BGH-Urteil: Vertrags­verlängerungen über 24 Monate hinaus sind unzulässig

Frank Hüber
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BGH-Urteil: Vertrags­verlängerungen über 24 Monate hinaus sind unzulässig
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben und gegen den Telekommunikations­anbieter Primacall entschieden. Vertrags­verlängerungen kurz nach Vertragsschluss dürfen nicht dazu führen, dass die Vertragslaufzeit daraufhin mehr als 24 Monate beträgt.

Verlängerung nach wenigen Tagen um weitere 24 Monate

Primacall hatte versucht, Kunden bereits kurz nach Vertragsschluss mit einer Prämie von 20 Euro zu einer Verlängerung des Vertrages zu bewegen. Der Vertrag sollte bei Annahme dieses Angebots direkt noch einmal um weitere 24 Monate verlängert werden.

Die Verbraucherzentrale NRW hielt dies für rechtswidrig, da das Telekommunikations­gesetz (TKG) eine maximale Laufzeit von 24 Monaten vorsieht. Der BGH bestätigte diese Auffassung nun mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24).

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, begrüßt die Klarstellung durch das Urteil, sodass Verbraucher von Anbietern durch vorzeitige Vertragsverlängerungen nicht in Verträge mit über 24 Monaten Laufzeit gebracht werden dürfen. Stattdessen stelle die gesetzliche Grenze einen Schutz für diese „vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten“ dar, was nun noch einmal bekräftigt wurde.

Was gilt als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“?

Telekommunikations­verträge dürfen generell eine Erstvertrags­laufzeit von 24 Monaten beim Abschluss nicht überschreiten. So sieht es das Telekommunikations­gesetz vor. Was aber genau als „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ interpretiert wird, wenn man den Vertrag wenige Tage später gegen Erhalt einer Prämie bereits verlängert, war Streitsache dieses Verfahrens.

Primacall hat versucht, Verbraucher:innen mit einer kleinen Prämie an viel zu lange Verträge zu binden“, sagt Wolfgang Schuldzinski. Der BGH hat nun entschieden, dass dies unzulässig ist und unter die anfängliche Mindest­vertrags­laufzeit eben nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrages fällt, sondern auch die Gesamtlaufzeit nach einer Verlängerung. Eine vorzeitige Vertragsverlängerung, wie sie auch andere Telekommunikations­anbieter praktizieren, scheint so generell nicht mehr möglich beziehungsweise die Gesamtvertragslaufzeit dürfte sich nur auf maximal 24 Monate verlängern, nicht aber auf die Summe aus Restlaufzeit und 24 Monaten.

Primacall-Kunden können kündigen

Verbraucher, die eine Vertragsverlängerung bei Primacall abgeschlossen haben und nun an einen entsprechend langen Vertrag gebunden sind, können sich an Primacall wenden und den Vertrag bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen, so die Verbraucherzentrale NRW. Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale NRW, bei angebotenen Vertragsverlängerungen zunächst genau zu prüfen, ob sich eine Verlängerung des Altvertrags lohnt. Auch wenn Anbieter oft einen Cashback für Kundentreue anbieten, sollte kritisch geprüft werden, ob der Vertrag auch unter dieser Voraussetzung noch die besten Konditionen enthält.

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