Wie verbuggt dürfen Spiele sein bevor man sein Geld wieder bekommt?

XXO1989

Lieutenant
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Hi Computerbasler,
da die Qualität von Computerspielen immer mehr nachlässt und es schon zur Gewohnheit geworden ist einen Day-one-Patch zu veröffentlichen frage ich mich, wie verbuggt dürfen Spiele eigentlich veröffentlicht werden?

presseportal.de [04.07.2005]
Laut Meinung von Fachjuristen ist die Sachlage eindeutig. Medienanwalt Stephan Mathé: "Die Hersteller dürfen zwar fehlerhafte Spiele bis zu zweimal per Patch nachbessern. Läuft das Spiel dann aber immer noch fehlerhaft, hat der Kunde das Recht, sein Geld zurückzuverlangen." Edda Castello, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg: "Um an die notwendigen Patches zu gelangen, dürfen dem Kunden keinerlei Kosten entstehen, seien das Telefon- oder Internet-Gebühren." Die gängige Praxis der Spielehersteller, Patches nur oder bevorzugt zum Herunterladen bereitzustellen - und zwar regelmäßig auch mehr als drei Patches pro Spiel - ist nach Ansicht der Experten rechtlich bedenklich.


MfG
XXO1989
 
Ich habe noch nicht gehört das jemand versucht hat ein Spiel zu wandeln. Wäre interessant zu schauen wie MM und Saturn und andere reagieren. Man muss sich ja an den Händler wenden.
 
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder
7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.

So richtig schlau werde ich daraus aber nicht, ein Gesetzbuch das man nach einmal lesen versteht, das wäre es doch :D
 
@ XXO1989:

Aber was hat denn das Widerrufsrecht mit Deiner Frage zu tun?

Eher nix... . ;)


Deine Frage bezieht sich auf das Gewährleistungsrecht; lies diesbezüglich einmal die §§ 434, 437, 439 BGB (einfach danach googlen).


Eine exakte Antwort auf Deine Frage wird es wohl nicht geben, da die Rechtsprechung nicht einheitlich sein dürfte. Aber eine mögliche Antwort hast Du im Eingangspost bereits selbst zitiert:

Zwei Patches scheinen als zumutbar zu gelten.

MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur das der Hersteller, ausgehend von einem normalen Kaufvertrag, nicht Ansprechpartner ist, die Pressemitteilung daher rechtlich unzutreffend bzw. unvollständig wieder gegeben wurde.

Wenn ein Gericht überzeugt davon ist, dass ein Sachmangel vorliegt, dann muss der Verkäufer nachbessern, kann er das nicht, darf der Käufer grds. vom Vertrag zurücktreten.
 
@ Doc Foster:

Womit Du natürlich recht hast; jedoch weißt Du so gut wie ich, dass ein Gericht die Existenz eines Sachmangels von zuvor gesprochener Rechtsprechung abhängig macht.

Das bedeutet, worüber wir uns hier unterhalten ist, ab welchem Zeitpunkt ein Sachmangel überhaupt vorliegt.

Und auf eben diese Frage wollte ich Bezug nehmen. Er liegt (nach meiner Meinung aus nicht nachvollziehbaren Gründen) eben nicht dann bereits vor, wenn eine (Spiele-) Software im Auslieferungszeitpunkt (d.h. auf dem Datenträger) mangelbehaftet war, sondern erst, wenn dies nach einer bislang undefinierten Anzahl an Patches innerhalb eines noch nicht definierten Zeitraumes noch immer nicht behoben sein sollte.

Meiner Meinung nach sollte ein Sachmangel bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn im Softwarebereich die Version auf dem Datenträger fehlerbehaftet war (ein Onlinezwang würde somit ausgeschlossen). Doch der Onlinezwang wird offenbar als rechtlich hinnehmbar betrachtet, was meiner rechtlichen Auffassung widerspricht.

MfG,
Dominion.
 
Fu Manchu schrieb:
Ich habe noch nicht gehört das jemand versucht hat ein Spiel zu wandeln. Wäre interessant zu schauen wie MM und Saturn und andere reagieren.

Saturn hat schon anstandslos gebrauchte Software von mir gegen den Kaufpreis zurück erstattet.
 
Ihr seit es Leid das die Qualität von Spielen immer mehr abnimmt, dass erst unzählige Patches erscheinen müssen bevor ein Spiel einigermaßen läuft, dann unterstützt unsere Petition mit Eurem Namen und Eurer E-Mail Adresse.

