Verbraucherschutz verklagt Apple und Google

Maximilian Schlafer
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In einer Pressemitteilung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband – vzbv – heute seine Ansicht verlautbart, dass seiner Auffassung nach die von App-Store-Betreibern verwendeten AGB über weite Strecken deutschem Recht nicht entsprechen.

Der vzbv hat aufgrund des Umstandes, dass Smartphones immer größere Verbreitung finden und mit ihnen auch die Nutzung von Apps im stetigen Steigen begriffen ist, die App-Stores von fünf großen Unternehmen genauer untersucht. Dabei handelte es sich um die einschlägigen Plattformen von Apple, Google, Samsung, Nokia und Microsoft.

In absoluten Zahlen teilen sich Google und Apple den Spitzenplatz von 25 als rechtswidrig eingestuften Klauseln, 19 solcher waren es bei Samsung, Nokia brachte es auf 15 und Microsoft immerhin noch auf 10 Stück.

Angeführt wurde, dass die AGB gerne einmal eine überbordende Größe erreichen (wie etwa jene von iTunes mit ihren 21 DIN-A4-Seiten in Schriftgröße 9 und weitgehend fehlenden Nummerierungen), sodass sie ein normaler Mensch nicht mehr voll inhaltlich durchdringen und begreifen könne. Zudem würden etwa – wie bei Google – zu unbestimmte Begriffe wie „unter Umständen“ oder „gegebenenfalls“ verwendet.

Abseits davon finden sich auch Bestimmungen, in denen die App-Store-Betreiber ihren Nutzern eine Einschränkung ihrer Kündigungs- und Gewährleistungsrechte auferlegen beziehungsweise sonstige Rechte unzulässigerweise beschneiden wollen. Bei Samsung geschah dies etwa dergestalt, dass das Unternehmen eine eigene Haftung neben anderen Voraussetzungen nur von dem Vorliegen eines erheblichen Mangels abhängig machen will. Microsoft und Nokia wiederum fordern für sich das Recht, die bereitgestellten Dienste und deren Inhalte nach Gutdünken beschränken zu dürfen. iTunes reiht sich letztlich ebenfalls in diese Auflistung mit ein, da sich Apple in diesen AGB unter anderem das Recht vorbehalten will, darüber entscheiden zu dürfen, wann ein Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen darf und wann nicht. All diese Bestimmungen entsprechen, so die sinngemäße Conclusio des vzbv, nicht den Erfordernissen des deutschen Rechtes.

Ein weiterer Eckpfeiler der Kritik ist der schwach ausgeprägte Datenschutz in den AGB. Laut vzbv mangelt es hier an einer rechtskonformen Einholung der Zustimmung des jeweiligen Nutzers zu diesen Bestimmungen. Als Beispiel wird angeführt, dass bei Google, Apple und Nokia „personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet“ werden, ohne dass hierzu eine aktive Zustimmung durch den Nutzer erfolgte. Eine Möglichkeit diese Verwendung gesondert zu verweigern beziehungsweise die Verwendung zu kontrollieren sehen die AGB ebensowenig vor.

Der vzbv kritisiert darüber hinaus, dass in den App-Stores von Google, Microsoft und Nokia kein Impressum vorhanden war. Ein solches ist jedoch deswegen vorgesehen, um es Kunden im Beschwerdefall zu ermöglichen, sich mit dem Unternehmen in Verbindung zu setzen. Dieser letzte Kritikpunkt sei erst nach einer Abmahnung behoben worden.

Außerdem ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass bisher nur Microsoft und Nokia eine vollumfängliche Unterlassungserklärung abgegeben und die angesprochenen Kritikpunkte behoben haben. Da dies bei Google und Apple nicht erfolgt sei, habe gegen diese der vzbv nun Klage erhoben. Welchen Weg man bei Samsung gewählt hat, ist der Mitteilung nicht zu entnehmen, jedoch berichtet Heise, dass sich Samsung auf eine „teilweise Änderung“ der beanstandeten Klauseln eingelassen habe.

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