Veröffentlichung von fremden E-Mails strafbar
Zahlreiche Unternehmen weisen seit jeher in einer Art Abbinder in E-Mails darauf hin, dass das Weiterleiten oder Veröffentlichen des Schreibens untersagt ist, sofern die E-Mail nicht gezielt an die Person gerichtet ist. Ein Gerichtsurteil bestätigt nun, dass dieser Hinweis rechtlich legitim ist.
E-Mails, die ganz offensichtlich nicht an einen selber gerichtet sind sondern versehentlich an einen scheinbar falschen Empfänger verschickt wurden, dürfen ab sofort laut einem vom Landgericht Köln verhängten Urteil nicht mehr veröffentlicht werden. Der Empfänger ist demnach verpflichtet, auf das Missgeschick hinzuweisen. Personen, die den Inhalt von nicht an sie gerichteten E-Mails beispielsweise auf einer Webseite veröffentlichen, machen sich strafbar. Auch der Webseiten-Betreiber, sofern nicht ein und die selbe Person, kann hierfür zur Rechenschaft gezogen werden.
Hintergrund des Urteils ist der Rechtsstreit zwischen einem Homepage-Betreiber und einer Aktiengesellschaft. Ersterer hatte auf seiner Page zwei interne E-Mails des Unternehmens veröffentlicht, in denen die Geschäftsleitung unter anderem über Geschäftspraktiken und weitere Interna berichtete. Auch wenn nicht klar ist, wie der Betreiber an die Daten gelangte, sprach sich das Gericht für die Seite des Klägers aus. Demnach ist eine E-Mail „mit einem geschlossenen Briefumschlag“ zu vergleichen, „der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimnissphäre entlassen" wird. Anders als bei einer Postkarte müsse der Absender „nicht damit rechnen, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.“
Neben der Entfernung der Inhalte von seiner Seite verpflichtete der Richter den Betreiber zudem zur Zahlung von Schadensersatz. Da die Klägerseite den Schaden aber nicht beziffern konnte, ist der Betreiber nach einem Kompromiss nun dazu angehalten, darüber Auskunft zu geben woher die Daten stammen und wie oft die Seite seit der Veröffentlichung abgerufen wurde.