Zwangsversteigerung

Dey

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Hi.

Ich nehme morgen an einer Zwangsversteigerung teil und bräuchte daher noch dringend eine Information:

Wenn beim zweiten Termin 50 % vom Verkehrswert erreicht worden sind, kann dann der Gläubiger dennoch eine Zuschlagsversagung oder einstweilige Einstellung beantragen?

Gruß Dey
 
Nein, das darf der Gläubiger nicht, §§ 74a Abs. 4, 85a ZVG.

Gem. § 74a Abs. 4 ZVG darf in dem neuen Versteigerungstermin der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als Auskenner muss ich mitteilen, dass der Gläubiger im Termin alles darf. Nur das Gericht darf nicht mehr den Zuschlag versagen, wenn 50% im Zweiten Termin ereicht werden.
Der Gläubiger (=die Zwangsversteigerung Betreibender!, ist wichtig) darf Zuschlagsversagung und einstweilige Einstellung beantragen und wird sie auch in der Regel erhalten.
 
@ThomasK_7: Fallen Theorie und Praxis auseinander oder ist das Gesetz ungenau?
 
Nein, Dir fehlt nur das nötige Basiswissen beim ZVG. Das ist insgesamt eine schwierige Materie, weshalb eine kurze Antwort schwierig ist.

Man unterscheidet schon wiederholter erster Termin (mit Wertgrenzen) und zweiter Termin (ohne Wertgrenzen). Es kann z. Bsp. auch 3x hintereinander einen ersten Termin geben. Wichtig ist das geringste Gebot bei einer Versteigerung, welches nur die Verfahrenskosten und geringfügige andere Kosten deckt. Der betreibende Gläubiger kann im Verfahren alles machen. Er kann sogar nach Verkündung des Meistgebotes die Versteigerung einstweilen einstellen lassen oder/und Zuschlagsversagung beantragen. Letzteres Mittel steht auch dem Schuldner prinzipiell zu. Der betreibende Gläubiger ist Herr des Verfahrens denn er hat es bezahlt und er realisiert nur seine Forderungen. Wenn er seine Forderung auch im zweiten Termin bei z. Bsp. 50% Gebotspreis nicht befriedigt sieht, darf er auch einen dritten und vierten Termin ansetzen lassen, denn er bezahlt das ganze Verfahren und die ganzen Termine.

Muss jetzt weg. Mache das beruflich seit mehr als 15 Jahren und kenne mich schon sehr gut aus.
 
@ThomasK_7: Ja, du hattest mit deiner Aussage Recht. Weitere Recherchen haben mir dies bestätigt.
 
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