Kommentar: EU-Richtlinie zu Softwarepatenten

Steffen Weber
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Steffen Weber

Einleitung

Am 5. Juli werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung über die Richtlinie zu Softwarepatenten bzw. – im offiziellen Wortlaut – zur Patentierbarkeit „computerimplementierter Erfindungen“ abstimmen. Im Vorfeld wird viel über diese Richtlinie diskutiert, die die Interessen der Entwickler freier Software, kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMUs) sowie großer Konzerne wahren soll.

Europäische Union
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Sinn und Zweck von Patenten

Patente sollen die Offenlegung von Erfindungen fördern und im Extremfall verhindern, dass deren geistige Väter diese mit ins Grab nehmen. Dazu garantiert der Staat dem Erfinder ein 20 Jahre währendes Monopol auf die gewerbliche Nutzung der Erfindung. Zudem sollen in die Forschung investierende Firmen für die dabei entstehenden Kosten entlohnt werden. Im Gegensatz zum Urheberrecht schützt das Patentrecht nicht eine konkrete Anwendung bzw. Implementierung, sondern die Idee bzw. das Verfahren, das dabei zum Einsatz kommt. Anstatt dem Werk steht also die Erfindung im Mittelpunkt. Das Urheberrecht muss man im Gegensatz zum Patentrecht nicht anmelden, da es mit der Schaffung des Werks automatisch eintritt.

In dem Europäischen Patentübereinkommen von 1973 wurde das Patentrecht in Europa harmonisiert und dabei „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ explizit von den patentfähigen Erfindungen ausgenommen. Seit dem Jahr 1985 legt das Europäische Patentamt diese Bestimmung jedoch dahingehend lockerer aus, dass nur noch „nichttechnische“ Erfindungen von einer Patentierung ausgeschlossen werden. Folge dieser schwammigen Formulierung ist die heutzutage umstrittene Erteilungspraxis, die bisher zu schätzungsweise 30.000 Softwarepatenten geführt hat. (Quelle)

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