News Bundesregierung: Statt Vorratsdaten­speicher­ung kommt „Quick Freeze“

@senoyches , es sind dynamische IP's. Wenn z.B. die Tat mehr als 4 Wochen zurückliegt und der Provider darüber hinaus aber nicht speichert, nützt die ermittelte IP nix. Wenn der Provider z.B. sechs Monate speichert, habe ich die Chance, die Person namentlich zu erfassen. Dann würde das Quick-Freeze Sinn machen, um eine routinierte Löschung relevanter Daten durch den Provider zu unterbinden, bis die Staatsanwaltschaft grünes Licht bekommt. Und wenn nicht, wird Quick-Freeze wieder aufgehoben. So sollte es m.E. sein. Nur dafür wird eben eine länger zurückliegende Vorratsdatenspeicherung benötigt.

@raychan , niemand wird und kann auf sensible Daten unerlaubt zugreifen. Geht nicht. Entsprechende Sicherheitsmechanismen einschl. Protokollierung und Rechtevergabe negiert es. Bei Verstößen, die man immer nachvollziehen kann, wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, was empfindliche Strafen bedeutet bis hin zur Kündigung.
 
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p.b.s. schrieb:
@raychan , niemand wird und kann auf sensible Daten unerlaubt zugreifen. Geht nicht. Entsprechende Sicherheitsmechanismen einschl. Protokollierung und Rechtevergabe negiert es. Bei Verstößen, die man immer nachvollziehen kann, wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, was empfindliche Strafen bedeutet bis hin zur Kündigung.
Joah, der Text wiederspricht sich etwas. Aber ich verstehe schon was du sagen willst.

Wichtig ist bei Regeln und Gesetzen aber nicht das es die gibt, sondern das es jemand diese auch Kontrolliert und durchsetzt. Wenn niemand auf die Protokollierung drauf schaut würde ein unerlaubter Zugriff nie auffallen. Oder als gutes Beispiel der Autoverkehr. Was bringt ein max. 30km/h Schild, wenn da kein Blitzer steht der das Kontrolliert und durchsetzt?

p.b.s. schrieb:
@senoyches , es sind dynamische IP's. Wenn z.B. die Tat mehr als 4 Wochen zurückliegt und der Provider darüber hinaus aber nicht speichert, nützt die ermittelte IP nix. Wenn der Provider z.B. sechs Monate speichert, habe ich die Chance, die Person namentlich zu erfassen. Dann würde das Quick-Freeze Sinn machen, um eine routinierte Löschung relevanter Daten durch den Provider zu unterbinden, bis die Staatsanwaltschaft grünes Licht bekommt. Und wenn nicht, wird Quick-Freeze wieder aufgehoben. So sollte es m.E. sein. Nur dafür wird eben eine länger zurückliegende Vorratsdatenspeicherung benötigt.

So in der Art klingt das gut. Wichtig nur die regelmäßige Kontrolle der Logs ob nicht doch jemand sich ohne Erlaubnis Zugriff verschaft hat.

Und das es sowas gibt zeigt sich immer wieder. Mir fällt da nur ein bei der Luca App wo sich Polizei auch Rechtswidrig Zugang zu den Daten bekommen hat und zu einigen anderen Fällen.
 
Die wollen immer viel, aber werden das in der der Form sicher auch nicht durchbekommen. Nach der EM wird das ganze wieder gekippt.
 
p.b.s. schrieb:
@senoyches , es sind dynamische IP's. Wenn z.B. die Tat mehr als 4 Wochen zurückliegt und der Provider darüber hinaus aber nicht speichert, nützt die ermittelte IP nix. Wenn der Provider z.B. sechs Monate speichert, habe ich die Chance, die Person namentlich zu erfassen. Dann würde das Quick-Freeze Sinn machen, um eine routinierte Löschung relevanter Daten durch den Provider zu unterbinden, bis die Staatsanwaltschaft grünes Licht bekommt. Und wenn nicht, wird Quick-Freeze wieder aufgehoben. So sollte es m.E. sein. Nur dafür wird eben eine länger zurückliegende Vorratsdatenspeicherung benötigt.
Aber es geht doch auch gar nicht um die in der Vergangenheit liegenden Vorfälle? Es geht darum, dass Strafverfolgungsbehörden entweder einer online-Identität auf die Spur kommen wollen und den Quick Freeze beantragen oder offline gegen einen Menschen einen Verdacht haben und dann dessen online-Aktivitäten checken wollen und dafür einen Quick Freeze beantragen.

