Hatespeech-Verfahren: Facebook muss auch sinngleiche Beiträge löschen

Andreas Frischholz
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Hatespeech-Verfahren: Facebook muss auch sinngleiche Beiträge löschen
Bild: TeroVesalainen | CC0 1.0

Soziale Netzwerke müssen rechtswidrige Inhalte löschen, wenn diese gemeldet werden. Das gilt aber nicht nur für den entsprechenden Beitrag, sondern für ähnliche und sinngleiche Inhalte. Das hat heute das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.

Bestätigt wurde das Urteil aus der Vorinstanz. Die Klage stammt von der Grünen-Politikerin Renate Künast, unterstützt wird sie bei dem Verfahren von der Organisation HateAid. Meta hatte als Plattformbetreiber von Facebook Berufung eingelegt, konnte sich aber überwiegend nicht durchsetzen.

In diesem Fall ging es um ein Meme, das ein Falschzitat von Künast enthielt. Es kursierte insbesondere in rechtsextremen Kreisen.

Meta muss sinngleiche Beiträge selbstständig löschen

Das vorausgegangene Urteil galt als weitreichend. Denn laut dem Urteil sind die Plattformen verpflichtet, nicht nur einen gemeldeten Beitrag zu löschen, wenn dieser rechtswidrig ist. Vielmehr müssen sie auch die ähnlichen und sinngleichen Inhalte entfernen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Meta muss nach entsprechenden Hinweisen also selbst nach den Inhalten suchen.

Das OLG konkretisierte nun, wie Plattformbetreiber vorgehen müssen. Der EuGH hatte in einem Urteil entschieden, dass aus Gründen der Zumutbarkeit auf „automatisierte Techniken und Mittel“ zurückgegriffen werden kann, um Inhalte zu entdecken. Relevant ist dabei, dass es sich um dieselben Texte handele. Ob ein Meme grafisch abweichend oder mit zusätzlichen Inhalten gestaltet sei, spiele hingegen keine Rolle. Meta hatte bei der Berufung erklärt, dass das entsprechende Meme mit Zusätzen nicht ohne Weiteres zu identifizieren sei.

Für das OLG ist dieser Einspruch aber nicht relevant. Eine „menschlich-händische Einzelfallbewertung sei in Kombination mit technischen Verfahren“ zumutbar. So könnten etwa KI-Systeme die Inhalte vorfiltern, am Ende entscheidet dann ein Mensch, ob es sich bei dem Inhalt um das Falschzitat handelt.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung habe Künast laut dem OLG aber nicht. Das könne einem Kläger zustehen, wenn sich ein Plattformbetreiber „hartnäckig“ verweigert. Im Fall von Meta sei das aber nicht der Fall.

Zudem gilt weiterhin das Hosting-Privileg. Eine allgemeine Überwachungspflicht existiert nach wie vor nicht. Tätig werden muss Facebook also weiterhin erst, wenn ein Beitrag gemeldet wurde.

HateAid begrüßt das Urteil

Künast und HateAid bewerten das Urteil als Erfolg. Bereits 2021 sagte sie bei der Einreichung der Klage dem Spiegel: „Es kann nicht sein, dass ich als einzelne Betroffene es mir zur Lebensaufgabe machen muss, das gesamte Facebook-Netz abzusuchen, um jede Kopie eines verleumderischen Falschzitats zu suchen, zu melden und dann löschen zu lassen.“ Mit dem Urteil ist sie daher zufrieden. Josephine Ballon, Geschäftsführerin von HateAid, spricht nun von neuen Standards für den Schutz Betroffener, die das Gericht gesetzt habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG eine Revision zugelassen.

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