Unitymedia: Kunden müssen WiFi-Spots selber aktivieren
Ohne Zustimmung darf Unitymedia nicht die WiFi-Spots an den Routern der Kunden aktivieren. Das hat das Landgericht Köln am 9. Mai entschieden, meldet die Verbraucherzentrale NRW, die gegen das Projekt geklagt hat.
Mit dem Urteil (Az.: 31 O 227/16) sind die Verbraucherschützer zufrieden. Die Richter folgen der Einschätzung, dass Kunden explizit einwilligen müssen, wenn der Router als öffentlicher Hotspot freigegeben werden soll. Für Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, ist das ein wegweisendes Signal. Denn: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren.“
Unitymedia müsse nun nachträglich das Einverständnis einholen, ansonsten sollte man die WiFi-Spot-Funktion „ohne Wenn und Aber abschalten“, so Schuldzinski. Noch ist das Urteil des Landgerichts Köln aber nicht rechtskräftig, Unitymedia will zunächst die weiteren Schritte prüfen, erklärte ein Sprecher laut einem Bericht von Heise Online. Auswirkungen auf die WiFi-Spots habe das Urteil derzeit noch nicht.
WiFi-Spot-Streit: Einwilligen oder Widerspruch
Der Kabelnetzbetreiber hatte das WiFi-Spot-Projekt im letzten Jahr gestartet. Das Ziel: Das öffentliche WLAN-Netz erweitern, indem möglichst viele Kunden ihren privaten Router als Hotspot freigeben. Dafür wurde ein separates WLAN-Signal aktiviert, das getrennt ist vom privaten WLAN-Netz. Die Kunden sollen also nicht durch WiFi-Spots beeinträchtigt werden, sondern die Option erhalten, die Router anderer Kunden zu nutzen.
Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt zwar prinzipiell den Ausbau des öffentlichen WLANs. Doch der Knackpunkt bei dem WiFi-Spot-Projekt ist: Kunden mussten nicht explizit einwilligen, damit der Router freigeschaltet wird. Stattdessen hatten sie lediglich ein Widerspruchsrecht. Für die Verbraucherschützer eine unzulässige Erweiterung des Vertragsverhältnisses.
Deswegen kam es schon im letzten Jahr zu einer Abmahnung, auf die Unitymedia zwar reagiert hat. Doch die Nachbesserungen reichten der Verbraucherzentrale NRW nicht aus. Deswegen folgte die Klage samt dem Urteil vom Landgericht Köln.