Dass zurückliegende Vorfälle ohne Vorratsdatenspeicherung aus Behördensicht verloren sind, ist doch klar, aber das ist doch gerade das neue an der Reform, dass das nun gesetzlich auch so vorgesehen ist. Bis zu einem Anfangsverdacht gegen dich, ob du den nun online oder offline verursachst, werden keine Daten gegen dich über die Geschäftslogik hinaus gesammelt. Also mit der Reform.
 
Beim Quick-Freeze-Verfahren werden Telekommunikationsdaten nicht anlasslos für einen bestimmten Zeitraum gespeichert. Stattdessen können Sicherheitsbehörden bei einem Anfangsverdacht die relevanten Daten bei den Telko-Anbietern „einfrieren“ lassen, damit diese nicht im Zuge des normalen Geschäftsverkehrs gelöscht werden, bevor final über einen Zugriff entschieden wurde.

Also... Ich:

-bin ausgebildeter Fachinformatiker
-arbeite bei einem Provider
-bin tatsächlich FDP Mitglied

...und trotzdem konnte mir noch niemand wirklich stichhaltig erklären, weder auf der Arbeit noch in der Partei, wie das konkret funktionieren soll. Dabei sollte ich die besten Voraussetzungen haben das zu verstehen. Daher bin ich DAGEGEN. Ich bin auch generell gegen jede Form der Überwachung.
 
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Die Datenschutzbeauftragten werden schon die nächste Klage vorbereiten. Die Stimmung wird kippen und die Politik wird nachgeben - wie so oft.
 
p.b.s. schrieb:
Und da stellt sich dann die Frage, wie sich ein Anfangsverdacht gründen soll? In meinen Augen überhaupt nicht, wenn sie die IP-Adressen nicht zuordnen können, um dann über Quick-Freeze die Ermittlungen starten zu können. Geht also nur über eine Vorratsdatenspeicherung, bzw. ist nur so eine realistische Erfassung von Tätern möglich. Deswegen scheint mir dieser neue Beschluß sehr widersprüchlich zu sein.
Das verstehe ich nicht. Die Telekommunikationsanbieter interessieren sich nicht für den Anfangsverdacht. Dürfen sie auch nicht, die haben damit nichts zu tun. Die geben Daten gemäß der Gesetzeslage raus. Die war bislang halt so geregelt, dass nach sieben Tagen, (es muss gar nichts gespeichert werden) nichts mehr rausgegeben werden muss, daher tun sie das auch nicht.

Was du vielleicht meinen könntest: Der Anfangsverdacht lautet etwa wie folgt: Günni123 hat über einen Social Media Anbieter zu Zeitpunkt X mit der IP 1.2.3.4 Missbrauchsmaterial geteilt. Dann geht eine Anfrage an den Telekommunikationsanbieter: Wer ist der Anschlussinhaber der zu dem Zeitpunkt X die IP 1.2.3.4 hatte? Auch die gab es bislang nur mit richterlichem Beschluss. Es kann dauern, bis der vorliegt. Wenn bislang der Zeitpunkt X, oder die Beantwortung der Anfrage länger als sieben Tage zurücklag/dauerte, gab es keine Daten mehr. Das soll durch Quick Freeze gelöst werden, indem man sofort einen richterlichen Beschluss schicken kann. Die Verzögerung entfällt so. Auf die Daten darf erst zugegriffen werden, wenn ein weiterer Beschluss dazu vorliegt.

