Bundesverfassungsgericht: Kein schnelles Ende der Vorratsdaten-Speicherung

Andreas Frischholz
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Bundesverfassungsgericht: Kein schnelles Ende der Vorratsdaten-Speicherung

Die Vorratsdatenspeicherung wird nicht kurzfristig gestoppt. Zwei Beschwerdeführer hatten per Eilantrag versucht, das Gesetz bis zur finalen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht außer Kraft zu setzen. Die Karlsruher Richter haben die Anträge nun abgewiesen.

Diese Entscheidung ist noch kein abschließendes Urteil. Vielmehr muss das Bundesverfassungsgericht bei Eilanträgen abwägen, ob die Eingriffe in die Grundrechte so schwer sind, dass sofortiger Handlungsbedarf besteht. Nun heißt es in der Begründung: Bei der Vorratsdatenspeicherung sei das aber nicht der Fall. Allein das Speichern von Daten sei „noch kein derart schwerwiegender Nachteil“, dass es „die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte“.

Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken, weil das Gefühl entsteht, ständig überwacht zu werden“, erklären die Richter. Allerdings: Eine „möglicherweise irreparable Beeinträchtigung“ für die Privatsphäre eines Einzelnen entstehe erst, wenn die Daten abgerufen werden. Und die Hürden für das Abrufen sind in dem Gesetz zumindest formal so hoch angesetzt, dass zunächst einmal das Interesse der Strafverfolgungsbehörden überwiegt.

Beschluss ist „überaus kritikwürdig“

Das gelte laut dem Bundesverfassungsgericht auch für die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten und Journalisten. Hierbei handelt es sich allerdings um einen der heikelsten Punkte in dem Gesetz. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dem Urteil über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erklärt, dass die Daten von Berufsgeheimnisträgern einem besonderen Schutz unterliegen.

Dementsprechend enttäuscht zeigt sich nun die Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, die einen der Eilanträge im Auftrag von Medienverbänden und einigen Politikern eingereicht hatte. Dass das Gesetz bis zu einem abschließenden Urteil gültig bleibt, sei „überaus kritikwürdig, weil der Beschluss nicht erkennen lässt, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit den von uns vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt hat“, so der Rechtsanwalt Carl Christian Müller.

Kläger sind zuversichtlich für die Hauptverhandlung

Ob das aktuelle Gesetz aber mit dem EU-Recht – und damit mit dem EuGH-Urteil – vereinbar ist, will das Bundesverfassungsgericht erst in der Hauptverhandlung klären. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob das Gesetz den Auflagen des Bundesverfassungsgerichts vom März 2010 entspricht. Eine Tendenz für das abschließende Urteil lässt sich durch die abgelehnten Eilanträge noch nicht ableiten.

Zuversichtlich sind daher die Vertreter der FDP, die den zweiten Eilantrag gestellt hatten. Bedauert wird zwar, dass die Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht gestoppt werde. Der stellvertretende FDP-Bundesvorsitzende Wolfgang Kubicki betont jedoch, dass es sich um „eine reine Abwägungsentscheidung“ handele, die „keinen Hinweis auf das Ergebnis in der Hauptsache beinhaltet“. Und für diese Verhandlung ist man optimistisch. „Wir sind sicher, dass wir im Hauptsacheverfahren mit unseren Argumenten durchdringen werden“, so Kubicki.

Mit der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung müssen Provider die Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen speichern. Strafverfolgungsbehörden können dann bei bestimmten Straftaten auf die Datenberge zugreifen. Noch läuft die Datensammlung aber nicht, denn die Provider müssen zunächst die Infrastruktur aufbauen. Aufgrund der hohen Anforderungen kritisieren allerdings Wirtschaftsverbände wie der eco, dass die nötigen Investitionen vor allem für kleinere Provider kaum zu stemmen sind.