Internetauktion: BGH bestätigt Autokauf für einen Euro bei eBay

Jan-Frederik Timm
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Internetauktion: BGH bestätigt Autokauf für einen Euro bei eBay
Bild: Christopher Schmidt | CC BY 2.0

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Kauf eines Autos für einen Euro über das Onlineauktionshaus eBay für rechtens erklärt. Der Anbieter, der das Fahrzeug abseits der Plattform für 4.250 Euro verkauft und die Auktion daraufhin abgebrochen hatte, muss dem Bieter Schadenersatz leisten.

Der Bieter hatte den Anbieter eines VW Passat nach Abbruch der Auktion zur Herausgabe des Fahrzeuges aufgefordert und nach dessen Weigerung auf Schadenersatz in Höhe des geschätzten Zeitwerts von 5.250 Euro verklagt. Als Höchstgebot hatte der Bieter 555,55 Euro hinterlegt, da er der einzige Bieter war, wurde von eBay das Mindestgebot mit einem Euro gesetzt. Das Landgericht Mühlhausen hatte dieser Klage im April 2013 dem Grunde nach stattgegeben, die Berufung des Bieters vor dem Oberlandesgericht Jena im Januar 2014 blieb erfolglos.

In letzter Instanz entschied nun auch der BGH zugunsten des Bieters und führt aus: „Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters [...]“. Der Reiz bei der Versteigerung im Internetauktionshaus sei, „den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.

Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht dem BGH zufolge „auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.“ Der Anbieter ist dem Bieter zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 5.249 Euro verpflichtet und trägt die Gerichtskosten.

Der Streit um den Passat ist nicht der erste Fall dieser Art. Im Jahr 2008 hatte ein Anbieter die Auktion eines Porsche mit 5.800 Kilometern Laufleistung zum Startgebot von einem Euro nach nur acht Minuten abgebrochen. Der Anbieter berief sich auf einen Fehler bei der Angebotserstellung. Der erste Bieter, der bis dahin bereits ein Maximalgebot von 1.100 Euro gesetzt hatte, forderte daraufhin ebenfalls die Herausgabe des Fahrzeugs.

Das Landgericht Koblenz gab in diesem Fall allerdings dem Anbieter Recht und argumentierte: Der Kaufvertrag sei zwar gültig zustande gekommen, dessen Durchsetzung nach Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer allerdings nicht billig. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion darüber hinaus „ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte“. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb „unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.

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