Ich entschuldige mich für die ganzen Edits, aber das Ganze Thema ist doch etwas undurchsichtig. Im Gesetzesentwurf von 2022 (einen neueren hab ich nicht gefunden) steht jedenfalls folgendes:
Zugleich wird in einem neu gefassten § 100g Absatz 5 StPO das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt. Deren Sicherung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten
zulässig sein, soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Maßnahme soll im Grundsatz nur auf Anordnung eines Richters zulässig sein. Damit wird die Menge der zu speichernden Daten auf das notwendige Maß begrenzt, da nur die bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten aus geschäftlichen Gründen ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden dürfen („Einfrieren“). Diese Daten stehen den Strafverfolgungsbehörden für eine begrenzte Zeit für eine spätere Erhebung und Auswertung zur Verfügung, die freilich einer erneuten richterlichen Anord- nung bedarf („Auftauen“).
 
Zuletzt bearbeitet: (Klarstellungen)
p.b.s. schrieb:
@senoyches ...., Wenn z.B. die Tat mehr als 4 Wochen zurückliegt u....
erstens, wie du schriebst wenn...., aber um die Tat geht es doch gar nicht es geht doch darum ihn zukünftig auf dem Schirm zu haben, wie wird es denn im Analogen gemacht, ich hab da einen gesehen der ist durch die Ortschaft mit 80 durchgeballert mit dem Kennzeichen.
Wird der bestraft, nein da die Tat in der Vergangenheit liegt und nicht rechtssicher dokumentiert wurde.

Oder vielleicht noch besser, der typische Fall nach einem Blitzerfoto, ich weiß leider nicht wer gefahren ist.
Dann wird ggf. die die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, also quasi ein QuickFreeze für alle Ewigkeit, bis man ggf. davon erlöst wird.
Und falls du dann einmal geblitzt wirst und wieder sagst, ich weiß leider nicht wer gefahren ist, dann wird dieser QuickFreeze angefordert und auf einmal steht da schwarz auf weiß, ach der Herr Mustermann hatte zufällig das Auto und ist 8 Uhr von Nürnberg nach Frankfurt 11 Uhr gefahren und um 09:30 wurde er nähe Würzburg geblitzt, würde also perfekt passen. Und dann sieht ja auch noch das Gesicht von dem Herr Mustermann exakt genauso aus wie auf dem Foto.

Und wie wäre es hier, eine Straftat wird gemeldet die Daten werden nahezu unverzüglich eingefroren und alle die innerhalb des Verkehrsdaten Rasters (zum Zeitpunkt des Einfrierens) oder danach sind, können falls sich der Verdacht erhärtet oder ein erneutes Vergehen gemeldet wird angefordert werden. Denn nein nicht jede IP wechselt ständig.

Kabelnutzer kennen das vielleicht die sind mitunter Wochenlang mit der gleichen IP unterwegs.
 
Zuerst einmal möchte ich gewisse Dinge, die hier geschrieben wurden etwas beleuchten.

Die Gewaltenteilung:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung
Dazu, sehr lesenswert und klärt gewisse Grundsätzliche Fehler in der Denkweise von so manchem hier direkt auf. Und, nur so nebenbei, das schreibt: Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden
https://www.gewaltenteilung.de/gewaltenteilung-in-deutschland-die-steckengebliebene-reform/
Es dürfte sich also um eine klare Tatsache handeln, da dieser die selbst erlebten Zustände erläutert und diese fundiert begründet, also was dazu führte.

Das Fazit daraus:
  • In der Verfassung ist Gewaltenteilung verankert.
  • Die Verfassung findet aber keine Anwendung in der Realität in Deutschland, was diesen Bereich anbelangt.

Nun kommen wir zu einer anderen Problematik, mit der sich ein Richter herumschlagen muss. Eine chronische, vielleicht sogar gewollte Arbeitsüberlastung, die seinesgleichen sucht.
https://www.nzz.ch/deutschland/der-...n-das-vertrauen-in-den-rechtsstaat-ld.1751805
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/rekord-offene-verfahren-100.html
Das Fazit daraus, es hat zu wenige Richter und diese sind allesamt überlastet. Ansonsten darf mir gerne jemand erklären, wie es zu derlei Fällen wie die NZZ beschreibt kommen kann.

