EuGH verpflichtet Google zum Löschen von Links
Verweist Google in den Suchergebnissen auf Webseiten mit persönlichen Daten von Personen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen erwirken, dass der Link gelöscht wird. So lautet ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), das einen Meilenstein in dem Streit um das „Recht auf Vergessen“ darstellt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Spanier geklagt, weil die Ergebnisliste von Google bei der Eingabe seines Namens auf zwei Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998 verweist. In diesen werden finanzielle Probleme des Klägers thematisiert, die seiner Ansicht nach aber nicht mehr relevant sind – und deswegen nicht mehr erwähnt werden sollen. Der Fall dreht sich also im Kern um die Frage, inwieweit Suchmaschinenbetreiber für die in den Ergebnislisten verbreiteten Informationen verantwortlich sind. Der Fall ist heikel, weil dieser einerseits das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von personenbezogenen Daten betrifft, andererseits aber auch Auswirkungen auf die Informationsfreiheit hat.
Nun hat aber der EuGH in einem Voraburteil entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, die im Rahmen der Websuche erfolgt. Obwohl die persönlichen Daten ursprünglich auf Webseiten von Dritten – also etwa Nachrichtenseiten – veröffentlicht werden, können Suchmaschinen die „Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten“ zusätzlich erheblich beeinträchtigen.
Wenn Internetnutzer den Namen einer Person in eine Suchmaschine eingeben, erhalten sie „mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die (...) im Internet verfügbaren Informationen“ zu der gesuchten Person, die „ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden können“. Internetnutzer erhalten also „ein mehr oder weniger detailliertes Profil“, zumal die in den Suchergebnissen bereitgestellten Informationen „potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens“ der gesuchten Personen betreffen.
Die Knackpunkte sind an dieser Stelle die „bestimmten Voraussetzungen“. Wenn Links aus den Ergebnislisten entfernt werden, kann sich das – je nach Information – auf das „berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern“ auswirken. Nach Ansicht des EuGH ist es daher nötig, je nach Fall zwischen den Rechten der betroffenen Person und den Interessen der Internetnutzer abzuwägen. Dieser Ausgleich kann „von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen“.
EuGH bestätigt „Recht auf Vergessen“
Darüber hinaus bestätigen die Richter ein „Recht auf Vergessen“. Personen haben demnach die Möglichkeit, Links zu Webseiten mit persönlichen Informationen aus den Ergebnislisten entfernen zu lassen, damit jene nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden – selbst wenn es sich um sachlich korrekte Daten handelt, die vom Suchmaschinenbetreiber ursprünglich rechtmäßig verarbeitet wurden.
Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird.
Urteil vom Europäischen Gerichtshof
Das „Recht auf Vergessen“ gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass kein berechtigtes öffentliches Interesse an der jeweiligen Information vorliegt.
Ob das der Fall ist, soll aber nicht in jedem Einzelfall von Gerichten geklärt werden. Der EuGH stellt klar, dass die Anträge von betroffenen Personen unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gehen sollen. Erst wenn diese einen Antrag ablehnen, sollen Kontrollstellen oder die zuständigen Gerichte eingeschaltet werden.