BGH nimmt Preissuchmaschinen in die Pflicht
Mit der Zurückweisung einer Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) Betreiber von Online-Preissuchmaschinen in die Pflicht genommen. Die Anbieter haben nach dem Urteil faktisch zu gewährleisten, dass Preisinformationen in der Suchmaschinen tatsächlich auch die aktuellen Preise widerspiegeln. Bisher erfolgten Aktualisierungen überwiegend in Stunden-Rhythmen.
Ein Händler hatte im Jahr 2006 gegen einen Online-Shop geklagt, der mit einem Preis für eine Espresso-Maschine i.H.v. 550 Euro unter 45 Angeboten als Nummer eins aus idealo.de geführt wurde, obwohl der Preis im eigenen Online-Shop schon über Stunden 587 Euro betrug. Der Kläger sah darin eine irreführende Werbung des Beklagten. Das Landesgericht Berlin folgte dieser Auffassung allerdings nicht und wies die Klage in erster Instanz ab. Vor dem Kammergericht wurde dem Kläger in Berufung dann allerdings Recht zugesprochen, woraufhin der Beklagte erneut in Revision vor dem BGH gehen wollte.
Diese Revision hat der BGH nun zurückgewiesen und weitere Klagen auf Basis der Rechtsprechung des Kammergerichts damit für rechtskräftig erklärt. Infolgedessen werden Preissuchmaschinen in Zukunft gewährleisten müssen, dass die gelisteten Angebote auch den aktuell gültigen Angeboten entsprechen und nicht durch festgelegte Update-Intervalle voneinander abweichen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08)