Wir wollen also dieses Gesetz, damit Richter wie viel Zeit für eine Genemigung haben? 4 Minuten, oder doch nur 2 Minuten??


Nun zum eigentlichen:

So wie ich es verstanden habe, ist das Quick-Freeze ein Kompromiss, damit man sagen kann, die Vorratsdatenspeicherung sei Geschichte, was sie laut Netzpolitik.org nicht ist. Mal unter uns, ich vertraue da auf Netzpolitik, da diese auch schon in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie richtig Handeln und eben Missstände aufzeigen.
Für meine Wenigkeit, sehe ich das gleiche Salami-Prinzip, wie damals beim Staatstrojaner. Erst behauptet man, es sei nur für schwere Straftaten wie Mord, dann wird damit Drogenfahndung betrieben, Stichwort Anabolika-Dealer. Hust, dafür wurde aber zuvor heftigst mit Terrorbekämpfung geworben. Von Drogen und derlei sprach kein einziger. Wie man unschwer erkennen kann, wurde auch dieses Gesetz ausgeweitet, da man eine Grundlage hatte, die schwammig Formuliert wurde und das mit der Absicht, die Bürger zu täuschen. Oder wie kann es sein, dass man bei dem Bewerben des Gesetzes verschwiegen hat, dass es vornehmlich für Drogenfahndung verwendet wird?
https://netzpolitik.org/2022/justizstatistik-2020-polizei-setzt-staatstrojaner-alle-zwei-wochen-ein/
Die Polizei in Deutschland durfte 2020 fast 50 Geräte mit Staatstrojanern hacken und abhören, 22 Mal war sie damit erfolgreich. Das geht aus der offiziellen Justizstatistik hervor. Anlass sind auch weiterhin vor allem Drogendelikte.
Das Ganze zeigt ziemlich gut auf, wie es gemacht wird. Zuerst wird mit dem geworben, was wir alle schlecht finden. Dann, ganz heimlich, wird es entweder ausgeweitet, oder es war verklausuliert bereits drin.

Ich wäre dafür, dass man Quick-Freeze zur Probe anwendet. Aber und nun wirds unbequem, es muss JEDES Mal aufgezeichnet werden, was es gebracht hat, was nicht. JEDE Massnahme MUSS festgehalten werden und zum Schluss der Öffentlichkeit vorgelegt werden. Also nicht so, wie es beim Staatstrojaner lief. Damit man die Wirksamkeit der Sache überprüfen kann! Sollte die Wirksamkeit nicht gegeben sein, ist der Grundrechtseingriff nicht Verhältnissmässig und müsste laut Verfassung sowieso gekippt werden. DAS wäre etwas Vernünftiges.
So wie es aktuell aber läuft, wird das übliche Gelüge weitergehen, man braucht das unbedingt(aber überprüfen darf man es dann nicht), sonst kommen die Kriminellen damit durch etc pp.
 
Evil E-Lex schrieb:
Es kann dauern, bis der vorliegt.
Eine Auskunftsanordnung erfolgt sofort.

Evil E-Lex schrieb:
Wenn bislang der Zeitpunkt X, oder die Beantwortung der Anfrage länger als sieben Tage zurücklag/dauerte, gab es keine Daten mehr.
Genau das ist das Problem, weil somit die Identität des Täters nicht ermittelbar ist. Ohne diese kann ich auch kein Quick-Freeze-Verfahren einleiten.

Das BKA gibt dazu verständlich eine Erklärung zum Problem der Vorratsdatenspeicherung und Quick-Freeze ab.

IP-Adresse:
In der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr kommt der IP-Adresse (inkl. Port[2] und Zeitstempel) bei Straftaten im oder mithilfe des Internets eine zentrale Rolle zur Identifizierung von Tatverdächtigen zu. In einer Vielzahl der Fälle ist sie der einzige Ermittlungsansatz.

