Hier mal ein Paar mehr Infos:
Ziel: Rechts-und Planungssicherheit bei Infrastrukturausbau Projekten
31.07.2014
Quelle: Breko.de
Die „Vectoring Liste“ startete offiziell am 30.07.2014 und bietet Netzbetreibern die Möglichkeit Ausbauprojekte in örtliche Internetinfrastrukturen, in ein von der Deutschen Telekom geführtes Verzeichnis, eintragen zu lassen.
Gemäß des sog. „Windhund Prinzips“ gilt dann:
Unternehmen, die planen einen Kabelverzweiger (KVZ) mit Vectoring Technologie zu erschließen, müssen diesen per Antrag über die Vectoring Liste zunächst reservieren und bei Verfügbarkeit spätestens innerhalb eines Jahres ausbauen.
Ziel der Bundesnetzagentur ist es rechtliche und technische Rahmenbedingungen für den Einsatz von VDSL2 Vectoring im Netz der Deutschen Telekom festzulegen.
FAQ´s und wichtige Aspekte rund um die Vectoring Liste (Breko)
Wie kann ein Netzbetreiber Eintragungen in die Vectoring-Liste vornehmen (lassen)?
Eintragungen in die Vectoring-Liste erfolgen über eine spezielle E-Mail-Adresse, die die Deutsche Telekom hierfür eingerichtet hat. Hierbei sind bestimmte formale Vorgaben einzuhalten. Der Netzbetreiber erhält unmittelbar nach Eingang seines Eintragungswunsches eine „qualifizierte Eingangsbestätigung“ per E-Mail, die auch den Inhalt der Ursprungs-E-Mail enthält.
Welche Kriterien gelten bei der Eintragung in die Vectoring-Liste?
Zunächst ist der Tag – nicht jedoch die Uhrzeit der Eintragung – das relevante Kriterium. Bei taggleicher Anmeldung hat derjenige Anbieter den Vorrang, der den früheren beabsichtigten Erschließungstermin (darf maximal 12 Monate in der Zukunft liegen) genannt hat. Sollte es auch hier identische Angaben mehrerer Anbieter geben, erhält derjenige Carrier den Zuschlag, der im betroffenen Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat beziehungsweise deren Er-schließung geplant hat.
Wie erfährt ein Telekommunikationsanbieter, ob er einen oder mehrere Kabelverzweiger erfolgreich reservieren konnte?
Der Anbieter erhält innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung durch die Deutsche Telekom, ob die beantragte Anmeldung in die Vectoring-Liste eingetragen werden konnte. In den ersten Wochen kann die Rückmeldung aufgrund des zu erwarteten hohen Anmeldevolumens etwas länger dauern.
Was gilt für Kabelverzweiger, die bereits mit „normalem“ VDSL2 erschlossen worden sind?
Grundsätzlich gilt in diesen Fällen ein Bestandsschutz. Die Deutsche Telekom hat allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zugangsverweigerung / Kündigung auszusprechen. Dies ist dann der Fall, wenn
in dem betroffenen Ortsnetz eine zweite Festnetzinfrastruktur – zum Beispiel ein Kabelnetz – existiert, an die mindestens 75 Prozent der über den betroffenen KVz angebundenen Gebäude angeschlossen sind unddie Deutsche Telekom im betreffenden Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat als der Wettbewerber mit VDSL2 beziehungsweise VDSL2 Vectoring
Die Deutsche Telekom kann unterdessen keine Kündigung aussprechen, wenn
der Kabelverzweiger schon vor dem 11.09.2013 (Tag der Veröffentlichung der Vectoring-Regulierungsverfügung im Amtsblatt der BNetzA) mit DSL-Technik erschlossen worden oder zumindest dessen Erschließung bestellt worden ist
der Kabelverzweiger vor dem 10.04.2013 (Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs durch die BNetzA) parallel von Telekom und Wettbewerber erschlossen worden ist
wenn dem betroffenen Wettbewerber die Rückzahlung einer für den Breitbandausbau ge-währten Beihilfe droht
wenn der betreffende Kabelverzweiger zu einem Zeitpunkt erschlossen oder dessen Er-schließung bestellt wurde, zu dem noch kein „75-Prozent-Gebiet“ (s.o.) existierte.
Wie ist die Situation im Falle einer nachträglichen Zugangsverweigerung / Kündigung eines Kabel-verzweigers durch die Deutsche Telekom?
Die Telekom muss dem Wettbewerber einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen (das sogenannte „KVz-Alternativprodukt“). Die Höhe des Entgelts hierfür ist derzeit noch offen und muss von der Bundesnetzagentur festgelegt werden.
Welchen Zugang muss ein Netzbetreiber seinen Wettbewerbern anbieten, wenn er einen Kabelverzweiger für den Vectoring-Ausbau reserviert hat beziehungsweise dort später Vectoring einsetzt?
