Bundesgerichtshof: Gebühren für SMS-TAN nur bei erfolgter Überweisung

Andreas Frischholz
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Bundesgerichtshof: Gebühren für SMS-TAN nur bei erfolgter Überweisung
Bild: Olga Berrios | CC BY 2.0

Banken und Sparkassen können zwar eine Gebühr verlangen, wenn sie den Kunden beim Online-Banking eine Transaktionsnummer (TAN) per SMS schicken. Berechnet werden dürfen die Kosten aber nur bei einem tatsächlichen Zahlungsauftrag, hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Konkret geht es um die Klauseln, die Banken und Sparkassen nutzen, um für jede SMS-TAN ein Entgelt von 10 Cent zu berechnen. Das stufen die Verbraucherschützer aber als rechtswidrig ein.

Gebühren ja, aber nur für erfolgreiche Zahlungsaufträge

Dieser Ansicht hat sich nun der Bundesgerichtshof in Teilen angeschlossen. Laut dem Urteil (XI ZR 260/15) ist es prinzipiell zulässig, dass Banken und Sparkassen für die SMS-TAN eine Gebühr verlangen. Entscheidend ist allerdings, dass diese SMS auch zu einem Zahlungsauftrag führt.

Das ist aber nicht immer der Fall. Als Ausnahmen nennen die Richter etwa einen „begründeten Phishing-Verdacht“, ein Überschreiten des Zeitlimits oder eine technische Fehlfunktion. Mit Klauseln wie „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ würden auch solche SMS abgerechnet werden, was laut den Richtern aber nicht zulässig ist – denn diese führen eben zu keiner erfolgreichen Transaktion.

Verbraucherschützer sind nicht vollends zufrieden

Komplett zufrieden sind die Verbraucherschützer nicht mit dem Urteil. So heißt es in einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale Sachsen, dass Banken mit dem Online-Banking ein Risiko eingehen, weil es sich um ein Angebot handelt, das durch Kriminelle angreifbar ist. Daher sollten „diese dem Online-Banking immanenten Systemrisiken von den Banken getragen werden, denn mit dem SMS-TAN-Verfahren wollen sie ihre Haftungsfolgen reduzieren.

Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof aber nicht gefolgt. „Nutzer des SMS-TAN-Verfahrens sollten deshalb jetzt auch aus diesem Grund überlegen, ob das CHIP-TAN Verfahren mit TAN-Generator für sie nicht die bessere Alternative ist“, so Andrea Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen.