Glasfaseranschluss: 2-jährige Vertragslaufzeit beginnt nicht erst bei Freischaltung

Frank Hüber
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Glasfaseranschluss: 2-jährige Vertragslaufzeit beginnt nicht erst bei Freischaltung
Bild: Deutsche Telekom

Die maximal 2-jährige Vertragslaufzeit bei neuen Glasfaseranschlüssen beginnt nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses durch den Anbieter, sondern mit Vertragsabschluss – oft also schon an der Haustür lange vor dem Ausbau des Glasfasernetzes. Dies hat ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigt.

Mindestvertragslaufzeit von maximal 2 Jahren

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Deutsche GigaNetz GmbH geklagt, da diese in ihren Verträgen in den AGB verankert hatte, dass die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren, die bei neuen Glasfaseranschlüssen üblich ist, erst ab Freischaltung des Anschlusses durch den Anbieter zu laufen beginnt.

Im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts gegen die Deutsche GigaNetz GmbH wird nicht nur klargestellt, dass die Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen zwei Jahre nicht überschreiten darf, sondern auch, dass diese mit Vertragsschluss beginnt und nicht erst ab Freischaltung des Internetanschlusses.

Laufzeit beginnt mit Vertragsabschluss, nicht mit Freischaltung

Wie bei vielen Glasfaseranbietern üblich bietet die Deutsche GigaNetz GmbH Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren an. Unter den Anbietern ist es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht mit Vertragsschluss beginnt. Verbraucher haben darauf meist keinerlei Einfluss und mussten bisher hinnehmen, dass sich der Kündigungszeitpunkt durch einen späten oder verspäteten Beginn der Vertragslaufzeit nach hinten verschiebt, etwa wenn sich der Glasfaserausbau am eigenen Wohnort um mehrere Monate oder gar Jahre verzögert. Ein Anbieterwechsel war dadurch teilweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich. Die Deutsche GigaNetz GmbH hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und bekam Recht.

In aller Regel wird mit dem Bau von Glasfaserleitungen erst dann begonnen, wenn ausreichend Anwohner einen Anschluss beauftragt haben. Der Ausbau kann dann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginnt die Vertragslaufzeit jedoch erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Verbraucher, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird.

Dies verstößt gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge von maximal zwei Jahren“, sagt Erol Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Diese Ansicht hat das Hanseatische OLG bestätigt und führte in seinem Urteil aus, dass das Gesetz eine übermäßig lange Bindung der Verbraucher verhindern wolle, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen (Urteil vom 19.12.2024, Az. 10 UKL 1/24). „Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher:innen abgewälzt werden kann“, so Tergek. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sofern Verbraucher künftig einen Vertrag über einen Glasfaseranschluss abschließen, der Ausbau und die Freischaltung aber erst nach 12 Monaten erfolgt, sind sie folglich künftig nur noch weitere 12 und nicht mehr weitere 24 Monate an den Anbieter gebunden, bevor sie kündigen und wechseln können. Einerseits haben Anbieter nun somit ein Interesse daran, wenig Zeit zwischen Vertragsabschluss und Freischaltung vergehen zu lassen, andererseits werden künftig wahrscheinlich die Klauseln so angepasst, dass der Vertragsabschluss erst mit dem tatsächlichen Beginn des Ausbaus oder gar der Freischaltung des Anschlusses zustande kommt.