Der Anbieter muss auf Anfrage einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen. Dabei muss es sich spätestens ab dem 01.01.2016 um einen Bitstrom-Zugang auf Layer-2-Basis handeln.
Was geschieht, wenn ein Anbieter einen für den Ausbau reservierten Kabelverzweiger nicht oder nicht fristgemäß ausbaut?
Sofern der betreffende Anbieter den Nicht-Ausbau zu vertreten hat, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro (im Falle der Deutschen Telekom) beziehungsweise 375 Euro (im Falle der alternativen Carrier) pro Kabelverzweiger fällig. Zudem kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen am jeweils betroffenen Kabelverzweiger ein Jahr lang keine Ausbauabsicht eintragen darf. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Telekom bzw. gegen den betreffenden Wettbewerber geltend gemacht werden.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Anbieter einen Kabelverzweiger als bereits mit VDSL2 Vec-toring erschlossen – zum Beispiel zu einem Zeitpunkt vor Öffnung der Liste – in die Vectoring-Liste einträgt, dies aber tatsächlich nicht der Fall ist?
Für den Fall, dass ein bereits als fertiggestellt gemeldeter Ausbau eines KVz mit Vectoring-Technik tatsächlich aber zum angegebenen Termin noch gar nicht realisiert wurde, darf der Anbieter für zwei Jahre keine Ausbauabsicht in dem betreffenden Anschlussbereich anzeigen. Zudem wird die Eintragung gelöscht.
Welche Sanktion zieht es nach sich, wenn ein Netzbetreiber einen Kabelverzweiger zwar (fristgemäß) mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat, aber keinen Bitstrom-Zugang anbietet?
Wenn festgestellt wird, dass der KVz zwar (fristgemäß) mit VDSL2 Vectoring erschlossen wurde, das erforderliche Bitstrom-Angebot aber fehlt, wird die Eintragung gelöscht und der Anbieter darf zwei Jahre lang keine Ausbauabsicht in dem betreffenden Anschlussbereich anzeigen.
Was passiert, wenn zwei Unternehmen denselben Kabelverzweiger bereits mit VDSL2 erschlossen haben?
In diesem Fall darf keines der beiden Unternehmen VDSL2 Vectoring einsetzen – es sei denn, die beiden Anbieter schließen eine privatrechtliche Vereinbarung, nach der eines der beiden Unternehmen auf die Nutzung von VDSL2 verzichtet und das andere Unternehmen dann Vectoring einsetzt.
Ziel: Rechts-und Planungssicherheit bei Infrastrukturausbau Projekten
31.07.2014
Quelle: Breko.de
Die „Vectoring Liste“ startete offiziell am 30.07.2014 und bietet Netzbetreibern die Möglichkeit Ausbauprojekte in örtliche Internetinfrastrukturen, in ein von der Deutschen Telekom geführtes Verzeichnis, eintragen zu lassen.
Gemäß des sog. „Windhund Prinzips“ gilt dann:
Unternehmen, die planen einen Kabelverzweiger (KVZ) mit Vectoring Technologie zu erschließen, müssen diesen per Antrag über die Vectoring Liste zunächst reservieren und bei Verfügbarkeit spätestens innerhalb eines Jahres ausbauen.
Ziel der Bundesnetzagentur ist es rechtliche und technische Rahmenbedingungen für den Einsatz von VDSL2 Vectoring im Netz der Deutschen Telekom festzulegen.
FAQ´s und wichtige Aspekte rund um die Vectoring Liste (Breko)
Wie kann ein Netzbetreiber Eintragungen in die Vectoring-Liste vornehmen (lassen)?
Eintragungen in die Vectoring-Liste erfolgen über eine spezielle E-Mail-Adresse, die die Deutsche Telekom hierfür eingerichtet hat. Hierbei sind bestimmte formale Vorgaben einzuhalten. Der Netzbetreiber erhält unmittelbar nach Eingang seines Eintragungswunsches eine „qualifizierte Eingangsbestätigung“ per E-Mail, die auch den Inhalt der Ursprungs-E-Mail enthält.
Welche Kriterien gelten bei der Eintragung in die Vectoring-Liste?
Zunächst ist der Tag – nicht jedoch die Uhrzeit der Eintragung – das relevante Kriterium. Bei taggleicher Anmeldung hat derjenige Anbieter den Vorrang, der den früheren beabsichtigten Erschließungstermin (darf maximal 12 Monate in der Zukunft liegen) genannt hat. Sollte es auch hier identische Angaben mehrerer Anbieter geben, erhält derjenige Carrier den Zuschlag, der im betroffenen Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat beziehungsweise deren Er-schließung geplant hat.
Wie erfährt ein Telekommunikationsanbieter, ob er einen oder mehrere Kabelverzweiger erfolgreich reservieren konnte?
