Schadensersatz bei Hardware-Beschlagnahmung
Beschuldigte, deren Hardware im Zuge eines Verfahrens beschlagnahmt wurde, können im Falle einer Verfahrenseinstellung zukünftig Schadensersatz für die entstandenen Nachteile verlangen. Dies geht aus einem deswegen geführten Verfahren hervor. Laut dem Rechtsanwalt Jens Ferner könnte dieses Modellcharakter besitzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat sich dazu entschieden, für beschlagnahmte Hardware aus eingestellten Verfahren Schadensersatz zu leisten. Dies geht aus einer Mitteilung des Rechtsanwaltes Jens Ferner hervor. Dieser hatte einen Mandanten vertreten, dessen Notebook wegen des Verdachts einer Straftat beschlagnahmt wurde. In dieser Sache folgte das Gericht der Argumentation Ferners, womit das Hauptverfahren nicht eröffnet wurde und es somit auch zu keiner Anklage kam. Das Notebook sollte seinem Eigentümer wieder ausgehändigt werden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, scheiterte letztendlich wieder, behielt aber das Notebook des Mandanten die ganze Zeit ein – insgesamt 832 Tage. Ferner verlangte Schadensersatz und bekam diesen nun auch.
Zwar gäbe es, laut Ferner, in dieser Sache keinen Ersatz von Wertverlust, da der tatsächliche Wertverlust einzig durch den Zeitablauf eingetreten ist, für den die Staatsanwaltschaft nicht kausal ist. Trotzdem muss eine Nutzungsausfallentschädigung geleistet werden, da dem Eigentümer die Nutzung des Gerätes verwehrt wurde.
Da die Staatsanwaltschaft hier eine andere Meinung vertrat, ging die Sache wieder vor Gericht. Das Amtsgericht Wuppertal stellte nun im Vorfeld fest, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach §§2 Ii Nr.2 StrEG dem Grunde nach durchaus bestehe. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf folgte letzten Endes dieser Feststellung und räumte dem Mandanten eine Schadensersatzzahlung von 1,40 Euro pro Tag ein – insgesamt eine Summe von 1164,80 Euro. Dies blieb aber immer noch unter dem Betrag, welchen das OLG München Anfang 2010 noch für angemessen erachtet hat. Die Richter legten damals einen Betrag von 2,30 Euro pro Kalendertag fest.
Rechtsanwalt Jens Ferner zeigt sich trotzdem durchaus zufrieden. Seiner Meinung nach stärkt dieses Urteil und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft die Hoffnung, dass diese Entscheidung Modellcharakter besitzt:
„Da hier die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Anspruch festgestellt hat, kann gehofft werden, dass sich hier eine Entscheidung mit Modellcharakter gezeigt hat, die in NRW Vorbildfunktion haben kann. Betroffene von IT-Straftaten sollten jedenfalls am Ende immer daran denken, für eventuell vorenthaltene Geräte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Bei Laptops scheint derzeit ein Betrag um die 2 Euro pro Kalendertag angemessen zu sein.“
Da dies aber erst die zweite Entscheidung zu diesem Thema darstellt, bleibt abzuwarten, wie diese sich auf andere Verfahren auswirkt. Nicht selten würde für die Geltendmachung, wie in diesem Fall, eine lange Zeit vergehen, und das Ganze am Ende aufwendiger werden als die eigentliche Strafsache.