Wenn wir es schaffen 1000 Elektronische Unterschriften zu sammeln, werden wir eine Richtige Petition auf: epetitionen.bundestag.de/ in die Wege leiten.

Ich finde wir haben uns genug gefallen gelassen und sollten etwas unternehmen, doch alleine werde ich nichts erreichen, helft mir etwas zu verändern.

Je mehr Menschen mitmachen desto größer wird die Changse etwas zu erreichen. Wir befinden uns aktuell in der Planungsphase, somit bedarf es noch zu klären, was genau soll geändert werden, wie genau ist die Aktuelle Rechtslage und wie viele währen bereit mitzumachen.


Wortlaut der Petition
Was möchten wir mit unserer Petition konkret erreichen?

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Spiele Hersteller und deren Publisher eine
Gewährleistung auf ihre funktionsfähige Software zu garantieren haben.


Im Namen aller Unterzeichner.
Hier unterzeichnen!


Diskutiert mit uns:
Wie denkt Ihr über die aktuelle Lage, sollte was verändert werden und wenn ja warum?
 
Zuletzt bearbeitet:
@ XXO1989:

Ich denke, Du solltest einen neuen Thread erstellen, allerdings erst in Absprache mit der Moderation.

Dein Anliegen ehrt Dich und Deine Mitstreiter; und es ist darüber hinaus absolut nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Werbung im eigentlichen Sinne für ein politisches Projekt dürfte allerdings den Statuten von CB widersprechen, die sich (richtigerweise) keiner politischen Richtung zuordnen lassen wollen.

Wenn Du also Erfolg für Dein Projekt wünschst, so wirst Du nicht umhinkommen, in Absprache mit den Mods ein Thema zu erstellen, welches auf das Problem aufmerksam macht, ohne für sich für Deine Petition zu werben. Dies darfst Du allenfalls in einem Nebensatz anklingen lassen.

Die Mods/Admins werden entscheiden, ob die Formulierung, die Du gewählt hast, für CB tragbar ist.


So, wie Du dieses Thema zumindest eröffnet hast, wird es Deinen Interessen kaum dienen, denn es bietet nicht einmal eine anständige Diskussionsgrundlage. Und eine solche hast Du zum Thema auslösen wollen (nicht unberechtigterweise), nicht wahr?

MfG,
Dominion.
 
#dominion1
Das ist eine gute Idee, ich werde mich gleich mal an einen Mod richten.

Es ist dummerweise relativ kompliziert eine vernünftige Diskussionsgrundlage von einem Thema zu schaffen, von dem ich einfach noch zu wenig Ahnung habe.

Wir diskutieren momentan auch intern wie verrückt, wie man auf dieses Thema am besten aufmerksam machen kann.

P.S.
Wir sind für alle Guten Vorschläge offen :)
 
Ein erster guter Hinweis ist der auf die unsichere Rechtslage:
Ab wann ist von einem Sachmangel auszugehen? Warum muss sich jemand, der über keinen Internetzugang verfügt (ja, sowas gibt es noch ;)), mit der Tatsache abfinden, dass er sich von-wo auch-immer die Patches downloaden muss?

Warum muss nicht das ausgelieferte Produkt (wie in allen anderen Branchen auch) mangelfrei sein?

Weshalb wird überhaupt ein Unterschied zwischen sachbezogenem und geistigem Eigentum gemacht? Hier liegt der Knackpunkt allen Übels... .

And so far,
MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Sache ist gem. § 434 I 2 Nr. 2 mangelfrei, "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.".

Das Vorliegen eines Sachmangels muss natürlich zunächst der Käufer beweisen, hier wird es insbesondere darauf ankommen, ob sich das Spiel für die gewöhnliche Verwendung eignet, also schlicht ob es funktioniert.

Ist der Sachmangel bewiesen, dann liegt es hier in der Natur der Sache, dass er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Rein rechtlich also keine allzu schwierige Frage, die tatsächlichen (technischen) Feststellungen dürften da schon komplizierter sein.
 
Da werden die Spiele-Entwickler einen neuen Weg finden zum Beispiel, heißt es nicht mehr Patches, sondern Performance-Verbesserung/Weiterentwicklung/ Software-Update, was machen wir dann?

Wann spricht man von einem Bug? Ist das klar definiert?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn es um Ansprüche gegen den Verkäufer geht, dann ist nur entscheidend, was ich weiter oben geschrieben habe.

