Europäischer Gerichtshof: Facebook darf Nutzerdaten nicht unbegrenzt speichern

Andreas Frischholz
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Europäischer Gerichtshof: Facebook darf Nutzerdaten nicht unbegrenzt speichern
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Selbst wenn Nutzer eingewilligt haben, dass Facebook persönliche Daten für Werbezwecke verarbeitet, dürfen diese Informationen nicht zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung verwendet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof heute in einem Urteil entschieden.

Wie lange darf Facebook Daten speichern?

In dem Verfahren geht es um zwei Fragen. Bei der ersten geht es darum, wie lange Facebook einmal gesammelte Daten verwenden darf. Die Entscheidung besagt nun: nicht für immer. Selbst wenn persönliche Daten rechtmäßig und mit Einwilligung der Nutzer erfasst wurden, gilt der DSGVO-Grundsatz der Datenminimierung. Irgendwann müssen Facebook und Co. also löschen. Welche Vorgaben bei den Löschfristen im Detail gelten, müssen nun nationale Gerichte klären.

Die Klage hatte der Datenschutzaktivist Max Schrems eingereicht. Seine Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig erklärte nun in der Mitteilung der Organisation Noyb, dass Meta über 20 Jahre hinweg einen riesigen Datenpool über die Nutzer aufgebaut habe. „Nach diesem Urteil darf nur ein kleiner Teil des Datenbestands von Meta für Werbezwecke verwendet werden – selbst, wenn die Nutzer der Werbung zustimmen“, so Raabe-Stuppnig. Das habe auch Konsequenzen für weitere Online-Werbeunternehmen.

Öffentliche Aussagen sind keine allumfassende Zustimmung

Im zweiten Punkt geht es um die Frage, inwieweit Facebook Daten nutzen darf, die öffentlich verfügbar sind. Schrems hatte vor einigen Jahren öffentlich über seine sexuelle Orientierung gesprochen. Laut der DSGVO ist es damit grundsätzlich legitim, diese Daten zu verwenden – allerdings nur die. Nicht gerechtfertigt ist es damit, für Werbezwecken Informationen über Schrems sexuelle Orientierung zu nutzen, die anderweitig erfasst worden sind.

Nutzerdaten sammelt Facebook sowohl auf der Plattform als auch außerhalb erfasst – etwa durch Cookies sowie Technologien wie Social Plugins und Pixel, die Webseiten-Betreiber verwenden können, um ihren Web-Auftritt mit Facebook zu verknüpfen.

Schrems kritisierte laut der Noyb-Mitteilung insbesondere, dass Facebook Daten von ihm nutzen wollte, die bereits vor seinen öffentlichen Äußerungen erfasst worden sind. Der Konzern hätte die Datensammlung also rückwirkend legitimiert wollen. So eine „Zeitreise“ sei bei der Zustimmung aber nicht möglich.

Wie gewohnt handelt es sich bei den EuGH-Urteilen um Vorabentscheidungen. In diesem Fall hatte der Oberste Gerichtshof in Österreich das Verfahren, an die EuGH-Richter weitergegeben. Diese sollten klären, wie das EU-Recht auszulegen ist. Nun landet der Fall wieder vor dem österreichischen Gericht.

Urteil mit Auswirkungen

Die Datenschutzaktivisten sind mit dem Urteil sehr zufrieden, hatten mit so einem Ergebnis aber auch gerechnet, erklärte die Rechtsanwältin Raabe-Stuppnig.

Kritisch äußert sich derweil der IT-Branchenverband Bitkom. Das Urteil erhöhe demnach die Unsicherheit für Unternehmen im Bereich der Online-Werbung. Es sei nun unklar, wie lange und in welchem Umfang personenbezogene Daten nun für Werbezwecke verarbeitet werden dürfen. Voraussichtlich müssten daher erneut Gerichte entscheiden müssen, welche Zeitspanne verhältnismäßig ist.