Transparenz-Verordnung: Details zur Downloadrate, aber zu wenig Strafen
Seit dem 1. Juni gilt die Transparenz-Verordnung. Internet-Provider müssen den Kunden künftig Details zu den Verträgen und der Anschlussgeschwindigkeit in einem übersichtlichen Informationsblatt aushändigen. Verbraucherschützer begrüßen zwar die Neuerungen, hätten sich aber eigentlich noch mehr versprochen.
Einer der zentralen Punkte ist, dass Provider künftig die minimale, maximale und normalerweise verfügbare Übertragungsrate nennen müssen. Kunden sollen also ein Bild von der Qualität ihres Anschlusses erhalten. Es ist eine Reaktion auf die umstrittenen „bis-zu“-Angaben der Provider, die oftmals von der tatsächlichen Geschwindigkeit abweichen, wie etwa die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur ergeben hat.
Weitere Informationen auf dem Informationsblatt umfassen zudem die Vertragslaufzeit, Verlängerungsoption und Kündigungsfrist sowie die Kosten. Sofern das Datenvolumen begrenzt ist, müssen Provider mitteilen, wie viel Daten ein Kunde verbrauchen darf.
Ein Fortschritt, aber noch nicht genug
Für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ist das ein Fortschritt. „Verbraucher müssen sich die wichtigsten Informationen nun nicht mehr mühsam aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zusammensuchen“, sagte Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv. Das erleichtere den Alltag.
Ein Problem ist allerdings laut den Verbraucherschützern: Selbst wenn die Nutzer mehr Informationen erhalten, können sie diese rechtlich nicht durchsetzen. Das gelte etwa, wenn die im Vertrag versprochene Bandbreite nicht erreicht wird. In einem solchen Fall wären die Nutzer dann auf die Kulanz des Providers angewiesen.
Daher fordert der vzbv, dass Nutzer konkrete Rechte erhalten, wenn die Angaben nicht passen. So sollten sie etwa in einen günstigeren Tarif wechseln, ihren Tarif mindern oder ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen können.
Übergangsphase bis Dezember
Sofort treten sämtliche Neuerungen der Transparenz-Verordnung aber nicht in Kraft. Bei vielen Aspekten gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist. Angaben wie die Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und das verbrauchte Datenvolumen müssen erst ab dem 1. Dezember über eine App oder das Kundenportal abrufbar sein.