Drosselung bei VDSL muss deutlich gemacht werden
Noch immer gibt es in der deutschen Rechtsprechung kein Grundsatzurteil zu Flatrates. Während Nutzer oftmals betonen, dass bei Drosselungen jedweder Art der Begriff unzutreffend wäre, verweisen die Telekommunikationsanbieter gerne auf den Preis, der unabhängig vom genutzten Volumen gleich bleibt.
Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband heute mitteilt, muss mit der Telekom nun aber der größte deutsche Anbieter bei seinen VDSL-Angeboten klar und deutlich auf mögliche Einschränkungen hinweisen. Die Verbraucherschützer hatten den Bonner Konzern vor dem Landgericht Bonn wegen irreführender Werbung verklagt.
Hintergrund: In der Werbung für VDSL wurde nicht offensichtlich auf die mögliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit hingewiesen. Nach dem Erreichen eines Volumens von 100 Gigabyte pro Monat kann die Telekom die Download-Geschwindigkeit von 25 respektive 50 Megabit pro Sekunde auf sechs reduzieren. In Anzeigen wurde laut Verbraucherzentrale aber unter anderem mit Aussagen wie „ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" geworben.
Nach Ansicht der Richter reiche der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nicht aus. Zudem sei der Hinweis dort nur sehr umständlich zu finden. In der Urteilsbegründung (PDF) verwies man zudem darauf, dass die Übertragungsgeschwindigkeiten anders als nach Ansicht der Telekom sehr wohl „kaufentscheidende Informationen“ seien. Es sei auch unerheblich, ob das Unternehmen überhaupt Gebrauch von der Drosselung gemacht hätte. Nach eigenen Angaben hat die Telekom auf dieses Mittel in noch keinem Fall zurückgegriffen. Eine Stellungnahme der Telekom steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.