Speicherzeit und Umfang:
Die TK-Anbieter speichern derzeit jedoch lediglich zu eigenen Geschäftszwecken (z.B. zu Abrechnungs- oder IT-Sicherheitszwecken) zeitlich begrenzt und zum Teil nicht vollständig die Telekommunikationsverkehrsdaten der Kunden(0-7 Tage).

Nutzen und Verarbeitung:
Daten beim TK-Anbieter können nur zu bereits bekannten Anschlussinhabern eingefroren werden. Für die Identifizierung eines noch unbekannten Tatverdächtigen selbst bietet das Quick-Freeze-Verfahren keinen Nutzen, sofern die relevanten Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht mehr oder unvollständig gespeichert sind.

Zusammenfassend bedeutet es:
Ohne eine Vorratsdatenspeicherung, wo mindestens IP-Adresse und Port-Nummer für einen längeren Zeitraum rückwirkend gespeichert werden, brauchen wir auch nicht über Quick-Freeze-Verfahren sprechen, weil wir dafür die Identität des Täters benötigen. Das heißt: Keine Vorratsdatenspeicherung -> kein Quick-Freeze. Der aktuelle Beschluß scheint deswegen sehr widersprüchlich zu sein.

Positionspapier des BKA zu erforderlichen Speicherfristen von IP-Adressen

Mensch_lein schrieb:
JEDE Massnahme MUSS festgehalten werden und zum Schluss der Öffentlichkeit vorgelegt werden.
Wenn überhaupt, dann nur bei Fällen für das öffentliche Interesse und wenn es nicht die Rechte Betroffener berührt.

Wiki - Öffentliches Interesse
 
Zuletzt bearbeitet:
p.b.s. schrieb:
Das BKA gibt dazu verständlich eine Erklärung zum Problem der Vorratsdatenspeicherung und Quick-Freeze ab.
Das BKA faselt, weil es gern die vollumfängliche VDS hätte. Schon allein der Satz "In einer Vielzahl der Fälle ist sie der einzige Ermittlungsansatz." bringt mich auf die Palme, weil das einfach nicht stimmt. Das sehe nicht nur ich so, sondern beispielsweise auch der Leiter der ZAC NRW. dazu kommt noch, dass allein durch das Abstellen auf die Anzahl der NCMEC-Reports keine valide Argumentation erfolgen kann. NCMEC-Reports haben das US-Recht als Rechtsgrundlage. Da ist auch viel "Ausschuss" dabei, der in Deutschland nicht strafbar wäre.

Was das BKA unter Punkt c) meint und was der Gesetzesentwurf nicht regelt ist, ob die Telekommunikationsanbieter Verkehrsdaten speichern müssen. Der Entwurf geht schlicht davon aus, dass sie es tun. Sollten sie nichts speichern, kann es im Falle eines Quick Freeze tatsächlich passieren, dass es für eine IP-Adresse keine retrograden Verbindungsdaten gibt und damit eine Identifizierung nicht möglich ist. Allenfalls können durch den Quick Freeze weitere Verbindungsdaten für zunächst maximal einen Monat gesammelt werden. Ob das allerdings zum Ziel führt, möchte ich insbesondere für dynamische IP-Adressen infrage stellen. Ich gehe stark davon aus, dass ein Richter den Zugriff auf die Daten nicht genehmigen würde.

Der Entwurf erkennt zwar das Problem, nennt aber keine Lösung (Hervorhebung durch mich):
[Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes]
[Die Aufhebung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung führt auch zur Aufhebung der §§ 176 bis 181 TKG. Für das Instrument der Sicherungsanordnung, welches ebenfalls zu Speicherverpflichtungen führt, auch wenn diese anlassbezogen, im Einzelfall und in deutlich geringerem Umfang erfolgen, dürften jedoch – neben den allgemeinen Regelungen – ebenfalls konkretisierende Regelungen zu Datenschutz und Datensicherheit erforderlich sein. Das Telekommunikationsrecht liegt federführend beim BMDV. Die Erarbeitung entsprechender Vorschriften im Einzelnen soll daher im Rahmen der Ressortabstimmung erfolgen.