Der Anbieter erhält innerhalb von drei Werktagen eine Mitteilung durch die Deutsche Telekom, ob die beantragte Anmeldung in die Vectoring-Liste eingetragen werden konnte. In den ersten Wochen kann die Rückmeldung aufgrund des zu erwarteten hohen Anmeldevolumens etwas länger dauern.
Was gilt für Kabelverzweiger, die bereits mit „normalem“ VDSL2 erschlossen worden sind?
Grundsätzlich gilt in diesen Fällen ein Bestandsschutz. Die Deutsche Telekom hat allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zugangsverweigerung / Kündigung auszusprechen. Dies ist dann der Fall, wenn
in dem betroffenen Ortsnetz eine zweite Festnetzinfrastruktur – zum Beispiel ein Kabelnetz – existiert, an die mindestens 75 Prozent der über den betroffenen KVz angebundenen Gebäude angeschlossen sind unddie Deutsche Telekom im betreffenden Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat als der Wettbewerber mit VDSL2 beziehungsweise VDSL2 Vectoring
Die Deutsche Telekom kann unterdessen keine Kündigung aussprechen, wenn
der Kabelverzweiger schon vor dem 11.09.2013 (Tag der Veröffentlichung der Vectoring-Regulierungsverfügung im Amtsblatt der BNetzA) mit DSL-Technik erschlossen worden oder zumindest dessen Erschließung bestellt worden ist
der Kabelverzweiger vor dem 10.04.2013 (Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs durch die BNetzA) parallel von Telekom und Wettbewerber erschlossen worden ist
wenn dem betroffenen Wettbewerber die Rückzahlung einer für den Breitbandausbau ge-währten Beihilfe droht
wenn der betreffende Kabelverzweiger zu einem Zeitpunkt erschlossen oder dessen Er-schließung bestellt wurde, zu dem noch kein „75-Prozent-Gebiet“ (s.o.) existierte.
Wie ist die Situation im Falle einer nachträglichen Zugangsverweigerung / Kündigung eines Kabel-verzweigers durch die Deutsche Telekom?
Die Telekom muss dem Wettbewerber einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen (das sogenannte „KVz-Alternativprodukt“). Die Höhe des Entgelts hierfür ist derzeit noch offen und muss von der Bundesnetzagentur festgelegt werden.
Welchen Zugang muss ein Netzbetreiber seinen Wettbewerbern anbieten, wenn er einen Kabelverzweiger für den Vectoring-Ausbau reserviert hat beziehungsweise dort später Vectoring einsetzt?
Der Anbieter muss auf Anfrage einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen. Dabei muss es sich spätestens ab dem 01.01.2016 um einen Bitstrom-Zugang auf Layer-2-Basis handeln.
Was geschieht, wenn ein Anbieter einen für den Ausbau reservierten Kabelverzweiger nicht oder nicht fristgemäß ausbaut?
Sofern der betreffende Anbieter den Nicht-Ausbau zu vertreten hat, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro (im Falle der Deutschen Telekom) beziehungsweise 375 Euro (im Falle der alternativen Carrier) pro Kabelverzweiger fällig. Zudem kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen am jeweils betroffenen Kabelverzweiger ein Jahr lang keine Ausbauabsicht eintragen darf. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Telekom bzw. gegen den betreffenden Wettbewerber geltend gemacht werden.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Anbieter einen Kabelverzweiger als bereits mit VDSL2 Vec-toring erschlossen – zum Beispiel zu einem Zeitpunkt vor Öffnung der Liste – in die Vectoring-Liste einträgt, dies aber tatsächlich nicht der Fall ist?
Für den Fall, dass ein bereits als fertiggestellt gemeldeter Ausbau eines KVz mit Vectoring-Technik tatsächlich aber zum angegebenen Termin noch gar nicht realisiert wurde, darf der Anbieter für zwei Jahre keine Ausbauabsicht in dem betreffenden Anschlussbereich anzeigen. Zudem wird die Eintragung gelöscht.
Welche Sanktion zieht es nach sich, wenn ein Netzbetreiber einen Kabelverzweiger zwar (fristgemäß) mit VDSL2 Vectoring erschlossen hat, aber keinen Bitstrom-Zugang anbietet?
Wenn festgestellt wird, dass der KVz zwar (fristgemäß) mit VDSL2 Vectoring erschlossen wurde, das erforderliche Bitstrom-Angebot aber fehlt, wird die Eintragung gelöscht und der Anbieter darf zwei Jahre lang keine Ausbauabsicht in dem betreffenden Anschlussbereich anzeigen.
Was passiert, wenn zwei Unternehmen denselben Kabelverzweiger bereits mit VDSL2 erschlossen haben?
In diesem Fall darf keines der beiden Unternehmen VDSL2 Vectoring einsetzen – es sei denn, die beiden Anbieter schließen eine privatrechtliche Vereinbarung, nach der eines der beiden Unternehmen auf die Nutzung von VDSL2 verzichtet und das andere Unternehmen dann Vectoring einsetzt.