Balkonkraftwerke: Bundestag beschließt Rechtsanspruch für Mieter
Der Bundestag hat in seiner 181. Sitzung gestern am späten Abend Erleichterungen für Balkonkraftwerke für Mieter auf den Weg gebracht. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde mit den Stimmen der SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU verabschiedet, die AfD stimmte gegen den Entwurf. Die Linke war nicht anwesend.
Rechtsanspruch auf Stecker-Solaranlage
Zuvor hatte am Mittwoch bereits der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags dem Entwurf des „Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ zugestimmt, was den Weg für die Abstimmung im Bundestag (Drucksache 20/9890) bereitete.
Keine grundlose Verweigerung mehr möglich
Durch die Änderung des Paragrafen 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes entsteht für Wohnungseigentümer ein Rechtsanspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft zur „Nutzung von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen auf und an einem ausschließlich selbst genutzten Balkon oder einer ausschließlich selbst genutzten Terrasse“. Doch auch für Mieter entsteht dieser Anspruch gegenüber ihrem Vermieter künftig durch die Änderung des Paragrafens 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Hierfür wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht aufgenommen. Privilegierte Maßnahmen sind solche baulichen Veränderungen die von den Vermietern und der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht grundlos blockiert werden dürfen.
Denkmalschutz und Ästhetik können entgegenstehen
Durch die noch vom Bundesrat zu beschließenden Änderungen werden Vermieter und Eigentümergesellschaften künftig dazu verpflichtet, die Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk zu erteilen und dürfen diese eben gerade nicht mehr wie bisher grundlos verweigern. Die Möglichkeiten, die Anbringung und Nutzung eines Balkonkraftwerks zu verhindern, werden dadurch eingeschränkt, sind aber beispielsweise noch aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes oder – nach aktuellem Verständnis – auch der Ästhetik möglich – gerade letzteres birgt weiterhin Streitpotenzial.