verbrauchers findet eine Entsprechung in §§ 321f S 1, 487 S 1, 506 S 1 und in § 10 FernUSG."

Eine Klarstellung auch:
Die Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zwingend zu verwenden. Die Verwendung führt allerdings dazu, dass das Gesetz unwiderlegbar fingiert, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (man denke an die Ebay-Fälle vor Juni/Juli diesen Jahres, bei denen die Mustererklärung fehlerhaft war und deshalb lange Zeit Rechtsunsicherheit bestand), vgl. § 360 III BGB
 
Steht irgendetwas in den Quellen dazu, dass die Frist in der Widerrufsbelehrung zu Gunsten des Verbrauchers abgeändert werden kann? Es geht mir nicht darum, dass die Frist zugunsten des Verbrauchers disponibel ist, sondern um das Prozedere. M. E. kann das nur vertraglich geschehen.

Also noch einmal:

Darf z. B. so belehrt werden:

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 3 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf durch Rücksendung der Ware ist zu richten an:
 
Ja, wie obige Quellen belegen, darf so belehrt werden. Das steht auch nicht im Widerspruch zu Amazons AGB, weil eine Übernahme der 30 Tage in den Widerruf hinein eine Änderung bewirken würde. Nach Ablauf der Widerrufsfrist bestehen bei Amazons Rückgaberecht für die übliche Zeit weniger Rechte, als beim Widerruf.
 
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