zwei gleichzeitig laufende Haftpflichtversicherungen

nedim89

Lt. Commander
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Guten Tag,

seit ein paar Jahren laufen zwei Haftpflichtversicherungen verschiedener Firmen bei meiner Mutter gleichzeitig, ich hab von der einen Versicherungen eine Police angefordert und diese per E-Mail an die andere geschickt. Meine Frage an euch, hat meine Mutter ne Chance das Geld oder ein Teil des Geldes, was sie der einen Versicherung jahrelang gezahlt hat, zurückzubekommen.

mfg
 
Es besteht Vertragsfreiheit. Wenn Deine Mutter zwei Verträge abschließt und die Raten dafür bezahlt, dann ist das ihr gutes Recht. Jede der beiden Versicherungsgesellschaften ist in dem Glauben gewesen, für evtl. Schäden aufkommen zu müssen. Sie standen also mit ihrer vertraglich zugesicherten Leistung stets Gewehr bei Fuß. Ich sehe da keine Möglichkeit, von der einen oder der anderen Geld zurückzufordern. Mit welchem Recht auch? Jede Versicherung würde argumentieren, man solle das Geld bei der anderen holen.

Also einfach eine der beiden kündigen und fertig.
 
Du hast leider keine Chance, das Geld ersetzt zu bekommen. Wie meine Vorposter schon beschrieben haben steht es Deiner Mutter frei, soviele Versicherungen wie gewollt abzuschließen. Das dies bei einer Haftpflicht wenig Sinn macht, ist klar.

Einfach einen Vertrag kündigen und das wars.

MFG
 
Sehe das auch wie meine Vorredner.
Das Geld ist weg.

Man muss aufpassen, welche Versicherungen man abschliesst.

So ergeht es vielen. Viele sind überversichert. Sie haben schlicht weg zuviele Verischerungen laufen und geben zu viel Geld dafür aus.

Einfach eine von beiden kündigen.
 
Du kannst den Vertrag der zuletzt abgeschlossen wurde kündigen, wenn Du nachweist, dass der andere Vertrag bereits lief als er abgeschlossen wurde. Geld zurück gibt es allerdings wohl nicht. Bedenke auch, das man nicht bei beiden Versicherungen gleichzeitig einen Schaden melden kann, dann macht man sich strafbar. Also doppelt hält nicht besser.
Das Problem haben auch viele Leute die heiraten und beide Partner eine Haftpflichtversicherung haben, die ältere Versicherung bleibt bestehen, die andere kann sofort aufgehoben werden. Man kann ja mal mit dem Vertreter reden, evtl können sie die Versicherung in eine Hausrat-, Lebens- oder Unfallversicherung umwandeln und die gezahlten Beiträge dann dort gutschreiben lassen, die Versicherungen machen viel um Kunden zu behalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würde generell abraten, einen Haftpflichtschaden doppelt zu melden, da viele Versicherer an den Policen der Hauptversicherer beteiligt sind.

MFG
 
Bedenke auch, das man nicht bei beiden Versicherungen gleichzeitig einen Schaden melden kann, dann macht man sich strafbar.
Habe ich etwas anderes geschrieben?
 
@werkam gute Idee das mit dem umwandeln, werde ich mal versuchen.

ich habe diesen Thread erstellt um mir sicher zu gehen und mir von euch bestätigen zu lassen was zwei Versicherungsmakler vor euch sagten, nämlich das es möglich sei ein Teil der bezahlten monatlichen Beiträge, zurückzubekommen.
 
Also,

wenn der zweite geschlossene Vertrag dem neuen Vermittler bekannt war (der Außendienstler sollte sich immer den Versicherungsordner des (Neu)Kunden zeigen lassen) dann hast Du in der Theorie gute Chancen, in der Praxis wenige. Sofern kein Beratungsprotokoll geführt wurde ist die Beweismöglichkeit schwinden gering.

Außer der neue Vertreter oder was auch immer gesteht seinen Beratungsfehler ein. Machen aber auch die wenigsten.

Je nach Versicherer kannst Du auf einen recht kulanten Umgang hoffen... aber ganz ehrlich die Chancen stehen wirklich schlecht.
 
Wenn die Versicherungen bereits mehrere Jahre bestehen, da wurden noch keine Beratungsprotokolle geführt, die sind da noch keine Pflicht gewesen.
 
Es soll ja auch gewissenhafte Verkäufer geben... hab ich mir sagen lassen.
Zur Absicherung den Kunden gegenüber wurden die auch schon vor der EU-Richtlinie angefertigt, es bestand halt nur nie eine Pflicht.
 