Ferner soll in diesem Rahmen erörtert werden, ob die bisherige Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Verkehrsdaten an die Strafverfolgungsbehörden nach § 100g Absatz 1 bis 3 StPO-E in § 101a Absatz 1 StPO-E i.V.m. § 100a Absatz 4 StPO sowie § 9 Absatz 1 Satz 4 TTDSG aus Gründen der Normenklarheit und Rechtssicherheit neu geregelt werden sollte.
Für beides erscheint das TTDSG der geeignete Regelungsort zu sein.]
Ergänzung ()

Mensch_lein schrieb:
Oder wie kann es sein, dass man bei dem Bewerben des Gesetzes verschwiegen hat, dass es vornehmlich für Drogenfahndung verwendet wird?
Ach? Was der Artikel nicht erwähnt ist, dass darunter auch Straftaten nach §30a BTMG (Bandenmäßiger Handel oder Herstellung von BTM) fallen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Evil E-Lex , danke für die Antwort. So kann ich den neuen Text im eigenen Posting auslagern. :)


Es gibt vermutlich eine Lösung, die für alle Seiten annehmbar sein dürfte. Und zwar folgendermaßen:

Es werden einzig die IP und die Port-Nummer separat in einer eigens für Ermittlungszwecken angelegten Datei gespeichert, die rückwirkend bis zu einem Jahr angelegt wird, was für alle Provider verpflichtend ist. Ich habe mal ausgerechnet, wieviel Speichervolumen dann in der Summe aufkommt. Beispiel:

25896473 91.227.118.159 111124 121124 8080

ID-Name IP-Adresse Zeitraum Beginn Ende Port-Nummer

In der Summe beansprucht es max. 500 GB Datenvolumen für ein Jahr für jeden Provider, was m.E. händelbar ist.

Der Vorteil dabei ist nun, daß hier keine Datenschutzverletzung vorliegt, da einerseits der Name nur über die ID zugeordnet werden kann, die jedoch anderswo gespeichert wird. Es werden auch keine Kommunikationsdaten mit gespeichert, z.B. Seitenaufrufe, Dauer, Telefonnummern. Der dadurch erhöhte Aufwand für den Provider ist jedoch gering, weil dieser Prozess sowieso automatisiert ist und das zusätzliche Datenvolumen auf ein Jahr gerechnet kaum Mehrkosten verursacht.

Die Polizei(z.B. LKA) macht bei allen Providern eine Auskunftsanfrage mit ihrer IP und deren Zeitpunkt. Die Provider bestätigen die Speicherung. Die Herausgabe der Identität kann jedoch genauso nur richterlich angeordnet werden. Und danach wird das Quick-Freeze-Verfahren eingeleitet.

Irgendwo ein Denkfehler?
 
Ein Webseitenaufruf generiert gleich mehrere Verbindungen, da auch externe Ressourcen eingebunden werden. Allein das simple Surfen im Internet bedingt für einen Anschluss vermutlich eine deutlich sechs oder gar siebenstellige Anzahl Verbindungen. Das Speichern der Portnummer ohne Ziel-IP ist sinnlos und kann somit entfallen.
Ein Jahr dürfte aufgrund der Datenmenge deutlich zu lang sein. Ich halte maximal 30 Tage für praktikabel, eher kürzer.
 
Evil E-Lex schrieb:
Ach? Was der Artikel nicht erwähnt ist, dass darunter auch Straftaten nach §30a BTMG (Bandenmäßiger Handel oder Herstellung von BTM) fallen.
Es könnte sein, dass man dies eben bei der Bewerbung bevor das Gesetz gemacht wurde, eben NICHT erwähnt hat. Und wenn wir mal ehrlich sind, wenn ich ein Gesetz einführen will, dass zu 80% für die Drogenfahndung ist, wieso bewerbe ich das Gesetz dann mit Terrorabwehr? Na?

