Facebook: Klarnamen-Zwang bleibt vorerst bestehen
Vorerst darf Facebook in Deutschland noch den Klarnamenzwang durchsetzen, hat heute ein Hamburger Verwaltungsgericht laut einem NDR-Bericht entschieden. Nutzer des sozialen Netzwerks sind also weiterhin verpflichtet, sich mit dem echten Namen anzumelden.
Angestoßen wurde das Verfahren vom Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar. Seine Behörde hatte eine Anordnung erlassen, damit Facebook nicht mehr die Konten von Nutzern sperrt, die sich unter einem Pseudonym angemeldet haben. Zudem kritisieren die Datenschützer, dass Nutzer die digitale Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises einreichen sollten, um ihre Identität zu bestätigen und dass Facebook bisweilen eigenhändig den Namen eines Nutzerkontos geändert hat.
Caspar beruft sich bei der Anordnung auf das Telemediengesetz, in dem Pseudonyme erlaubt sind. Doch der Vorstoß ist zunächst einmal gescheitert. Denn das Hamburger Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag von Facebook stattgegeben, der die Anordnung von Caspar aufhebt.
Beim Klarnamenzwang gelte nicht das deutsche Recht
Begründet wird die Entscheidung mit der Zuständigkeit. In diesem Fall sei das deutsche Recht nicht entscheidend, weil der Klarnamenzwang den Umgang mit Nutzerdaten betrifft. Daher sei das Recht des EU-Landes entscheidend, „mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei“ – und das ist Irland. Dort sitzt die europäische Niederlassung des sozialen Netzwerks, während die Facebook Germany GmbH vor allem für das Werbegeschäft zuständig ist.
Die Hamburger Datenschützer rund um Johannes Caspar haben nun die Möglichkeit, eine Beschwerde vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.