Holger? arbeitest du bei ner Versicherung?

ALso wenn man nicht grad Makler ist, hat man mit sicherheit kein Protokoll geführt. Der Kunde musste dir eh nachweisen, dass man ihn nicht ordnungsgemäß beraten hat. Und das hat absolut nichts mit gewissenhaft zu tun. Wer nämlich gewissenhaft berät und handelt, der brauch so ein Protokoll sowieso nicht.

zum Thema. normalerweise ist es so, dass man gar nicht 2 Pflichtversicherungen abschließen darf. Deine Mutter hat sich auf jedenfall angreifbar gemacht. In deutschland gilt das Bereicherungsverbot bei Versicherungen. 2 HAftpflichtversicherungen (die das selbe Risiko abdecken) haben aber keinerlei Nutzen außer vll in diese Richtung. Gilt natürlich nur wenn an es vorsätzlich macht. Im ernstfall hätten beide Versicherungen die Regulierung eines Schadens ablehnen können, wenn die doppelversicherung auffliegt.

Desweiteren kann er nicht einfach eine Versicherung kündigen (außer fristgerecht zum ablauf). Der ältere Vertrag hat Vorrang.
 
Ja ich arbeite bei einer Versicherung.
Es haben auch Ausschließlichkeits- oder Mehrfirmenvertreter Beratungsprotokolle angefertigt. Kenne selbst einige die es vor der EU Richtlinie so gemacht haben.
Mit der Gewissenhaftigkeit etc hast Du ja was schönes angesprochen, aber es geht auch darum um dem Kunden im Streitfall Wind aus den Segeln nehmen zu können.

Nur weil das Wort Pflicht in Haftpflicht auftritt heißt es nicht, das diese Versicherung eine Pflichtversicherung ist.
Anders sieht es bei der KFZ-Haftpflicht, für gewisse Berufsstände die spezifischen Pflichtversicherungen und noch anderen Versicherungen aus.

Ablehnung der eventuellen Schäden hätte aber nur in betrügerischer Absicht der VN erfolgen können.

Und bei dem Wust an Versicherungen ist es für einen Antragssteller und den umtriebigen Verkäufern draußen ja fast nicht mehr möglich den Überblick zu behalten.
 
nö, doppelversicherung ist bei haftpflicht schlicht und ergreifend verboten. Und nicht der Vermittler bzw. die Versicherungen haben eigentlich zu prüfen sondern der Kunde. Somit hätten beide Versicherungen im Schadensfalle ablehnen können, wenn die Doppelversicherung auffliegt.

und wenn der Kunde mir was nachweisen muss, muss ich ihm nicht den Wind aus den Segeln nehmen. Den musser nämlich erstmal haben. ;)

Unwissenheit, Unvermögen und Faulheit schützt vor strafe nicht.
 
Mh... kannst Du mir dazu mal den AHB oder VVG § nennen?
Meine Ausbildung liegt schon lange zurück und ich habe nur noch den allgemeinen Doppelversicherungswortlaut im Kopf.
 
ja klar ich schmökere für dich jetzt das VVG durch. Wenns dich interessiert darfst du das gerne selber machen. Den ausm Kopf weiss ich es leider nicht genau welcher Paragraph es ist. Ich hab aber mehrere Kollegen nochmal gefragt aus persönlichem Interesse und dies war der Wortlaut.
 
Achso... von Kollegen:

http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Doppelversicherung_Haftpflicht.html
http://www.preiswerte-privathaftpflichtversicherung.de/lexikon/doppelversicherung.htm

§ 59 VVG:
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2)
1Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt.
2Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.

Besonders der 3te Absatz ist hier interessant, da wir seiner Mutter (die war es glaub ich) ja keine betrügerische Absicht unterstellen.

Ich werde am Donnerstag aber auch noch mal meine Kollegen fragen... da Du ja scheinbar auch Interesse hattest, kannst Du sie ja noch mal hinsichtlich des §59 Abs 3 fragen.

Frohe Weihnachten.
 
Die oberen beiden Absätze beziehen sich ja darauf das ein Vertrag nicht alles abdeckt, 2 aber vll zuviel versicherungssumme haben. Nur der letzt bezieht sich darauf, wenn beide Verträge jeweils zur absicherung genügen.

Wie willst du jemand betrügerische absicht nachweisen? ^^ meinst du er gibt es zu? wenn beide Veträge zur absicherung jeweils reichen, liegt entweder grob fahrlässiges verhalten des vn vor (er hat nicht ordentlichs ein unterlagen geprüft) oder aber er hat betrügerische absichten gehabt. eine andere Konstellation kann nicht auftreten.
 
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