Ob sich ein Spiel für die gewöhnliche Verwendung eignet muss im Streitfall ein Gericht, ggf. durch Vorlage von Gutachten, entscheiden.
 
@ Doc Foster

Ja sofern, das Gerät einen Defekt aufweist, verursacht durch einen Bug oder durch einen fehlerhaften Datenträger schon. (Gewährleistung)

Doch bei Bugs, dass da der Händler haftet. Ich spreche hier von Bugs, die keinen Einfluss auf die Story etc. haben, sondern nur Bugs, die einen Stören kann zum Beispiel, durch Menschen im Spiel sporadisch durchlaufen!

Kommt eventuell hier das Produkthaftungsgesetz in Frage? Oder liege ich da komplett falsch mit dem Produkthaftungsgesetz?
 
Ja liegst du, das Produkthaftungsgesetz regelt zwar eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Herstellers, diese tritt aber nur ein, wenn Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt an anderen Rechtsgütern entstanden sind.

Zudem gibt es einen Selbstbehalt i.H.v. 500,-.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja völlig, wie so häufig hier im Unterforum Wirtschaft, Recht und Forschung.

Wäre für die Allgemeinheit besser, Du würdest ihn einem Unterforum posten, wo Du wenigstens Grundlagenwissen hast, an statt hier fast ständig nur gefühltes Wissen als Ratschlag zu verkaufen oder noch schlimmer, richtige Antworten markant als falsch darzustellen.
 
ThomasK_7 schrieb:
Wäre für die Allgemeinheit besser, Du würdest ihn einem Unterforum posten, wo Du wenigstens Grundlagenwissen hast, an statt hier fast ständig nur gefühltes Wissen als Ratschlag zu verkaufen oder noch schlimmer, richtige Antworten markant als falsch darzustellen.

Ähmmm ich habe bei diesem Thema nicht gepostet, dass meine Antwort richtig ist bzw. habe auch nicht richtige Antworten als falsch dargestellt, sondern habe lediglich einen Gedankenpunkt in den Raum gestellt!
Ich poste hier im Wirtschaft und Recht Bereich nur Sachen, wenn es um Themen über Gewährleistung und Garantie geht/ Serviceabwicklung, damit befasse ich mich täglich.

Ich habe ja extra geschrieben, dass eventuell mein Post mit dem Produkthaftungsgesetz falsch sein könnte!
Ergänzung ()

Doc Foster schrieb:
Ja liegst du, das Produkthaftungsgesetz regelt zwar eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Herstellers, diese tritt aber nur ein, wenn Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt an anderen Rechtsgütern entstanden sind.

Zudem gibt es einen Selbstbehalt i.H.v. 500,-.

Ah das mit den 500€ habe ich glatt vergessen..dachte nur, dass auch die Hersteller haften, falls sie Produkte in den Markt werfen, die nicht ausgereift sind......das war mein Gedankenpunkt als ich Produkthaftungsgesetz geschrieben haben
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ThomasK_7 schrieb:
Ja völlig, wie so häufig hier im Unterforum Wirtschaft, Recht und Forschung.

Wäre für die Allgemeinheit besser, Du würdest ihn einem Unterforum posten, wo Du wenigstens Grundlagenwissen hast, an statt hier fast ständig nur gefühltes Wissen als Ratschlag zu verkaufen oder noch schlimmer, richtige Antworten markant als falsch darzustellen.

Ein Internetforum (lat. forum, Marktplatz), auch Diskussionsforum, ist ein virtueller Platz zum Austausch und Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen.
Quelle http://de.wikipedia.org/wiki/Internetforum

vielleicht solltest du deine eignen Ratschläge zuerst befolgen. Und wer hier Rechtsberatung erwartet der kann sich einen Anwalt suchen, den diese gibts nur von einem Fachmann/frau und nicht bei einem besser Wisser.
 
Rechtsberatung kann man hier zu recht nicht erwarten.

Aber ich muss Thomas insoweit recht geben, als dass es doch eigentlich selbstverständlich ist, dass ich nur zu einem Thema poste, von dem ich etwas verstehe.

Hier werden aber oft einfach Behauptungen aufgestellt, die rechtlich geradezu lächerlich sind aber ohne den Hinweis erfolgen, dass der Schreiber von der Materie keine Ahnung hat oder einfach mal ins Blaue hinein rät.

Häuft sich das (wie so oft in diesem Unterforum), dann schadet das den Fragestellern im Einzelnen, sowie der Qualität im Ganzen.
 
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