Ich kann natürlich sagen, das stand im Kleingedruckten, dass man mit der Lupe kaum lesen konnte. Selbstverständlich, aber ist das wirklich dann auch richtig und keine Verarsche der Bürger, die dann für dieses Gesetz sind? Womit man dann trefflich die 4. Gewalt auf seine Seite ziehen kann, ist nunmal eben Terror, Kindesmissbrauch und derlei Sachen. Hätten sie beim Staatstrojaner damit geworben, es sei für die Drogenfahndung hauptsächlich, hätte keiner die Verhältnissmässigkeit gesehen, sondern das Gesetz mit ach und krach Scheitern lassen. Vielleicht merkst du nun, wie verlogen das Ganze war/ist.
 
Irgendwelches Spin-Doctoring interessiert mich nicht. Ich halte mich daran, was in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen steht. Für die Online-Durchsuchung bzw. Quellen-TKÜ ist § 100b StPO einschlägig. Dort sind die entsprechenden Straftaten aufgeführt. Das kann jeder nachlesen. Btm-Delikte sind im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität besonders häufig, daher überrascht es mich nicht, dass hauptsächlich Delikte aus diesem Bereich Ziel der Maßnahme sind.
 
Evil E-Lex schrieb:
Allein das simple Surfen im Internet bedingt für einen Anschluss vermutlich eine deutlich sechs oder gar siebenstellige Anzahl Verbindungen.
Es soll nur die von Deinem Provider an Dich vergebene IP gespeichert werden. Das ist die IP, die z.B. Dir bei Wie ist meine IP.de angezeigt wird. Über diese eine IP sürfst Du solange, bis Du diese manuell wechselst oder automatisch in Abhängigkeit der Einstellung im Router neu vergeben wird.

Evil E-Lex schrieb:
Ein Jahr dürfte aufgrund der Datenmenge deutlich zu lang sein. Ich halte maximal 30 Tage für praktikabel, eher kürzer.
500 GB für ca. 25 Mill. Kunden über 365 Tage sind Dir zuviel Datenvolumen? Entfällt die Port-Nummer, werden es noch weniger sein.
 
p.b.s. schrieb:
ID-Name IP-Adresse Zeitraum Beginn Ende Port-Nummer (...) Der Vorteil dabei ist nun, daß hier keine Datenschutzverletzung vorliegt
Hier: "Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sowohl statische als auch dynamische IP-Adressen in Sachen Datenschutz als personenbezogene Daten gelten. Das bedeutet, dass sie besonders geschützt werden müssen.".

Soviel dazu, auch IP Adressen unterliegen dem Datenschutz und können nicht einfach so gespeichert werden.
 
p.b.s. schrieb:
500 GB für ca. 25 Mill. Kunden über 365 Tage sind Dir zuviel Datenvolumen? Entfällt die Port-Nummer, werden es noch weniger sein.
Nun, durch die Angabe einer Portnummer ging ich davon aus, dass die jeweilige Verbindung gespeichert werden soll. Ansonsten macht diese Angabe keinen Sinn. Verbindungen auf TCP/UDP-Ebene sind halt deutlich zahlreicher. Wenn tatsächlich nur die IP eines Anschlusses zu Zeitpunkt X gespeichert werden soll, mag die Datenmenge deutlich geringer sein. Dennoch würde ich eine möglichst kurze Speicherung befürworten.
 
Samurai76 schrieb:
dass sowohl statische als auch dynamische IP-Adressen in Sachen Datenschutz als personenbezogene Daten gelten.
Ein Verbechen hinterläßt vor Ort immer Spuren. Bei einem Einbruch könnten es z.B. Fußabdrücke, Fingerabdrücke, DNA-Spuren sein. Sind diese dann genauso schützenswert oder bedürfen erst einer richterlichen Genehmigung? Denn es sind dann genauso personenbezogene Daten. Die IP-Adresse in meinem obigen Posting ist die einzige Spur, die zum Täter führen kann. Wenn jemand sich nun Zugriff auf diese Datei verschafft, kann er/sie damit nichts anfangen. Nicht nur daß der Name fehlt. Es ist auch keinerlei Surfverhalten protokolliert, was in der Tat schützenswert ist und als besonders personenbezogene Daten gelten dürfte. Wie gesagt. Nur die IP-Adresse. Und damit dürfte niemand Kopfschmerzen bekommen.
 
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